Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-06-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 296
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

B-BSG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

B-BSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

B-BSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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B-BSG

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Der Nationalrat hat beschlossen:

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Der Nationalrat hat beschlossen:

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Der Nationalrat hat beschlossen:

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B-BSG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L0431, 32023L2668, 32024L0869, 32024L1233, 32024L1346

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes.

(2) Dieses Bundesgesetz sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.

(3) Die §§ 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die §§ 87 Abs. 3 und 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.

Abkürzung

B-BSG

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes.

(2) Dieses Bundesgesetz sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.

(3) Die §§ 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die §§ 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis e des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.

(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die

1.

nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und

2.

auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.

(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.

(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

(9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(10) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

(11) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.

(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

(13) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Dienststellenleiter, Bedienstete, Arbeitsmediziner) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.

(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die

1.

nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und

2.

auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.

(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.

(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

(9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(10) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als „Verwenden” gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

(11) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.

(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

(13) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Dienststellenleiter, Bedienstete, Arbeitsmediziner) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.

(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die

1.

nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und

2.

auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.

(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.

(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

(9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(10) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als „Verwenden” gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.

(11) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.

(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.

(13) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Dienststellenleiter, Bedienstete, Arbeitsmediziner) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.

(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die

1.

nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und

2.

auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.

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