Bundesgesetz vom 25. September 1923, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-09-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 128
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(2) Das Ankaufsrecht gemäß Abs. 1 muss binnen drei Jahren nach dem Tag des Eigentumserwerbs durch Fund an der Hälfte (oder im Fall des Übergangs des Eigentums an den Bund gemäß § 400 ABGB ab diesem Tag) schriftlich geltend gemacht werden. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des Ankaufsrechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen Preis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer an Letztkäufer (Verkehrswert). Die Kosten der Grabung (Nachforschung), der Reinigung und Restaurierung, die den Gebietskörperschaften oder jenen erwachsen sind, die des Eigentums gemäß § 400 ABGB verlustig gingen, können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden, andererseits kann aber auch die durch die Restaurierung erfolgte Wertsteigerung von dem, der die Kosten der Restaurierung nicht getragen hat, nicht geltend gemacht werden. Soweit eine Einigung nicht zustandekommt, ist das Ankaufsrecht im Zivilrechtsweg geltend zu machen, andernfalls das Ankaufsrecht fünf Jahre nach dem Eigentumserwerb durch Fund (gemäß dem ersten Satz) erlischt.

(3) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten auch für die Funde jener Grabungen, die dritte Personen auf Grundstücken durchführen, die einer Gebietskörperschaft gehören und bei welchen daher eine Gebietskörperschaft Hälfteeigentümerin als Grundeigentümerin wird.

Abkürzung

DMSG

Bewilligung von archäologischen Nachforschungen

§ 10. (1) Die Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.

(2) Auf Grundstücken, auf denen sich archäologische Denkmale befinden, die unter Denkmalschutz stehen, ist jede Verwendung von Metallsuchgeräten ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Dies gilt nicht für die Verwendung von Metallsuchgeräten im Rahmen der Vollziehung der Gesetze.

(3) Die Bewilligung von Nachforschungen kann von jeder Person beantragt werden, die an dieser ein zivilrechtlich durchsetzbares, wissenschaftliches oder öffentliches Interesse wahrnimmt.

(4) Archäologische Denkmale sind grundsätzlich ungestört im Boden zu belassen. Grabungen sind nur zu bewilligen, wenn

1.

an der Grabung ein überwiegendes wissenschaftliches Interesse besteht,

2.

das archäologische Denkmal wegen überwiegender anderer öffentlicher Interessen, etwa wegen Baumaßnahmen für Infrastrukturprojekte, nicht ungestört im Boden belassen werden kann oder

3.

Eigentumsrechte oder andere geschützte Rechte ansonsten unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.

(5) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Nachforschung von Personen geleitet wird, die ein dafür einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben, und die Nachforschung nach dem aktuellen Stand der archäologischen Wissenschaften durchgeführt und dokumentiert wird.

(6) Der Antrag hat die Gründe für die Nachforschung darzulegen, in einem Konzept die Durchführung der Nachforschung einschließlich der anzuwendenden wissenschaftlichen, technischen und technologischen Methoden darzustellen und eine Regelung der dauernden Verwahrung der zu erwartenden Funde zu enthalten. Anstelle einer Darlegung kann auf veröffentlichte Standards und Richtlinien verwiesen werden.

(7) Das Bundesdenkmalamt kann unter den Voraussetzungen der Abs. 3 bis 6 Nachforschungen selbst vornehmen oder beauftragen, wenn dies zur Feststellung von archäologischen und anderen Denkmalen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder privater Interessen, die das Bundesdenkmalamt zu beachten hat, erforderlich ist. An Stelle der Erlassung eines Bescheides ist die Erfüllung der Voraussetzungen intern zu dokumentieren.

(8) Die Bewilligung ist durch Bescheid zu erteilen. In dem Bescheid ist jedenfalls zu bestimmen, wer die Nachforschung leitet, in welchem Zeitraum und auf welchem Gebiet die Nachforschung erfolgt, wie die Funde verwahrt werden sowie welche Berichtspflichten zu erfüllen sind.

(9) Zu jeder Nachforschung ist dem Bundesdenkmalamt zumindest durch eine zusammenfassende Dokumentation spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres zu berichten. Die Dokumentation hat jedenfalls die Ergebnisse der Nachforschung einschließlich einer ersten Auswertung sowie eines ersten Inventars aller Funde zu enthalten.

(10) Das Bundesdenkmalamt hat diese Dokumentationen zu sammeln und in den Fundberichten aus Österreich jährlich die wissenschaftlich relevanten Teile zu publizieren.

