Verordnung der Bundesregierung über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (Ergänzungszulagenverordnung 1999 - ErgZV 1999)
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 469/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird verordnet:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 469/1999
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt ab 1. Jänner 1999
für den Beamten 8 112 S und erhöht sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 3 462 S und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 864 S;
für den überlebenden Ehegatten 8 112 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 864 S;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 3 029 S und nach diesem Zeitpunkt 5 383 S;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 4 549 S und nach diesem Zeitpunkt 8 112 S;
für einen früheren Ehegatten 8 112 S.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 469/1999
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
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