Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältniß der Schule zur Kirche erlassen werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1868-05-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Giltig für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich folgendes Gesetz zu erlassen:

§. 1. Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen steht dem Staate zu und wird durch die hiezu gesetzlich berufenen Organe ausgeübt.

§. 2. Unbeschadet dieses Aufsichtsrechtes bleibt die Besorgung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes und der Religionsübungen für die verschiedenen Glaubensgenossen in den Volks- und Mittelschulen der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft überlassen.

Der Unterricht in den übrigen Lehrgegenständen in diesen Schulen ist unabhängig von dem Einflusse jeder Kirche oder Religionsgesellschaft.

§. 3. Die vom Staate, von einem Lande oder von Gemeinden ganz oder theilweise gegründeten oder erhaltenen Schulen und Erziehungsanstalten sind allen Staatsbürgern ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich.

§. 4. Es steht jeder Kirche oder Religionsgesellschaft frei, aus ihren Mitteln Schulen für den Unterricht der Jugend von bestimmten Glaubensbekenntnissen zu errichten und zu erhalten.

Dieselben sind jedoch den Gesetzen für das Unterrichtswesen unterworfen und können die Zuerkennung der Rechte einer öffentlichen Lehranstalt nur dann in Anspruch nehmen, wenn allen gesetzlichen Bedingungen für die Erwerbung dieser Rechte entsprochen wird.

§. 5. Die Benützung von Schulen und Erziehungsanstalten für bestimmte Glaubensgenossen ist Mitgliedern einer anderen Religionsgesellschaft durch das Gesetz nicht untersagt.

§. 6. Die Lehrämter an den im §. 3 bezeichneten Schulen und Erziehungsanstalten sind für alle Staatsbürger gleichmäßig zugänglich, welche ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben.

Als Religionslehrer dürfen nur diejenigen angestellt werden, welche die betreffende confessionelle Oberbehörde als hiezu befähigt erklärt hat.

Bei anderen Schulen und Erziehungsanstalten (§. 4), ist dießfalls das Errichtungsstatut maßgebend.

Die Wahl der Erzieher und Lehrer für den Privatunterricht ist durch keine Rücksicht auf das Religionsbekenntniß beschränkt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

§. 7. Die Lehrbücher für den Gebrauch in den Volks- und Mittelschulen, sowie in den Lehrerbildungsanstalten bedürfen nur der Genehmigung der durch dieses Gesetz zur Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtswesens berufenen Organe.

Religionslehrbücher können jedoch erst dann diese Genehmigung erhalten, wenn sie von der bezüglichen confessionellen Oberbehörde für zulässig erklärt worden sind.

§. 8. Das Einkommen der Normalschulfonde, des Studienfondes und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, in soweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenossen gewidmet ist.

§. 9. Der Staat übt die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen durch das Unterrichtsministerium aus.

Zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

§. 10. Zur Leitung und Aufsicht über das Erziehungswesen, dann über die Volksschulen und Lehrerbildungsanstalten werden in jedem Königreiche und Lande

a)

ein Landesschulrath als oberste Landesschulbehörde,

b)

ein Bezirksschulrath für jeden Schulbezirk,

c)

ein Ortsschulrath für jede Schulgemeinde bestellt.

Die Eintheilung des Landes in Schulbezirke erfolgt durch die Landesgesetzgebung.

Zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

§. 11. Der bisherige Wirkungskreis der geistlichen und weltlichen Schulbehörden, und zwar:

a)

der Landesstelle, der kirchlichen Oberbehörden und Schuloberaufseher;

b)

der politischen Bezirksbehörde und der Schuldistrictsaufseher;

c)

der Ortsseelsorger und Ortsschulaufseher hat, unbeschadet der Bestimmung des §. 2, an die im §. 10, bezeichneten Organe überzugehen.

Zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

§. 12. In den Landesschulrath sind unter dem Vorsitze des Statthalters (Landeschefs) oder seines Stellvertreters Mitglieder der politischen Landesstelle, Abgeordnete des Landesausschusses, Geistliche aus den im Lande bestehenden Konfessionen und Fachmänner im Lehrwesen zu berufen.

Die Zusammensetzung der im §. 10, lit. b und c bezeichneten Bezirks- und Ortsschulräthe wird durch die Landesgesetzgebung festgestellt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

§. 13. Durch die Landesgesetzgebung sind die näheren Bestimmungen in Betreff der Zusammensetzung und Einrichtung des Landes-, Bezirks- und Orthsschulrathes, dann die gegenseitige Abgränzung des Wirkungsbereiches derselben, ferner die näheren Bestimmungen rücksichtlich des Ueberganges des Wirkungsbereiches der bisherigen geistlichen und weltlichen Schulbehörden an den Landes-, Bezirks- und Orthsschulrath festzustellen.

Ebenso ist durch das Landesgesetz zu bestimmen, ob und wieferne ausnahmesweise auch Abgeordnete von bedeutenden Gemeinden in den Landesschulrath einzutreten haben.

Zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

§. 14. Die §§. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 treten mit dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes in Wirksamkeit und werden alle mit diesen Paragraphen im Widerspruche stehenden, bisher giltigen Gesetze und Anordnungen außer Kraft gesetzt. Das mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Juni 1867 genehmigte Regulativ, betreffend die Einsetzung eines Landesschulrathes für die Königreiche Galizien, Lodomerien und das Großherzogthum Krakau, bleibt unberührt.

Zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

§. 15. Mein Minister des Unterrichtes ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.

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