Abkürzung

DMSG

§ 11. (1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 nichts anderes vorsieht (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben oder die -soweit sie eine andere einschlägige, wenn auch nicht universitäre Ausbildung, nachweisen können – vor einer Kommission, bestehend aus Vertretern des Bundesdenkmalamtes, einschlägiger Fachinstitute der Universitäten und mindestens je eines einschlägigen Bundes- und Landesmuseums durch eine Prüfung einen Befähigungsnachweis erbracht haben. Art und Vorgang der Prüfung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes besteht nicht.

(2) Angehörige des Bundesdenkmalamtes, der Bundes- und Landesmuseen, der Universitätsinstitute, des Österreichischen archäologischen Institutes und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die eines der in Abs. 1 umrissenen Studien absolviert haben, bedürfen, soweit sie für diese Einrichtungen tätig sind, zur Vornahme von Grabungen keiner Bewilligung gemäß Abs. 1.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Funde sind grundsätzlich analog den Bestimmungen des § 9 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen des § 11 durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Folgefunde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. § 9 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 3, 4 und 5 gelten analog. Die Frist des § 10 Abs. 3 endet erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.

(5) Den nach Abs. 1 und 2 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen und Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1.

(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Photos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.

(7) Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den §§ 9 bis 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(8) Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, auch wenn sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden, durch einen in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten zu welchem Zweck immer auf diesen Grundstücken – ausgenommen durch die in Abs. 1 und 9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigungen – der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben und Gesundheit oder das Eigentum plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in § 9 Abs. 1 genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.

(9) Grabungen im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5 sowie 9 bis 12, wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß der Grabungen eine Meldung gemäß Abs. 4, dritter Satz, zu übermitteln.

Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

§ 11. (1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.

(2) Für amtswegige Grabungen des Bundesdenkmalamts bedarf es keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.

(3) Die nach Abs. 1 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des § 8 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie des § 10 gelten. Die Frist des § 9 Abs. 3 endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.

(5) Den nach Abs. 1 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1.

(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.

(7) Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den §§ 8, 9 und 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(8) Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, ob sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden oder nicht, durch einen in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten auf diesen Grundstücken zu welchem Zweck immer - ausgenommen durch die in Abs. 1, 2 und 9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigung - der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum bedrohenden plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in § 8 Abs. 1 genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.

(9) Grabungen im Auftrag des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5, 9 und 11, wenn sie im Rahmen von Berufungsverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (§ 30 Abs. 1) im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in den §§ 8, 9 und 11 vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Grabungen eine Meldung gemäß Abs. 4 dritter Satz zu übermitteln.

Abkürzung

DMSG

Bewilligungen und Verpflichtungen bei Grabungen nach Bodendenkmalen

§ 11. (1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.

(2) Für amtswegige Grabungen des Bundesdenkmalamts bedarf es keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz.

(3) Die nach Abs. 1 Berechtigten haben den Beginn einer Grabung (sowie allfällig vorangehender Untersuchungen) auf einem Grundstück bzw. auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken dem Bundesdenkmalamt unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Funde sind grundsätzlich entsprechend den Bestimmungen des § 8 anzuzeigen. Bewilligungen und Anzeigen im Sinne des Abs. 1 und 3 ersetzen diese Anzeigepflicht nicht, doch trifft im Falle von Grabungen, die nach den Bestimmungen dieses Paragrafen durchgeführt werden, die Meldepflicht nur den Grabungsleiter, den Finder sowie den allfälligen Auftraggeber. Weitere Funde sind dem Bundesdenkmalamt lediglich einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Fund erfolgte, zu melden. Die Meldungen haben in Form und Umfang wissenschaftlichen Grundsätzen der Forschung und Dokumentation zu entsprechen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sowie des § 10 gelten. Die Frist des § 9 Abs. 3 endet jedoch erst jeweils sechs Wochen nach Einlangen dieser Meldungen beim Bundesdenkmalamt.

(5) Den nach Abs. 1 Berechtigten sind die Veränderungen und Zerstörungen an Bodendenkmalen nur in jenem Ausmaß gestattet, als dies durch eine wissenschaftliche Grabungsarbeit unvermeidlich und daher notwendig ist. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen jedoch bereits gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf die Grabung wegen der damit zwangsläufig verbundenen Veränderungen oder Zerstörungen auf jeden Fall auch der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1.

(6) Dem Bundesdenkmalamt ist neben den Meldungen gemäß Abs. 3 und 4 in regelmäßigen Abständen (wenigstens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres) über durchgeführte Grabungen ein umfassender Bericht mit allen zur anschaulichen Darstellung notwendigen Zeichnungen, Plänen, Fotos und sonstigem Dokumentationsmaterial vorzulegen.

