Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird verordnet:
Artikel I
(Anm.: Anpassung in der Kriegsopferversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel II
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1999 mit 1,015 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1999 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 1999 an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der in der Verordnung BGBl. II Nr. 8/1998 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:
im § 6 Z 5 statt 8 630 401 S mit 8 759 857 S;
im § 11 Abs. 2 statt 516 S mit 524 S;
im § 11 Abs. 5 statt 10 966 S mit 11 130 S,
statt 9 892 S mit 10 040 S,
statt 14 142 S mit 14 354 S;
im § 12a Abs. 1 statt 12 880 S mit 13 073 S,
statt 5 158 S mit 5 235 S.
Artikel III
(Anm.: Anpassung in der Heeresversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel IV
(Anm.: Anpassung in der Impfschadenentschädigung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel V
(Anm.: Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.