Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zustimmung zur Besetzung bestimmter Arten von Planstellen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, des § 2a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, und des Art. VII des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1999, wird verordnet:
Abschnitt
Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Zustimmung zur Aufnahme
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wird erteilt, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht für
Planstellen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9,
Planstellen für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen 8 bis 11,
Planstellen für Beamte des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7,
Planstellen für ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren und außerordentliche Universitätsprofessoren,
Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 1,
Planstellen für Beamte des Post- und Fernmeldewesens in der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 wird unter der Bedingung erteilt,
dass der Aufzunehmende, sofern nicht § 136a oder § 228a BDG 1979 anzuwenden sind und soweit es sich nicht um die Ernennung zum Universitätsprofessor gemäß dem Universitäts Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, oder dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, handelt, zum Zeitpunkt der Ernennung das 45. Lebensjahr nicht überschritten hat,
dass der Aufzunehmende nicht auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
dass im Fall der Aufnahme in den Allgemeinen Verwaltungsdienst oder in den Militärischen Dienst die allenfalls erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 138 Abs. 3 oder § 148 Abs. 4 BDG 1979 vorliegt oder die Ernennung in die jeweilige Grundlaufbahn erfolgen soll,
dass mit der Ernennung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen ist, und
dass der Aufzunehmende nicht bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung aus der Bundesverwaltung oder für die eine Organisationsreform im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist.
Abschnitt
Ernennung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Allgemeiner Verwaltungsdienst, Exekutivdienst, Militärischer Dienst,
Beamte des Krankenpflegedienstes und des Post- und Fernmeldewesens
Überstellung
§ 2. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe wird für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes, des Militärischen Dienstes, des Krankenpflegedienstes und für Beamte des Post- und Fernmeldewesens unter der Bedingung erteilt, dass
mit der Überstellung kein Wechsel der Besoldungsgruppe verbunden ist,
der Beamte das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
im Bereich des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes die allenfalls erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 138 Abs. 3 oder § 148 Abs. 4 BDG 1979 vorliegt oder die Ernennung in die jeweilige Grundlaufbahn erfolgen soll und
mit der Ernennung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
für Überstellungen in die Verwendungsgruppe A 1 in die Funktionsgruppen 7 bis 9,
für Überstellungen in die Verwendungsgruppe E 1 in die Funktionsgruppen 8 bis 11,
für Überstellungen in die Verwendungsgruppe M BO 1 in den Generalstabsdienst und in die Funktionsgruppen 7 bis 9, in die Verwendungsgruppe M ZO 1 in die Funktionsgruppe 7, in die Verwendungsgruppe M BO 2 im Zuge der Ausmusterung,
für Überstellungen in die Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt.
Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe
§ 3. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Ernennung auf eine Planstelle einer anderen Funktionsgruppe oder Dienstzulagengruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe (Verleihung einer Planstelle) wird für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes, des Militärischen Dienstes sowie für Beamte des Post- und Fernmeldewesens unter der Bedingung erteilt, dass bei Ernennungen in eine Funktionsgruppe unter allfälliger Anwendung des § 138 Abs. 3 oder des § 148 Abs. 4 BDG 1979 die hiefür erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorliegt.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht
in der Verwendungsgruppe A 1 für Planstellen der Funktionsgruppen 7 bis 9,
in der Verwendungsgruppe E 1 für Planstellen der Funktionsgruppen 8 bis 11,
in der Verwendungsgruppe M BO 1 für Planstellen der Funktionsgruppen 7 bis 9 und in der Verwendungsgruppe M ZO 1 für Planstellen der Funktionsgruppe 7,
in der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt,
für alle Personalmaßnahmen, die die Anwendung der Wahrungsbestimmungen der §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zur Folge haben, ausgenommen Ernennungen im Zuge einer Organisationsänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 5.
Richter
§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Richter nach § 25 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, wird erteilt für die Ernennung
eines Richteramtsanwärters,
eines Richters oder
eines Staatsanwaltes
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Ernennung der
Präsidenten, Vizepräsidenten, Senatspräsidenten und Hofräte des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes,
Präsidenten der Oberlandesgerichte,
Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz.
Staatsanwälte
§ 5. (1) Die Zustimmung zur Ernennung zum Staatsanwalt wird erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Ernennung
des Generalprokurators, der ersten Generalanwälte und der Generalanwälte,
der Leitenden Oberstaatsanwälte,
der Leitenden Staatsanwälte.