(7) Das Bundesdenkmalamt hat sämtliche eingehenden Anzeigen und Berichte gemäß den §§ 8, 9 und 11 (einschließlich der Ergebnisse der vom Bundesdenkmalamt selbst gemachten Funde) aus dem gesamten Bundesgebiet in einer Fundkartei zu sammeln und, soweit sie wissenschaftlich relevant sind, im Rahmen eines jährlichen Druckwerkes als übersichtliche Gesamtdokumentation zusammenzufassen. Die Zeit zwischen dem erfolgten Fund und der Aufnahme in die Dokumentation soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(8) Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen, ob sie sich noch unter der Erdoberfläche befinden oder nicht, durch einen in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 oder in einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren ergangenen Bescheid festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, bedarf jede Verwendung von Metallsuchgeräten oder sonstigen Bodensuchgeräten auf diesen Grundstücken zu welchem Zweck immer ausgenommen durch die in Abs. 1, 2 und 9 erwähnten Personen (und ihre Beauftragten) im Rahmen ihrer Grabungs- und Untersuchungsberechtigung der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um Arbeiten zur Beseitigung von das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum bedrohenden plötzlich und unerwartet auftauchenden Gefahren. In diesem Falle können die Arbeiten bei umgehender Mitteilung an die in § 8 Abs. 1 genannten Behörden oder Einrichtungen durchgeführt werden, die diese Mitteilungen unverzüglich an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten haben.

(9) Grabungen im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur, des Bundesverwaltungsgerichtes, eines Verwaltungsgerichtes der Länder oder des Landeshauptmanns bedürfen keiner Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 5, 9 und 11, wenn sie im Rahmen von Beschwerdeverfahren oder in Wahrnehmung der Aufsichtspflicht (§ 30 Abs. 1) im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgen. Die in den §§ 8, 9 und 11 vorgesehenen Meldepflichten gelten insofern, als der Beginn der Grabungen gemäß Abs. 3 dem Bundesdenkmalamt zu melden ist; überdies ist von allfälligen Fundergebnissen dem Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Grabungen eine Meldung gemäß Abs. 4 dritter Satz zu übermitteln.

Abkürzung

DMSG

Dauernde Fundverwahrung

§ 11. (1) Werden archäologische Grabungen bewilligt, ist gleichzeitig im Bescheid zu bestimmen, wie die zu erwartenden Funde dauernd verwahrt werden.

(2) Erfüllt die von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller gemäß § 10 Abs. 6 beigebrachte Regelung nicht die Voraussetzungen einer dauernden Verwahrung, kann das Bundesdenkmalamt die dauernde Verwahrung der Funde gegen einen Kostenersatz anbieten.

(3) Der Kostenersatz ist als Einmalzahlung pauschaliert nach Volumen anzubieten. Die Funde sind dem Bundesdenkmalamt auf Kosten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers in depotfähigem, fachgerecht gereinigtem und gefestigtem Zustand samt Inventarliste zu übergeben.

(4) Der pauschalierte Kostenersatz wird nach Volumen und auf 25 Jahre Verwahrzeit bemessen und in einer Verordnung vom Bundesdenkmalamt festgesetzt.

Abkürzung

DMSG

§ 12. (1) Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände der in § 1 bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle geforderten Auskünfte zu erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten. Hiezu zählt auch die Gestattung von Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von Grabungen. In den Fällen der mittelbaren Bundesverwaltung sind bei Gefahr im Verzug Berechtigte auch der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organe (samt Hilfspersonen), im Falle von Grabungen unter besonderer Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs. 9.

(2) Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung geschützter Denkmale Verantwortliche sind überdies verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über Befragen Schäden und Mängel, die an diesen beweglichen oder unbeweglichen Denkmalen auftreten, zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der Ursache Auskünfte zu geben. Im Gefährdungsfall haben die Genannten von sich aus das Bundesdenkmalamt von den aufgetretenen Schäden in Kenntnis zu setzen.

(3) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, alle Restaurierungen, Ausgrabungen und dergleichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfen sind, fachmännisch zu überwachen (oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen).

(4) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Forschungen und Dokumentationen – soweit dies ohne Beeinträchtigung seiner sonstigen Obliegenheiten und auf Grund der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des Datenschutzgesetzes, möglich ist – vor allem für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(5) Unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände können mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, daß diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung zur Anbringung usw. sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln.

Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

§ 12. Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 (Anm.: Anhang 1 nicht darstellbar) gestaltete Signet für „Denkmalschutz“ - einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule - zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung geregelt werden.

Abkürzung

DMSG

Kennzeichnung von geschützten Denkmalen

§ 12. Zur Information der Allgemeinheit können unter Denkmalschutz stehende bewegliche und unbewegliche Gegenstände mit einem Zeichen (Plakette, Aufkleber, Stempel usw.) versehen werden, das darauf hinweist, dass diese Gegenstände unter Denkmalschutz stehen. Diese Zeichen sind jedenfalls so zu gestalten, dass sie sowohl das Bundeswappen als auch das gemäß Anhang 1 gestaltete Signet für „Denkmalschutz“ – einen in einem Kreis eingeschlossenen Teil einer Säule – zeigen. Nähere Bestimmungen über Form, Ausgabe der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung usw. können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung geregelt werden.

