Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet:
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder des Österreichischen Rettungsdienstes einbezogen.
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