(3) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 wird für Staatsanwälte nach Maßgabe des § 153a BDG 1979 erteilt.
Hochschullehrer
§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung zum Universitätsprofessor gemäß dem Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, sowie dem Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, wird erteilt.
(2) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird erteilt für eine Überstellung vom Universitäts(Hochschul)assistenten, Bundeslehrer an Universitäten und Universitäten der Künste oder Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung zum Universitäts(Hochschul)dozenten.
Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes
§ 7. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird für Lehrer und für Beamte des Schulaufsichtsdienstes erteilt für eine
Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, L PA oder L 1,
Überstellung in die Verwendungsgruppe S 2 oder in eine der Verwendungsgruppen L 2,
Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter, Abteilungsvorstand, Fachvorstand oder Erziehungsleiter.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt unter der Bedingung, dass der Beamte das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung
§ 8. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und für Beamte in handwerklicher Verwendung erteilt
für Überstellungen in die Verwendungsgruppen E, P 4 und P 5,
für Überstellungen in die Verwendungsgruppen A bis D und P 1 bis P 3 unter der Bedingung, dass
in den Fällen der Ernennung in eine höhere Verwendungsgruppe der Beamte das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und
mit der Überstellung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen ist,
für Beförderungen, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) In den Fällen der Anlage 1 Z 51.1 lit. b zum BDG 1979 wird, auch bei Nichtzutreffen der Bedingung des Abs. 1 Z 2 lit. a, die Zustimmung erteilt.
(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sowie in handwerklicher Verwendung gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.
Wachebeamte
§ 9. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird für Wachebeamte erteilt
für Überstellungen in die Verwendungsgruppen W 1 und W 2 unter der Bedingung, dass der Beamte das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat und mit der Überstellung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen ist,
für Beförderungen
der Beamten der Verwendungsgruppe W 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen,
der Beamten der Verwendungsgruppe W 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen Voraussetzungen vorliegen,
für Ernennungen in eine Dienststufe.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Wachebeamte gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.
Berufsoffiziere
§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis wird für Berufsoffiziere erteilt
für Überstellungen in die Verwendungsgruppe H 1 unter der Bedingung, dass
der Beamte das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
es sich nicht um eine Überstellung in den Generalstabsdienst handelt und
mit der Überstellung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen ist,
für Überstellungen in die Verwendungsgruppe H 2 und
für Beförderungen von Berufsoffizieren
der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe A,
der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 3 gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Berufsoffiziere gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.
Änderung des Planstellenbereiches
§ 11. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Ernennung im Dienstverhältnis (Verleihung einer Planstelle) wird bei Änderung des Planstellenbereiches unter der Bedingung erteilt, dass mit dem Planstellenbereichswechsel keine Änderung der Besoldungsgruppe verbunden ist.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht für Beamte der Dienstklasse IX oder wenn es sich um Ernennungen auf Planstellen handelt, die über Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten zu erfolgen haben.
Abschnitt
Vertragsbedienstete
Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v, h, I, II und k sowie
Vertragslehrer
§ 12. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata v (mit Ausnahme der Bewertungsgruppen 5 bis 7 der Entlohnungsgruppe v1), h und k sowie für Vertragslehrer wird erteilt. Gleiches gilt für Überstellungen auf eine Planstelle der Entlohnungsschemata I oder II.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt unter der Bedingung, dass
der Bedienstete in den Entlohnungsschemata h, k und II die gesetzlichen Einreihungserfordernisse erfüllt,
der Bedienstete nicht auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
der Bedienstete nicht Beamter des Ruhestandes ist,
mit der Aufnahme oder Überstellung keine Nachsichterteilung verbunden ist, für die die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erforderlich ist, und
die allenfalls erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 66 Abs. 3 VBG 1948 vorliegt oder die Einreihung in die Bewertungsgruppe 1 oder in die Entlohnungsgruppe h3 erfolgen soll.
Hochschullehrer
§ 13. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen wird erteilt für
die Aufnahme von Vertragslehrern an Universitäten oder Universitäten der Künste nach § 50 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
die Aufnahme von Vertragsassistenten nach § 51 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
die Überstellung von Vertragsassistenten zu Vertragsdozenten nach § 55 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und die Überstellung von Vertragslehrern an Universitäten oder Universitäten der Künste sowie von Vertragsbediensteten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung zu Vertragsdozenten,
die Aufnahme von Vertragsprofessoren nach § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
Änderung des Planstellenbereiches
§ 14. (1) Für Vertragsbedienstete, die die in den §§ 12 und 13 angeführten Bedingungen erfüllen, wird die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen eines anderen Planstellenbereiches erteilt.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 wird nicht erteilt, wenn es sich um eine Ausnahme nach § 12 Abs. 1 handelt.
