Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Unterrichtsmitteln im Schuljahr 1998/99 (Limit-Verordnung 1998)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/1998 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet:
§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler (ohne Religionslehrbücher) betragen in den jeweiligen Schulformen:
0100 Volksschulen - Grundschule ....................... 490 S
0100 Sonderschulen .................................... 835 S
0300 Hauptschulen ..................................... 1 080 S
0400 Polytechnische Schulen ........................... 1 220 S
1000 Allgemeinbildende höhere Schulen - Unterstufe .... 1 080 S
1100 Allgemeinbildende höhere Schulen - Oberstufe der
Gymnasien ........................................ 2 115 S
der Realgymnasien ................................ 2 000 S
Oberstufenrealgymnasium .......................... 2 000 S
2000 Berufsbildende Pflichtschulen .................... 515 S
2000 Fachbereiche Elektro und Elektronik, Handel und
Verkehr, Metall .................................. 575 S
3100 Mittlere technische, gewerbliche und
kunstgewerbliche Lehranstalten ................... 940 S
3600 Mittlere kaufmännische Lehranstalten ............. 1 800 S
3710 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und
2jährig) ......................................... 1 305 S
3730 Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und
mehrjährig; außer FW) ............................ 1 470 S
3730 Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe
(FW) ............................................. 1 785 S
4100 Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten .. 1 840 S
4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten ............... 2 000 S
4600 Handelsakademien für Berufstätige ................ 2 350 S
4600 Kaufmännische Kollegs ............................ 2 510 S
4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien ............... 2 780 S
4710 Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe .. 2 045 S
4710 Aufbaulehrgang an Höheren Lehranstalten für
wirtschaftliche Berufe ........................... 2 780 S
4720 Höhere Lehranstalten für Mode und
Bekleidungstechnik/Höhere Lehranstalten für
Kunstgewerbe ..................................... 1 690 S
4730 Höhere Lehranstalten für Tourismus ............... 1 835 S
4730 Aufbaulehrgänge an Fremdenverkehrskollegs ........ 2 510 S
4730 Fremdenverkehrskollegs ........................... 2 310 S
5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ...... 1 945 S
5120 Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik -
Horterzieher/innen ............................... 2 115 S
5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik ................ 1 830 S
5130 Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ............ 1 945 S
5130 Kollegs für Sozialpädagogik ...................... 1 845 S
6000 Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen ..... 600 S
6100 Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen ....... 1 425 S
6100 Fachrichtung „Ländliche Hauswirtschaft“
(ausgenommen Kärnten)
Fachrichtung „Landwirtschaft“ (nur Kärnten) .... 1 565 S
6200 Höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten .................................... 1 820 S
0000 Steirische Realschulen ........................... 1 785 S
0000 Vorschulstufe .................................... 306 S
(2) Die Anschaffungskosten für die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher - mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen) - dürfen höchstens 7 vH vom Gesamtbestellvolumen in Schilling der jeweiligen Schule (von Limit x Schülerzahl + Religion) betragen. An Stelle von 7 vH dürfen für Volksschulen und Sonderschulen 13 vH und für Hauptschulen und Allgemeinbildende höhere Schulen - Unterstufen 11 vH des jeweiligen Höchstbetrages zum Ansatz kommen.
§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht, angeschafft werden.
§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 202 S.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.
§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 75 S zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen.
§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne pädagogischen Sonderbedarf erhalten.
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