Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 37c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:
§ 1. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG genannten Personen zu übermitteln:
die Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, soweit dieser im Inland liegt unter Angabe des Bundeslandes, sowie das Geburtsdatum,
die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG, sofern sie dem Bundesministerium für Landesverteidigung bekannt ist,
die Art sowie den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
die Adresse und die Telefonnummer der zur Beantwortung von Rückfragen des Sozialversicherungsträgers jeweils zuständigen Militärbehörde.
§ 2. Die Übermittlung der im § 1 genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu übermitteln.
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