Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet:
Artikel I
(Anm.: Anpassung in der Kriegsopferversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1998 mit 1,0133 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1998 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1998 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. Nr. 866/1995 angeführten und durch die Verordnung BGBl. Nr. 678/1996 für das Kalenderjahr 1997 weiter in Geltung gesetzten Beträge wie folgt festgestellt:
Im § 6 Z 5 statt 8 517 123 S mit 8 630 401 S;
im § 11 Abs. 2 statt 509 S mit 516 S;
im § 11 Abs. 5 statt 10 822 S mit 10 966 S,
statt 9 762 S mit 9 892 S,
statt 13 956 S mit 14 142 S;
im § 12a Abs. 1 statt 12 711 S mit 12 880 S,
statt 5 090 S mit 5 158 S.
Artikel III
(Anm.: Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel IV
(Anm.: Anpassung in der Impfschadenentschädigung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel V
(Anm.: Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
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