Abkürzung

DMSG

2b. Abschnitt

Internationale Verantwortung

Völkerrechtliche Übereinkommen

§ 12a. Die Republik Österreich bekennt sich zu ihrer internationalen Verantwortung, die sich insbesondere aus der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll, BGBl. Nr. 58/1964 (Haager Konvention), in der jeweils geltenden Fassung und deren Zweitem Protokoll, BGBl. III Nr. 113/2004, in der jeweils geltenden Fassung, der UNESCO-Welterbekonvention und aus dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 139/2015, in der jeweils geltenden Fassung ergibt, und trägt zur Umsetzung deren Ziele auf nationaler wie auch internationaler Ebene bei.

Abkürzung

DMSG

§ 13. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmanns steht die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu.

Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

§ 13. (1) Unbewegliche Denkmale (einschließlich Bestandteile und Zubehör), sowie bewegliche Denkmale, die im Sinne des Artikels 1 der UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention), BGBl. Nr. 58/1964, für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt zu erstellenden Liste zu verzeichnen. Die Liste hat zugleich auch jene Objekte auszuweisen, die als Aufbewahrungsort oder Standort im Sinne des zitierten Artikels gleichfalls unter den Schutz der Konvention fallen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste gemäß Abs. 1 ist, dass es sich um Denkmale handelt, denen höchste Bedeutung für den österreichischen Denkmalbestand zukommt. Hiebei ist die international übliche Auslegung der Haager Konvention hinsichtlich der Bedeutung, die einem Objekt zukommen muss, ausschlaggebend.

(3) Denkmale, die in die Liste aufzunehmen sind, müssen entweder bereits unter Denkmalschutz stehen oder ein Unterschutzstellungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung, die jeweiligen Landeshauptmänner, Bürgermeister und Eigentümer können gegen die Aufnahme in die Liste Einwendungen dahingehend vorbringen, dass es sich nicht um ein Objekt handelt, das unter den Schutz der Haager Konvention fällt und den Antrag auf Nichtaufnahme in die Liste bzw. seine Streichung verlangen. Die Ablehnung eines Antrages hat mit Bescheid zu erfolgen. Das Bundesdenkmalamt kann Objekte jederzeit wieder aus der Liste streichen, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme führten, sich geändert haben.

(5) Eine Ersichtlichmachung der Aufnahme in die Listen soll nach Möglichkeit durch Anbringung gut sichtbarer Zeichen gemäß der Haager Konvention an den Denkmalen erfolgen. Dem Eigentümer ist hiefür vom Bundesdenkmalamt eine Bescheinigung auszustellen. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Kennzeichnung nach Art und Umfang dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten auch bescheidmäßig aufzutragen. Das Bundesdenkmalamt kann Bescheinigungen und bescheidmäßige Aufträge aus den Gründen des Abs. 4 jederzeit ändern oder widerrufen.

(6) Die Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention ist verboten, ebenso jede missbräuchliche Art der Kennzeichnung. Eine solche liegt auch vor, wenn sie in einer Weise erfolgt, die zur irrtümlichen Annahme führen könnte, es handle sich um eine Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention.

(7) Die bisherigen Kulturgüterschutzlisten, Kulturgüterschutzkarten, Bescheinigungen und Berechtigungen zur Anbringung von Schutzzeichen verlieren spätestens mit 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit, soweit diese Frist nicht durch Verordnung gemäß Abs. 8 verkürzt wird.

(8) Nähere Regelungen über den Vorgang bei Erstellung der Liste und ihre Form und Veröffentlichung (Kulturgüterschutzlisten), die Art und Form der Kennzeichnung, der Ausstellung von Bescheinigungen, der Anfertigung entsprechender Karten (Kulturgüterschutzkarten), die Ungültigerklärung bisheriger Listen, Bescheinigungen, Berechtigungen aber auch Formen von Kennzeichnungen einschließlich des Gebotes ihres Austausches oder ihrer Abnahme und dergleichen sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Verordnung zu treffen.

Abkürzung

DMSG

Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

§ 13. (1) Unbewegliche Denkmale (einschließlich Bestandteile und Zubehör), sowie bewegliche Denkmale, die im Sinne des Artikels 1 der UNESCO-Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Haager Konvention), BGBl. Nr. 58/1964, für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt zu erstellenden Liste zu verzeichnen. Die Liste hat zugleich auch jene Objekte auszuweisen, die als Aufbewahrungsort oder Standort im Sinne des zitierten Artikels gleichfalls unter den Schutz der Konvention fallen.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste gemäß Abs. 1 ist, dass es sich um Denkmale handelt, denen höchste Bedeutung für den österreichischen Denkmalbestand zukommt. Hiebei ist die international übliche Auslegung der Haager Konvention hinsichtlich der Bedeutung, die einem Objekt zukommen muss, ausschlaggebend.