Abschnitt
Andere vertraglich Bedienstete
§ 15. Die Zustimmung für die Aufnahme von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund, das nicht durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, wird unter der Bedingung erteilt, dass die Entlohnung den in der jeweiligen Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer Gesamtvereinbarung festgesetzten Entgeltsätzen entspricht.
Abschnitt
Mitteilung an den Bundesminister für Finanzen
§ 16. (1) Soweit nicht eine Zustimmung im Einzelfall einzuholen war, sind dem Bundesminister für Finanzen folgende Personalmaßnahmen mitzuteilen:
Personalmaßnahmen nach § 1, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1 bis A 5, E 1, M BO 1,
Personalmaßnahmen nach
§ 2, ausgenommen die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppen A 6 und A 7, E 2a und E 2b, sowie K 1 bis
§ 3, ausgenommen die Besetzung von Planstellen
aa) einer anderen Funktionsgruppe innerhalb der Verwendungsgruppe E 2a,
bb) der Verwendungsgruppe E 2b,
cc) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2,
den §§ 8 bis 10, sowie
Ernennungen von Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 oder KUOG, wobei das Lebensalter zum Zeitpunkt der Ernennung und Bewilligungen gemäß § 56 Abs. 9 des Pensionsgesetzes 1965 bekanntzugeben sind,
Personalmaßnahmen nach §§ 4 und 5, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle eines Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, eines ersten Staatsanwaltes und eines Richters oder Staatsanwaltes der Gehaltsgruppe II bzw. R 2 sowie St 2 betreffen,
Personalmaßnahmen, die mit einer Nachsichterteilung von Definitivstellungserfordernissen durch den jeweiligen Bundesminister verbunden sind.
(2) Personalmaßnahmen nach Abs. 1 sind dem Bundesministerium für Finanzen mittels entsprechenden Ausdrucken aus dem Personalinformationssystem des Bundes für jedes Kalendervierteljahr im nachhinein bekanntzugeben.
(3) Schriftliche Mitteilungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn sämtliche Dienstbehörden und Personalstellen eines Ressorts den Bundesminister für Finanzen als Empfänger von Personaldaten beim Datenverarbeitungsregister bekanntgegeben haben.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 17. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Ausdrücke
§ 18. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Aufhebung der Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995
§ 19. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995, BGBl. Nr. 541, außer Kraft.
Anlage
| Voraussetzungen | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| BeabsichtigteBeförderung auf eine Planstelle der | Leistungsfeststellung | Erreichte besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt der Beförderung | Mindestgesamtdienstzeit | ||
| VGr. | DKl. | Dienstklasse | Gehaltsstufe | in Jahren 3) | |
| IV | Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges | IV | 5 | ||
| V | 1) | IV | 8 | 9 | |
| A | 2) | IV | 8 | 91/2 | |
| VI | 1) | V | 4 | 12 | |
| 2) | V | 4 | 13 | ||
| VII | 1) | VI | 4 | 161/2 | |
| 2) | VI | 4 | 18 | ||
| IV | Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges | IV | 4 | 14 | |
| V 4) | 1) | IV | 6 | 19 | |
| B | 2) | IV | 6 | 191/2 | |
| VI | 1) | V | 5 | 25 | |
| 2) | V | 5 | 26 | ||
| C | IV | Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges | IV | 3 | 24 |
| D | IV | Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges | IV | 3 | 35 |
| P 1 | IV | Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges | IV | 3 | 28 |
| P 2 | IV | Bei Aufweisung mindestens des zu erwartenden Arbeitserfolges | IV | 3 | 35 |
1) Bei erheblicher Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges.
2) Bei Aufweisung des zu erwartenden Arbeitserfolges.
3) Ab Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GG 1956 abzüglich der nicht anrechenbaren Zeit.
4) Hat der Beamte zum Zeitpunkt seiner Beförderung in die Dienstklasse IV oder zu dem für diese Dienstklasse maßgebenden Stichtag den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg lediglich aufgewiesen, verlängert sich die Wartefrist um ein halbes Jahr.