Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 30. Juni 1850, wirksam für alle Kronländer für welche das Allerhöchste Patent vom 4. März 1849 *1) erflossen ist, die katholisch-theologischen Diöcesan- und Klosterlehranstalten und Facultäten betreffend
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3 RGBl. Nr. 153/1849
Präambel/Promulgationsklausel
*1) Im Ergänzungsbande des Reichsgesetzblattes Nr. 151
Durch die kaiserliche Verordnung vom 23. April l. J. (Reichsgesetz- und Regierungsblatt, L. Stück, Zahl 156) sind die wesentlichen Grundsätze festgestellt worden, welche künftig hinsichtlich des Unterrichtes in der katholischen Religion an allen öffentlichen Lehranstalten und insbesondere hinsichtlich der theologischen Studien zu gelten haben. Gleichzeitig haben Seine Majestät zu genehmigen geruht, daß
die vollständige Durchführung der Beschlüsse, welche die im vorigen Jahre in Wien versammelt gewesenen Bischöfe über die Einrichtung der theologischen Diöcesan- und Klosterlehranstalten gefaßt haben, kein Hinderniß finde, unter dem Vorbehalte, daß keine Abänderung ohne mit der Regierung gepflogene Rücksprache verfügt werde, daß aber dort, wo und in so weit als Diöcesan- und Klosterlehranstalten diese Beschlüsse nicht zur Richtschnur nehmen, nach den bisherigen Bestimmungen vorgegangen werde;
daß da, wo in Zukunft eine theologische Facultät bestehen wird, zugleich eine Diöcesan-Lehranstalt eingerichtet werde.
I. In Betreff der Diöcesan- und Klosterlehranstalten.
Wo solche Anstalten dermalen bestehen, oder künftig errichtet werden sollten, hat der Statthalter dem betreffenden Bischofe mitzutheilen, daß die Regierung Seiner Majestät von der Voraussetzung ausgehe, er werde die Lehranstalt nach den voranstehenden Beschlüssen der bischöflichen Versammlung einrichten und leiten.
In dieser Voraussetzung wird künftig in Betreff der genannten Anstalten nur über die Einhaltung dieser Einrichtung zu wachen, und diejenige Oberaufsicht zu üben seyn, welche der Regierung durch §. 4 des Allerhöchsten Patentes vom 4. März 1849 über alle Lehranstalten gewahrt, und als Pflicht auferlegt ist. Zu dem Ende werden von dem betreffenden Bischofe und wo ein Kloster eine theologische Hauslehranstalt besitzt, von dem Ordensvorsteher im Wege des bischöflichen Ordinariates zu Anfang jedes Studienjahres, und zwar längstens bis Ende des ersten Monates nach Eröffnung der Studien eine Personalstandstabelle in der bisher üblichen Weise, dann in einer abgesonderten Eingabe ein Verzeichniß der Gegenstände der gehaltenen Vorträge mit Angabe ihrer Stundenzahl, so wie ein nach den Jahrgängen geordnetes Verzeichniß der Schüler dem Ministerium durch Vermittlung des Statthalters einzusenden seyn.
Wenn es sich um Besetzung einer erledigten Lehrkanzel an solchen Anstalten handelt, so ist die Anzeige des Bischofes, wenn er dieselbe zu verleihen gedenke, sammt den Prüfungs-Elaboraten, oder wenn die Berufung eines bereits erprobten Mannes stattfinden soll, den anderweitigen Belegen seiner Befähigung an den Statthalter des Kronlandes, in welchem sich die Anstalt befindet, zu leiten. Sollten Letzterem Umstände, welche abgesehen von der wissenschaftlichen Befähigung, den Candidaten des Lehramtes nicht würdig erscheinen lassen, bekannt seyn, so hätte er dieselben zunächst dem Bischofe mitzutheilen; wenn dieser aber die erhobenen Umstände nicht als entscheidend anerkennen sollte, hierüber an das Ministerium des Cultus und Unterrichts zu berichten.
Ist zu Bedenken der bezeichneten Art kein Anlaß vorhanden, so hat der Statthalter die Mittheilung des Bischofes sogleich an das Ministerium zu leiten.
II. In Betreff der theologischen Facultäten.
Die theologischen Facultäten waren bisher eben so wie die Diöcesan-Lehranstalten lediglich dazu eingerichtet, den Candidaten des geistlichen Standes die ihnen für ihren praktischen Beruf unerläßliche Bildung zu gewähren. Es ist ein tief begründetes Bedürfniß, daß sie fortan die theologische Wissenschaft in einem Maße fördern, welches die gemeinsamen Bedürfnisse der Bildung aller für die Seelsorge bestimmten Geistlichen übersteigt, und es wird die Sache der Regierung seyn, nach Zulaß der Umstände für die zu dem Ende erforderliche Vermehrung der Lehrkräfte zu sorgen. Damit wird es aber in den meisten Fällen sehr wohl vereinbar seyn, daß die Professoren der Facultät oder einige aus ihnen jene Vorträge halten, deren nächster Zweck die Bildung der Candidaten des geistlichen Standes für ihren praktischen Beruf ist, und daß daher die Diöcesan- und Lehranstalt von den Facultäts-Professoren mit besorgt werde.
Hierzu wird zunächst die Zustimmung des Bischofes, dessen Alumnen bisher ihre Bildung an der Facultät erhielten, einzuholen seyn. Sollte sie verweigert werden, so wird es dem Ministerium des Cultus und Unterrichts zustehen, zu beurtheilen, ob die fragliche Facultät neben einer abgesonderten Diöcesan-Lehranstalt neu zu organisiren sei, oder einzugehen habe. Wird die Zustimmung des Bischofes nicht verweigert, so werden jene Professoren der theologischen Facultät, welche bisher die von der bischöflichen Versammlung den Candidaten des geistlichen Standes und der theologischen Doctorwürde vorgezeichneten Fächer vorgetragen haben, sich als Lehrkörper der Diöcesan-Lehranstalt constituiren, und die theologischen Wissenschaften für die Candidaten des geistlichen Standes nach den Beschlüssen der bischöflichen Versammlung vortragen. Diese Vorträge werden in den Lections-Katalogen der Facultät ausdrücklich als zunächst für die Candidaten des geistlichen Standes bestimmt, zu bezeichnen seyn.
Die Professoren behalten ihren Rang, ihren Gehalt und ihre Stellung als Facultäts-Professoren bei.
In wieferne ihre Verpflichtungen als Lehrer der Diöcesan-Lehranstalt sie daran nicht hindern, bleibt es ihnen unbenommen, an der Facultät noch andere Vorträge nach den akademischen Gesetzen zu halten. Auch behält die Regierung sich vor, dort wo es zweckmäßig erscheint, Facultäts-Professoren zu ernennen, welche an der Diöcesan-Lehranstalt keine Dienst zu leisten haben.
Kommt die Stelle eines Facultäts-Professors, welcher zugleich dem Lehrkörper der Diöcesan-Anstalt angehört, in Erledigung, so steht es zwar dem Bischofe frei, die Stelle nach den für Diöcesan-Lehranstalten geltenden Bestimmungen zu besetzen, in welchem Falle eine Verhandlung wegen Ausmittlung eines Gehaltes aus dem Religionsfonde für den anzustellenden Diöcesan-Professor voraus zu gehen hat; doch wird das Ministerium mit dem Bischofe von Fall zu Fall Rücksprache pflegen, um sich wo möglich über einen Mann zu vereinigen, welcher die nöthigen Eigenschaften besitzt, und zugleich als Facultäts-Professor angestellt zu werden.
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