Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 30. März 1880, womit die Anerkennung der evangelischen Brüderkirche (Herrnhuter-Brüderkirche) ausgesprochen wird
In Gemäßheit des von der Unitätsdirection zu Berthelsdorf bei Herrnhut im Königreiche Sachsen, als der obersten kirchlichen Behörde der evangelischen Brüderkirche (Herrnhuter-Brüderkirche) gestellten Begehrens wird, nachdem die beigebrachten Nachweise den Anforderungen des §. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 68), betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, Genüge leisten, auf Grund des §. 2 dieses Gesetzes die Anerkennung der evangelischen Brüderkirche (Herrnhuter-Brüderkirche) hiemit ausgesprochen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.