Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen von Dienstgraden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 152 Abs. 6 und 271 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dienstgrade „Divisionär” und „Korpskommandant” verordnet:
§ 1. Den Dienstgrad „Korpskommandant'' führen der Stellvertreter des Generaltruppeninspektors, die Korpskommandanten und der Kommandant der Theresianischen Militärakademie.
§ 2. Den Dienstgrad „Divisionär'' führen der Adjutant des Bundespräsidenten, der Chef des Kabinetts (Stabschef) des Bundesministers für Landesverteidigung, die Leiter von Gruppen im Bundesministerium für Landesverteidigung, der mit der Führung der militärmedizinischen Agenden im Bundesministerium für Landesverteidigung betraute Militärarzt (Heeressanitätschef), der Leiter des Amtes für Wehrtechnik, der Leiter des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes, der Leiter des Heeres-Materialamtes, der Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes, der Leiter des Abwehramtes, der Leiter des Heeres-Datenverarbeitungsamtes, die Divisionskommandanten, die Stellvertreter der Korpskommandanten und die Militärkommandanten.
§ 3. Ein verliehener Dienstgrad ist bis zur Verleihung eines höheren Dienstgrades zu führen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. März 1999 in Kraft.
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