Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung
zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13k Abs. 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,2fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. März 1998 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 98/04 bis 98/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt, und die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.