ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1998-12-01
Status Aufgehoben · 2014-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. September 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein

in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 26. September 1968 zwischen den beiden Staaten über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 22. Oktober 1987 tritt:

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Verordnung“

2.

„Durchführungsverordnung“

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind:

a)

Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b)

Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in Buchstabe a) genannten Personen sind.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.

(3) Absatz 1 berührt nicht die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Versicherung der im Ausland niedergelassenen liechtensteinischen Staatsangehörigen.

Artikel 5

(1) Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Leistungen nach Titel III Kapitel 8 der Verordnung.

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Artikel 6

Die Familienangehörigen eines Grenzgängers können Sachleistungen nach Artikel 20 der Verordnung auch im Gebiet des zuständigen Staates in derselben Weise wie der Grenzgänger erhalten.

Artikel 7

(1) Nichterwerbstätige österreichische Staatsangehörige erhalten Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen und während der Durchführung dieser Maßnahmen in Liechtenstein Wohnsitz haben.

(2) In Ergänzung zu Absatz 1 werden Kinder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates und in Österreich invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den in Liechtenstein invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die liechtensteinische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Österreich entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in Liechtenstein hätte gewähren müssen.

(3) Die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung für minderjährige Liechtensteiner Bürger mit Wohnsitz im Ausland gelten nicht für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen.

Artikel 8

Soweit nach den Rechtsvorschriften über die liechtensteinische Rentenversicherung der Anspruch auf Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Versicherungsfalles abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch österreichische Beamte sowie die Bezieher einer österreichischen Rentenleistung bei Invalidität oder bei Alter für Beamte.

Artikel 9

Für die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

a)

Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,

b)

Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

ABSCHNITT III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 10

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren:

a)

die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;

b)

Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

Artikel 11

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 12

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 13

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 14

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Vaduz auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

Artikel 15

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:

a)

das Abkommen vom 26. September 1968 1 ) zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll in der Fassung des Zusatzabkommens vom 16. Mai 1977 2 ) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 22. Oktober 1987 3 );

b)

die Vereinbarung vom 30. Oktober 1968 4 ) zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 8. Mai 1974 5 ), der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 9. Juni 1977 6 ) und der Dritten Zusatzvereinbarung vom 27. Oktober 1988 7 ).

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 23. September 1996 in zwei Urschriften.


1) Kundgemacht in BGBl. Nr.  72/1969

2) Kundgemacht in BGBl. Nr.  39/1978

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 620/1988

4) Kundgemacht in BGBl. Nr.  73/1969

5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 342/1974

6) Kundgemacht in BGBl. Nr.  40/1978

7) Kundgemacht in BGBl. Nr. 621/1988

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