Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Vorarlberg, Tirol und Salzburg

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-11-01
Status Aufgehoben · 2017-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3a Abs. 2a des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/1988 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:

§ 1. Mit Sitz in Innsbruck wird für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Vorarlberg, Tirol und Salzburg ein Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.

§ 2. Das Regionalbüro nimmt in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr:

1.

die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;

2.

die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich des Regionalbüros befindet;

3.

die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;

4.

die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;

5.

die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;

6.

die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.

§ 3. Das Regionalbüro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstelle Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.

§ 4. Das Regionalbüro hat im örtlichen Wirkungsbereich gemäß § 1 die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete Weise zu informieren.

§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft.

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