Verordnung der Bundesregierung über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten des Bundes (Personalstellenverordnung – PSVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-05-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 wird verordnet:

§ 1. (1) Soweit die obersten Verwaltungsorgane des Bundes gemäß § 2e Abs. 1 erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für Dienstrechtsangelegenheiten der Vertragsbediensteten zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Vertragsbedienstete, die einer der im § 2 geregelten Personalstellen und einer solchen Personalstelle nachgeordneten Dienststelle angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 geregelten nachgeordneten Personalstellen übertragen:

1.

Begründung des vertraglichen Dienstverhältnisses,

2.

Abschluß von Sonderverträgen,

3.

Änderung von Dienstverträgen, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsart, dem Entlohnungsschema, der Entlohnungs- oder Bewertungsgruppe, des Beschäftigungsausmaßes oder der Beschäftigungsdauer,

4.

Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der Personalstelle,

5.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes,

6.

Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung, Entlassung oder einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses,

7.

Entgegennahme der Erklärung des vorzeitigen Austrittes aus dem Dienstverhältnis,

8.

Feststellungen und Vereinbarungen in Angelegenheit von Ansprüchen bei Enden des Dienstverhältnisses und

9.

die in § 1 Abs. 1 Z 9 bis 14, 16 bis 21, 23a bis 27 und 32 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 - DVV 1981, BGBl. Nr. 54/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angelegenheiten.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Vertragsbediensteten, der eine nachgeordnete Personalstelle leitet oder einer beim obersten Organ eingerichteten Dienststelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

§ 2. (1) Nachgeordnete Personalstellen im Sinne des § 1 sind die im § 2 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienststellen.

(2) Den nachgeordneten Personalstellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen.

(3) Der Österreichischen Nationalbibliothek und dem Bundesdenkmalamt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 16 bis 21 und 30 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten übertragen.

(4) Den Personalstellen der

1.

Universitäten (Universitäten der Künste) wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 21, 26 und 30 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen,

2.

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und der Geologischen Bundesanstalt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten

§ 2. Nachgeordnete Personalstelle ist im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie das Österreichische Patentamt.

§ 3. (1) Den Leitern der Dienststellen – ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Personalstellen unterstehenden Dienststellen der Wachkörper – obliegt die Durchführung der im § 3 Abs. 1 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten der der Dienststelle angehörenden Vertragsbediensteten.

(2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Personalstellen.

(3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser Dienstrechtsanlegenheiten der Personalstelle, zu der diese Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

(4) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruchs auf Pflegefreistellung. Die zuständige Personalstelle kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Personalstelle festzustellen, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.