Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1995, wird die Höhe der Kleinrenten für das Kalenderjahr 1998 wie folgt festgestellt:
Artikel I
(Anm.: Anpassung in der Kriegsopferversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel II
(Anm.: Anpassung in der Opferfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel III
(Anm.: Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel IV
(Anm.: Anpassung in der Impfschadenentschädigung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel V
Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge
Höhe der
Stufe Bemessungsgrundlage Kleinrenten monatlich
in Schilling
1 von 6 000 K bis 20 000 K 16 689 S
2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K 18 203 S
3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K 20 027 S
4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K 21 924 S
5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K 23 033 S
6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K 25 397 S
7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K 28 341 S
8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K 31 295 S
9 von mehr als 100 000 K 36 613 S
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.