Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane sowie der Organe der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Bahn-Betriebsverfassungsgesetz (Bahn-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung – BBVGO)
§ 62. Die Übermittlung der Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des § 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 Handelsgesetzbuch gemäß § 108 Abs. 3 ArbVG hat alljährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung auch ohne Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen. Erfolgt die Übermittlung nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Personalvertretungsorgan durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Gleichzeitig sind dem Personalvertretungsorgan die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dazu zu erteilen. Ist im Konzern ein Konzernabschluß zu erstellen, so ist dieser samt Anhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dem Personalvertretungsorgan spätestens einen Monat nach Erstellung zu übermitteln.
Abkürzung
BBVGO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Mitwirkung im Aufsichtsrat
§ 63. In den dem BBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Mitwirkung im Aufsichtsrat gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 BBVG iVm § 110 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem BBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.
Abkürzung
BBVGO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Schlichtungsstelle
§ 64. In den dem BBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen gemäß § 69 Abs. 1 BBVG iVm den Abschnitten 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie § 159 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung, SchliSt-Geo), BGBl. Nr. 444/1987, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem BBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.
Abkürzung
BBVGO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Abschnitt 3
Befugnisse gemäß anderen Rechtsvorschriften
§ 65. (1) Soweit den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte auf Grund anderer Bundesgesetze und Verordnungen zustehen, werden diese für die vom Geltungsbereich des BBVG erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach dem BBVG wahrgenommen.
(2) Bestehende Regelungen zwischen Unternehmensleitung und Personalvertretung, in denen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung vorgesehen sind, gelten bis zu einer allfälligen Abänderung, die in Form einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 2 ArbVG zu erfolgen hat, weiter.
Abkürzung
BBVGO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Hauptstück
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 66. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
BBVGO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen
Fristenberechnung
§ 67. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
Abkürzung
BBVGO
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Wirksamkeitsbeginn
§ 68. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft. § 62 dieser Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
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