Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung – PBVWO)
Abkürzung
PBVWO
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß §§ 17 bis 22, 24 bis 32, 51, 53, 54, 56, 57 und 82 Abs. 1 Z 1 und 2 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:
Abschnitt 1
Vertrauenspersonenausschuß
Errichtung von Vertrauenspersonenausschüssen
§ 1. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf in der Betriebsversammlung stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 16 Abs. 1 PBVG) beschäftigt werden, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen.
(2) Als Betrieb im Sinne des Abs. 1 gilt auch
die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem Wirkungsbereich gemäß § 17 Abs. 2 PBVG, sowie
jeder Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses innerhalb eines Betriebes, wenn dieser gemäß § 17 Abs. 3 PBVG in mehrere Wirkungsbereiche aufgeteilt wird.
Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses
§ 2. (1) In den Vertrauenspersonenausschuß sind zu wählen in Betrieben mit
| 5 bis | 10 Arbeitnehmern | 1 Mitglied; |
|---|---|---|
| 11 bis | 20 Arbeitnehmern | 2 Mitglieder; |
| 21 bis | 100 Arbeitnehmern | 3 Mitglieder; |
| 101 bis | 200 Arbeitnehmern | 4 Mitglieder; |
| 201 bis | 300 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; |
| 301 bis | 400 Arbeitnehmern | 6 Mitglieder; |
| 401 bis | 500 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; |
| 501 bis | 600 Arbeitnehmern | 8 Mitglieder; |
| 601 bis | 700 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; |
| 701 bis | 900 Arbeitnehmern | 10 Mitglieder; |
| 901 bis | 1 100 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder; |
| 1 101 bis | 1 300 Arbeitnehmern | 12 Mitglieder; |
für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 200 werden für voll gerechnet.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
§ 3. (1) Die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebes bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Vertrauenspersonenausschusses ist auf die Zahl der Vertrauenspersonenausschußmitglieder ohne Einfluß.
Abschnitt 2
Personalausschuß
Errichtung von Personalausschüssen
§ 4. (1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese ein Personalausschuß zu wählen.
(2) Bei Teilung des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses gemäß § 19 Abs. 2 PBVG ist für jeden der so geschaffenen Wirkungsbereiche ein Personalausschuß zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Personalausschusses
§ 5. (1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem
Wirkungsbereich von
bis zu 5 000 Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
5 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
9 001 bis 11 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
mehr als 11 000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Personalausschusses
§ 5. (1) In den Personalausschuß sind zu wählen bei einem Wirkungsbereich von
| bis zu | 5 000 Arbeitnehmern | 3 Mitglieder; |
|---|---|---|
| 5 001 bis | 7 000 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; |
| 7 001 bis | 9 000 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; |
| 9 001 bis | 11 000 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; |
| mehr als | 11 000 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder. |
Erstreckt sich der Wirkungsbereich eines Personalausschusses auf mehr als ein Bundesland, kann die Zahl seiner Mitglieder gemäß § 20 Abs. 1a PBVG um eines erhöht werden.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
§ 6. (1) Die Zahl der Mitglieder des Personalausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung in seinem Wirkungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer.
(2) Eine Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer des Personalausschusses ist auf die Zahl der Personalausschußmitglieder ohne Einfluß.
(3) In einem Personalausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß des Personalausschußbereiches ein Mandat erreicht haben.
Abschnitt 3
Zentralausschuß
Errichtung von Zentralausschüssen
§ 7. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentralausschuß zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses
§ 8. (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
mit 8 001 bis 16 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
mit 16 001 bis 24 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
mit 24 001 bis 32 000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
mit 32 001 bis 40 000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
mit 40 001 bis 48 000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
mehr als 48 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder.
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses
§ 8. (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen
| bis zu | 8 000 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; | ||
|---|---|---|---|---|
| mit | 8 001 | bis | 16 000 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; |
| mit | 16 001 | bis | 24 000 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; |
| mit | 24 001 | bis | 32 000 Arbeitnehmern | 10 Mitglieder; |
| mit | 32 001 | bis | 40 000 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder; |
| mit | 40 001 | bis | 48 000 Arbeitnehmern | 12 Mitglieder; |
| mehr als | 48 000 Arbeitnehmern | 13 Mitglieder. |
(1a) Ist kein Personalausschuß zu errichten, sind in den Zentralausschuß zu wählen in Unternehmen mit
| bis zu | 5 000 Arbeitnehmern | 3 Mitglieder; | ||
|---|---|---|---|---|
| mit | 5 001 | bis | 7 000 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; |
| mit | 7 001 | bis | 9 000 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; |
| mit | 9 001 | bis | 11 000 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; |
| mehr als | 11 000 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder. |
(2) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.
