Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 1998

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet:

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1998 mit 1,0133 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1998 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1998 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 865/1995 angeführten und durch die Verordnung BGBl. Nr. 678/1996 für das Kalenderjahr 1997 weiter in Geltung gesetzten Beträge wie folgt festgestellt:

1.

Im § 11 Abs. 1 statt 5 448 S mit 5 520 S;

2.

im § 11 Abs. 2 statt 224 S mit 227 S;

```

3.

im § 11 Abs. 3 statt

```

ab Vollendung des bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH

```

65.

Lebensjahres .. 243 S 408 S 493 S 653 S 816 S

```

```

70.

Lebensjahres .. 494 S 815 S 925 S 1 091 S 1 308 S

```

```

75.

Lebensjahres .. 900 S 1 226 S 1 365 S 1 524 S 1 690 S

```

```

80.

Lebensjahres .. 1 308 S 1 637 S 1 800 S 1 963 S 2 127 S

```

mit

ab Vollendung des bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von

50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH

```

65.

Lebensjahres .. 246 S 413 S 500 S 662 S 827 S

```

```

70.

Lebensjahres .. 501 S 826 S 937 S 1 106 S 1 325 S

```

```

75.

Lebensjahres .. 912 S 1 242 S 1 383 S 1 544 S 1 712 S

```

```

80.

Lebensjahres .. 1 325 S 1 659 S 1 824 S 1 989 S 2 155 S

```

```

4.

im § 12 Abs. 2 statt 2 846 S mit 2 884 S,

```

statt 431 S mit 437 S;

```

5.

im § 14 Abs. 1 statt je 339 S mit je 344 S,

```

statt 683 S mit 692 S,

statt je 1 024 S mit je 1 038 S;

```

6.

im § 16 Abs. 1 statt 431 S mit 437 S;

```

```

7.

im § 20 statt 1 599 S mit 1 620 S;

```

```

8.

im § 20a statt 242 S mit 245 S,

```

statt 385 S mit 390 S,

statt 643 S mit 652 S;

9.

im § 42 Abs. 1 statt 984 S mit 997 S,

statt 1 962 S mit 1 988 S;

10.

im § 46 Abs. 1 statt 1 569 S mit 1 590 S,

statt 2 879 S mit 2 917 S,

statt 1 883 S mit 1 908 S,

statt 3 453 S mit 3 499 S;

11.

im § 46 Abs. 2 statt 7 174 S mit 7 269 S,

statt 8 555 S mit 8 669 S,

statt 7 366 S mit 7 464 S,

statt 8 932 S mit 9 051 S;

12.

im § 46 Abs. 3 statt 2 589 S mit 2 623 S,

statt 3 617 S mit 3 665 S;

13.

im § 46b Abs. 1 statt je 339 S mit je 344 S,

statt 683 S mit 692 S,

statt je 1 024 S mit je 1 038 S;

14.

im § 56 Abs. 4 statt 3 009 S mit 3 049 S;

15.

im § 74 Abs. 2 statt 476 S mit 482 S,

statt 91 S mit 92 S.

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit ...................................... 1 104 S,

40 vH mit ...................................... 1 656 S,

50 vH mit ...................................... 2 208 S,

60 vH mit ...................................... 2 760 S,

70 vH mit ...................................... 3 312 S,

80 vH mit ...................................... 4 416 S.

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten

Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens

130 mit ........................................ 1 656 S,

160 mit ........................................ 2 208 S,

190 mit ........................................ 2 760 S,

220 mit ........................................ 3 312 S,

250 mit ........................................ 3 864 S,

280 mit ........................................ 4 416 S.

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 2 208 S festgestellt.

§ 4. Die durch die Verordnungen BGBl. Nr. 865/1995 und BGBl. Nr. 678/1996 für die Kalenderjahre 1996 und 1997 zu § 18 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 festgestellten Beträge bleiben auch für das Kalenderjahr 1998 in Geltung.

Artikel II

(Anm.: Anpassung in der Opferfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Artikel III

(Anm.: Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Artikel IV

(Anm.: Anpassung in der Impfschadenentschädigung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Artikel V

(Anm.: Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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