(3) Denkmale, die in die Liste aufzunehmen sind, müssen entweder bereits unter Denkmalschutz stehen oder ein Unterschutzstellungsverfahren ist unverzüglich einzuleiten.

(4) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, die jeweiligen Landeshauptmänner, Bürgermeister und Eigentümer können gegen die Aufnahme in die Liste Einwendungen dahingehend vorbringen, dass es sich nicht um ein Objekt handelt, das unter den Schutz der Haager Konvention fällt und den Antrag auf Nichtaufnahme in die Liste bzw. seine Streichung verlangen. Die Ablehnung eines Antrages hat mit Bescheid zu erfolgen. Das Bundesdenkmalamt kann Objekte jederzeit wieder aus der Liste streichen, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme führten, sich geändert haben.

(5) Eine Ersichtlichmachung der Aufnahme in die Listen soll nach Möglichkeit durch Anbringung gut sichtbarer Zeichen gemäß der Haager Konvention an den Denkmalen erfolgen. Dem Eigentümer ist hiefür vom Bundesdenkmalamt eine Bescheinigung auszustellen. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Kennzeichnung nach Art und Umfang dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten auch bescheidmäßig aufzutragen. Das Bundesdenkmalamt kann Bescheinigungen und bescheidmäßige Aufträge aus den Gründen des Abs. 4 jederzeit ändern oder widerrufen.

(6) Die Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention ist verboten, ebenso jede missbräuchliche Art der Kennzeichnung. Eine solche liegt auch vor, wenn sie in einer Weise erfolgt, die zur irrtümlichen Annahme führen könnte, es handle sich um eine Kennzeichnung gemäß der Haager Konvention.

(7) Die bisherigen Kulturgüterschutzlisten, Kulturgüterschutzkarten, Bescheinigungen und Berechtigungen zur Anbringung von Schutzzeichen verlieren spätestens mit 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit, soweit diese Frist nicht durch Verordnung gemäß Abs. 8 verkürzt wird.

(8) Nähere Regelungen über den Vorgang bei Erstellung der Liste und ihre Form und Veröffentlichung (Kulturgüterschutzlisten), die Art und Form der Kennzeichnung, der Ausstellung von Bescheinigungen, der Anfertigung entsprechender Karten (Kulturgüterschutzkarten), die Ungültigerklärung bisheriger Listen, Bescheinigungen, Berechtigungen aber auch Formen von Kennzeichnungen einschließlich des Gebotes ihres Austausches oder ihrer Abnahme und dergleichen sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur mit Verordnung zu treffen.

Abkürzung

DMSG

Maßnahmen gemäß der Haager Konvention

(Anm.: § 13.) (1) Denkmale, die gemäß Art. 1 der Haager Konvention für das kulturelle Erbe aller Völker von großer Bedeutung sind, sind in einer vom Bundesdenkmalamt im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellenden Liste zu verzeichnen (Kulturgüterschutzliste). In die Kulturgüterschutzliste sind insbesondere die Informationen zu Bundesland, politischem Bezirk, Gemeinde, Katastralgemeinde, Geoinformationssystem-Verortungsdaten (UTMDaten) sowie eine Beschreibung des Denkmals aufzunehmen.

(2) Das Bundesdenkmalamt hat die Kulturgüterschutzliste digital in technisch einfacher, leicht zugänglicher Weise zu veröffentlichen.

(3) Nähere Regelungen über die Erstellung der Kulturgüterschutzliste, ihre Form und Veröffentlichung und die Kennzeichnung der aufgenommenen Objekte können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung getroffen werden.“

Abkürzung

DMSG

UNESCO-Welterbe

§ 13a. (1) Der Bund hat in enger Abstimmung mit den anderen Gebietskörperschaften die Umsetzung der UNESCO-Welterbekonvention sicherzustellen, indem er

1.

die angemessene Berücksichtigung von Maßnahmen zum Schutz der österreichischen Welterbestätten in allen relevanten Verwaltungsvorschriften und Planungsinstrumenten anstrebt und

2.

einen aktiven und strukturierten Austausch zwischen allen betroffenen Behörden, Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft, Eigentümerinnen und Eigentümern und anderen Stakeholdern verfolgt, insbesondere zu beabsichtigten Maßnahmen in den Welterbestätten und deren Pufferzonen, die Auswirkungen auf den außergewöhnlichen universellen Wert der Welterbestätten haben können.

