ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. März 1998 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 mit 1. Juni 1998 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
das Königreich Norwegen
in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 27. August 1985 zwischen den beiden Staaten über soziale Sicherheit 1) treten soll:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 218/1986
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
„Durchführungsverordnung“
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:
Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
andere Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in den Buchstaben a oder b genannten Personen sind.
Artikel 4
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.
Artikel 5
(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 2, 3, 6, 7 und 8 der Verordnung.
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
Artikel 6
In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren:
die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.
Artikel 7
Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Titel III Kapitel 2 und 3 der Verordnung entsprechend Anwendung, wenn die betreffende Person
nach den norwegischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine unter diese Kapitel der Verordnung fallende Leistung hat oder
mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat oder
im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre Wohnzeiten in Norwegen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und innerhalb der nach den norwegischen Rechtsvorschriften in bezug auf die Pensionsanwartschaft vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegt hat.
Artikel 8
Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die außerhalb Norwegens, aber im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, wird eine Pension aus dem norwegischen Volksversicherungssystem nur dann gewährt, wenn die betreffende Person
mindestens ein Jahr Beschäftigungszeiten in Norwegen oder
im Falle einer im Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten Person mindestens drei Jahre Wohnzeiten in Norwegen
Artikel 9
Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen findet Artikel 67 der Verordnung entsprechend Anwendung.
Artikel 10
Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf
Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 11
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 12
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.
Artikel 13
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab dem Empfang der diesbezüglichen Note durch den anderen Vertragsstaat schriftlich kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
Artikel 14
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:
das Abkommen vom 27. August 1985 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit 2 ) samt Schlußprotokoll;
die Vereinbarung vom 27. August 1985 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über soziale Sicherheit 2 ).
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. Oktober 1996 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 219/1986
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