§ 9. (1) Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Zentralausschuß können nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Personalausschuß ein Mandat erreicht haben. Wenn Personalausschüsse nicht zu errichten sind, so können im Zentralausschuß nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, welche in mindestens einem Vertrauenspersonenausschuß ein Mandat erreicht haben. Wenn in einem Unternehmen nur für bestimmte Bereiche Personalausschüsse zu errichten sind, so können im Zentralausschuß nur jene wahlwerbenden Gruppen vertreten sein, die in mindestens einem dieser Personalausschüsse ein Mandat erreicht haben oder die in mindestens einem der im übrigen Bereich errichteten Vertrauenspersonenausschüsse ein Mandat erreicht haben.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen über die Wahl der Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG (Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)
Wahlgrundsätze
§ 10. (1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Recht auf briefliche Stimmabgabe
§ 11. Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 29 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 32) berechtigt.
Abkürzung
PBVWO
Aktives Wahlrecht
§ 12. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.
Abkürzung
PBVWO
Aktives Wahlrecht
§ 12. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG gewählt, so ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.
Passives Wahlrecht
§ 13. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
a) österreichische Staatsbürger sind oder
Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
(2) Nicht wählbar sind:
in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs;
Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, sowie
Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
(3) Die Wiederwahl ist zulässig.
Wahlausschüsse
§ 14. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu bestellen. Spätestens drei Wochen vor der Bestellung der Wahlausschüsse hat der Zentralausschuß für die Bestellung einen einheitlichen Termin festzusetzen und diesen allen im Unternehmen errichteten Personalausschüssen und Vertrauenspersonenausschüssen mit der Aufforderung anzuzeigen, für ihren Betrieb (Wirkungsbereich) einen Wahlausschuß zu bestellen. Die Personalausschüsse und Vertrauenspersonenausschüsse sind an diesen Termin gebunden. Die Bestellung eines Wahlausschusses ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans spätestens zwei Wochen vor der Bestellung dem Betriebsinhaber schriftlich anzuzeigen, wobei auf die Pflicht des Betriebsinhabers zur Übermittlung des Arbeitnehmerverzeichnisses an den Zentralwahlausschuß (den Vertrauenspersonenwahlausschuß gemäß § 21 Abs. 1 letzter Satz) gemäß § 22 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen ist.
(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungsorgane bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen können.
(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.
(4) In den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2, ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Wahl des betreffenden Personalvertretungsorgans gegeben sind, ein Wahlausschuß zu bestellen.
§ 15. (1) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß bestehen aus je sieben Mitgliedern. Darüber hinaus ist für jeden Wahlausschuß die für die Gewährleistung seiner Beschlußfähigkeit notwendige Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlausschüsse müssen wählbare Arbeitnehmer (§ 13) sein. Ein Arbeitnehmer darf als Mitglied (Ersatzmitglied) nur einem Wahlausschuß angehören.
Abkürzung
PBVWO
§ 16. (1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen unter Anwendung des d’Hondtschen Systems mittels der Wahlzahl zu bestellen. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
Die Mandatszahlen der im jeweiligen Personalvertretungsorgan vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben, unter jede dieser Zahlen ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahlen (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind drei Mitglieder in den Wahlausschuß zu wählen, so gilt als Wahlzahl die drittgrößte, sind fünf Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die fünftgrößte, sind sieben Mitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl die siebentgrößte der angeschriebenen Zahlen.
Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Sitze im Wahlausschuß zugesprochen, als die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mitglieder im jeweiligen Personalvertretungsorgan enthalten ist.
Ergibt sich bei einer Errechnung der Teilzahlen unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen, daß zwei oder mehrere gleich große Teilzahlen die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen auf Dezimalstellen zu errechnen und damit die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet unter diesen das Los.
(2) Die Auswahl der zu bestellenden Mitglieder des Wahlausschusses obliegt jeweils jenen Mitgliedern des entsprechenden Personalvertretungsorgans, deren wahlwerbende Gruppe gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen ist. Die wahlwerbenden Gruppen haben die Familien- und Vornamen der von ihnen zu bestellenden Mitglieder der Wahlausschüsse dem Vorsitzenden des jeweiligen Personalvertretungsorgans und den anderen in diesem Personalvertretungsorgan vertretenen wahlwerbenden Gruppen unter Beifügung der Geburtsdaten zu übermitteln. Soweit eine wahlwerbende Gruppe von ihrem Vorschlagsrecht nicht innerhalb einer Woche nach der gemäß Abs. 1 durchgeführten Feststellung Gebrauch macht, hat das jeweils zuständige Personalvertretungsorgan über die Bestellung der restlichen Mitglieder des Wahlausschusses mit Stimmenmehrheit zu beschließen.
(3) Das Personalvertretungsorgan hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Arbeitnehmers zum Mitglied des Wahlausschusses diesem Arbeitnehmer schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind unverzüglich durch Anschlag im Betrieb, in dem die Wahl stattfindet, von dem Personalvertretungsorgan bekanntzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.
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