(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beim Bundesdenkmalamt eine Geschäftsstelle einzurichten.

(3) Der Bund hat die Länder und Gemeinden zu informieren und die Länder und Gemeinden ebenso um rechtzeitigen Informationsaustausch zu ersuchen, sobald für eine Welterbestätte relevante Umstände zu Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 im jeweiligen Wirkungsbereich einer dieser Gebietskörperschaften bekannt werden.

Abkürzung

DMSG

Finanzielle Zuschüsse

§ 13b. Der Bund kann im Rahmen der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen budgetären Bedeckung vorsehen, dass

1.

finanzielle Zuschüsse zum Welterbefonds gemäß Art. 15 der UNESCO-Welterbekonvention,

2.

sonstige Hilfeleistungen zur internationalen Unterstützung von Vertragsstaaten der UNESCO-Welterbekonvention wie zum Beispiel die Entsendung internationaler Expertinnen und Experten im Rahmen von Missionen der UNESCO, oder

3.

finanzielle Zuschüsse oder sonstige Beiträge für Projekte und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Schutz, der Erhaltung, Erforschung und Vermittlung des UNESCO Kultur- und Naturerbes der Welt in Österreich stehen,

gewährt werden.

Abkürzung

DMSG

§ 14. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder eine Mehrheit von Denkmalen (Ensemble, Sammlung) zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, daß die im Abs. 6 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe ist auf eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen, deren Höchstmaß sechs Monate nicht übersteigen darf. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz. § 207a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1975 gilt dem Sinne nach.

(2) Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert, ferner wer die gemäß § 7 oder dem nachstehenden Abs. 6 angeordneten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 700 000 S zu bestrafen. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bzw. des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist in gleicher Weise mit Geldstrafe bis 350 000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 4 Abs. 3 ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer solchen Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten – mit Ausnahme der Möglichkeit der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe – gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(3) Wer

1.

ohne Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert,

2.

die gemäß § 4 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, daß dieses unter Denkmalschutz steht, unterläßt,

3.

die gemäß § 8 verfügten Maßnahmen zu verhindern oder zu vereiteln sucht,

4.

Fundmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 unterläßt oder unrichtig erstattet,

5.

den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 verändert,

6.

die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 2 unterläßt oder zu vereiteln sucht,

7.

Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 4 nicht zur Verfügung stellt,

8.

die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10 Abs. 5 hindert,

9.

Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 8 verwendet,

10.

Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterläßt oder unrichtig erstattet,

11.

die in § 12 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,

12.

die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die gemäß § 12 Abs. 3 vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 70 000 S zu bestrafen.

(4) Wer vorsätzlich zu einer nach Abs. 1, 2 oder 3 strafbaren Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, unterliegt den dort festgelegten Strafen.

(5) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG 1950 beginnt bei den in den Absätzen 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls drei Jahre nach Beendigung der Tat.

(6) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, daß der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies dem früheren Bestand oder wenigstens der früheren Erscheinung entsprechend nach der jeweiligen Sachlage möglich ist, wiederherzustellen hat. Gegen Bescheide dieser Art ist die Berufung an den Landeshauptmann und gegen dessen Entscheidung die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.

(7) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 und in Verfahren nach Abs. 6 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.

(8) Die gemäß § 14 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für die Förderung der Denkmalpflege zweckgebunden.

Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

§ 14. Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

Abkürzung

DMSG

Auszeichnungen, sonstige Anerkennungen

§ 14. Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

Abkürzung

DMSG

2c. Abschnitt

Auszeichnungen, Denkmalbeirat

Auszeichnungen

§ 14. Besondere Leistungen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen gewürdigt werden. Nähere Regelungen über die Auszeichnungen, insbesondere betreffend Voraussetzungen, Ablauf des Verfahrens und Verleihung, können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Verordnung getroffen werden.

Abkürzung

DMSG

§ 15. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 7, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu verwalten ist. Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zugunsten dieses Fonds, aus eingehenden Geldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 8) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

(2) Die Mittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die in Abs. 1 erwähnten Maßnahmen zu verwenden. Spenden an den Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988.

(3) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 5 Abs. 7. Vor Vergabe der Mittel ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 16) zu hören.

Denkmalbeirat

§ 15. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes (in Fällen des § 33 auch des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des jeweiligen Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Wirtschaftskammer), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich nach Möglichkeit auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten.

(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

(3) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.

(4) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des § 5 Abs. 5 nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des § 33 Abs. 4 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, dass seitens des Denkmalbeirates gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.

(5) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu regeln.

Denkmalbeirat

§ 15. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes (in Fällen des § 33 auch der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur) bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des jeweiligen Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Wirtschaftskammer), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich nach Möglichkeit auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten.

(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

(3) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.

(4) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des § 5 Abs. 5 nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des § 33 Abs. 4 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, dass seitens des Denkmalbeirates gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.

(5) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu regeln.

Abkürzung

DMSG

Denkmalbeirat

§ 15. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes (in Fällen des § 33 auch der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur) bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Geschichte, Archäologie, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des jeweiligen Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Wirtschaftskammer), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich nach Möglichkeit auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten.

(2) Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

(3) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen gemäß Abs. 2 stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.

(4) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des § 5 Abs. 5 nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des § 33 Abs. 4 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, dass seitens des Denkmalbeirates gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.

(5) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu regeln.

Abkürzung

DMSG

Denkmalbeirat

§ 15. (1) Beim Bundesdenkmalamt ist der Denkmalbeirat eingerichtet. Der Denkmalbeirat kann vom Bundesdenkmalamt mit allgemeinen Fragestellungen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege oder konkreten Fragestellungen in einem anhängigen Verwaltungsverfahren befasst werden. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ernennt die Mitglieder des Denkmalbeirats für die Dauer von sechs Jahren und bestellt für die Dauer von jeweils drei Jahren ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden sowie ein Mitglied zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder haben die für die Denkmalpflege bedeutenden Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Archäologie, Raumplanung, Bauingenieurwesen und Statik, Betriebswirtschaftslehre, Konservierung – Restaurierung einschließlich relevanter Naturwissenschaften etc.) zu vertreten. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes hat Personen zur Ernennung vorzuschlagen.

(2) Dem Denkmalbeirat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu erhöhen ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.

(3) Dem Denkmalbeirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers sowie Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben. Ein Mitglied des Denkmalbeirats hat vor seiner Bestellung bzw. im Rahmen der Ausübung der Beiratstätigkeit Interessenkonflikte unverzüglich der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes offenzulegen. Ein Mitglied des Denkmalbeirats hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(4) Der Denkmalbeirat hat mindestens einmal jährlich im Plenum zusammenzutreten, um seinen Jahresbericht zu beschließen. Dem Jahresbericht kann ein Wahrnehmungsbericht angeschlossen werden, in dem sich der Beirat zu allgemeinen Fragen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes äußert. Der Jahresbericht und der Wahrnehmungsbericht sind an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu übermitteln und auf den Websites des Bundesministeriums und des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.

(5) Im Übrigen arbeitet der Denkmalbeirat in Ausschüssen aus mindestens drei von der bzw. dem Vorsitzenden zu bestellenden Mitgliedern.

(6) Jedes Mitglied kann vom Bundesdenkmalamt sowie im Rahmen von Beschwerdeverfahren über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes oder eines Verwaltungsgerichtes der Länder als Sachverständige bzw. Sachverständiger beigezogen werden.

(7) Die Mitglieder des Denkmalbeirates üben ihre Tätigkeit als unentgeltliches Ehrenamt aus. Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten stehen den Mitgliedern Gebühren in Höhe der Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, in der geltenden Fassung, zu. Die einem Mitglied durch seine Tätigkeit entstandenen Reisekosten werden diesem in sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der geltenden Fassung, ersetzt.

(8) Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung zu regeln. Der Beirat beschließt auf dieser Grundlage seine Geschäftsordnung.

Abkürzung

DMSG

§ 16. (1) Der Denkmalbeirat ist ein Gremium zur Beratung des Bundesdenkmalamtes bei der Lösung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Ständige Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus Vertretern der facheinschlägigen Wissenschaften (Kunstgeschichte, Architektur, Baukunst, Raumplanung, Betriebswirtschaft usw.) auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Bundes-Ingenieurkammer sowie der Kunstsenat können je ein ständiges Mitglied entsenden. Nach Art und Lage des Denkmals sind ferner als nichtständige Mitglieder je ein Vertreter des Bundeslandes und der Gemeinde, des Fremdenverkehrs (Kammer der gewerblichen Wirtschaft), bei kirchlichem Eigentum ein Vertreter der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft und schließlich auch Vertreter von Vereinen, deren Vereinsziel auf die Erhaltung von Kulturgütern (einschließlich solcher von lokaler Bedeutung) ausgerichtet ist, beizuziehen. Der Denkmalbeirat kann auch in Ausschüssen zusammentreten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung und die Aufgaben des Denkmalbeirates sowie seine Geschäftsordnung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu regeln. Jedes ständige Mitglied des Denkmalbeirates kann über Ersuchen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesdenkmalamtes zur Beratung (als Konsulent) oder zur Abgabe eines Gutachtens (als Sachverständiger) beigezogen werden.

(2) Für die Erstellung von schriftlichen Gutachten, die für Äußerungen auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 3 notwendig werden, sowie für schriftliche Gutachten auf Grund von Ersuchen des Bundesdenkmalamtes oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung stehen den Mitgliedern des Denkmalbeirates Gebühren analog den Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 zu.

(3) Äußert sich der Denkmalbeirat in den Fällen des § 5 Abs. 3 nicht binnen drei Monaten und in den Fällen des § 15 Abs. 3 nicht binnen sechs Wochen, so ist anzunehmen, daß seitens des Denkmalbeirats gegen die vorgesehenen Maßnahmen keine Bedenken bestehen.

3.

Abschnitt

Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

Umfang der geschützten Kulturgüter

§ 16. (1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (§§ 17, 19 und 22) oder Bestätigung (§ 18) ist nicht gestattet, wenn es sich

1.

um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Abs. 2) wurde,

2.

um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Abs. 3) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf,

3.

um Archivalien (§ 25)

(2) Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien“ im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.

(4) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Abs. 3 fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3.

Abkürzung

DMSG

3.

Abschnitt

Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland

Umfang der geschützten Kulturgüter

§ 16. (1) Die Verbringung von Denkmalen (Kulturgut) über die österreichische Staatsgrenze (Ausfuhr) ohne Bewilligung (§§ 17, 19 und 22) oder Bestätigung (§ 18) ist nicht gestattet, wenn es sich

1.

um Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren vom Bundesdenkmalamt bereits eingeleitet (Abs. 2) wurde,

2.

um Kulturgut handelt, das gemäß der Verordnung zur Abgrenzung im allgemeinen weniger bedeutenden Kulturgutes (Abs. 3) unter jenes Kulturgut fällt, das für die Ausfuhr einer Bewilligung bedarf,

3.

um Archivalien (§ 25)

handelt.

(2) Als Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens gelten bereits alle Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes, die der Ermittlung des Eigentümers dienen.

(3) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3. Die Warengruppen haben nach Art und Wert mit den „Kategorien“ im Anhang (in der jeweils geltenden Fassung) zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1 übereinzustimmen. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Übereinstimmung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung wieder herzustellen.

(4) Die Werke lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind, benötigen für die Ausfuhr auch dann, wenn sie unter die Verordnung gemäß Abs. 3 fallen würden, keiner Bewilligung, außer es handelt sich um Kulturgut im Sinne des Abs. 1 Z 1 oder 3.

Abkürzung

DMSG

3.

Abschnitt

Schutz vor widerrechtlicher Ausfuhr

Umfang der geschützten Kulturgüter

§ 16. (1) Kulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß § 1 Abs. 5 sowie Archivalien gemäß § 25.

(2) Die Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (§ 17) oder Bestätigung (§ 18) des Bundesdenkmalamtes verboten, wenn

1.

es unter Denkmalschutz steht oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet ist (§ 3),

2.

es die Wert- und Altersgrenzen in der jeweiligen Warengruppe der Verordnung gemäß Abs. 3 überschreitet oder

3.

es sich um Archivalien handelt.

(3) Das Bundesdenkmalamt ist ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, sofern es sich nicht um Kulturgut im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 3 handelt. Die Warengruppen haben sich nach Art und Wert an den Kategorien im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1, zu orientieren. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung anzupassen.

(4) Die Ausfuhr von Werken lebender Personen oder von Personen, die vor weniger als 20 Jahren verstorben sind, ist nicht beschränkt.

Abkürzung

DMSG

§ 17. In allen Fällen, die Archivalien betreffen, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Archivamt und an die Stelle des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung der Bundeskanzler.

Bewilligung der Ausfuhr

§ 17. (1) 1. In allen Fällen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (§ 18) dar.

2.

In den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren - mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung - einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des § 16 Abs. 1 Z 3 zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Z 1 nicht erteilt wird.

(2) Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische „Austriaca“ handelt.

(3) Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt sind, ausdrücklich festzustellen.

(4) Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (§ 2, § 2a, § 6 und § 25a) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.

(5) In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 2, § 2a, § 6 oder § 25a) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung (§ 73 Abs. 1 AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben.

(6) Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet (§ 16 Abs. 1 Z 1) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im übrigen gilt § 6 Abs. 4.

Abkürzung

DMSG

Bewilligung der Ausfuhr

§ 17. (1) 1. In allen Fällen des § 16 Abs. 1 Z 1 und 3 ist für die Ausfuhr eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich. Diese kann nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt werden. Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung stellt zugleich einen allenfalls notwendigen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung (§ 18) dar.

2.

In den Fällen des § 16 Abs. 1 Z 2 ist vorerst zu prüfen, ob die Erhaltung im Inland im nationalen Interesse gelegen ist und ein Unterschutzstellungsverfahren – mangels bisher erfolgter oder wenigstens bereits eingeleiteter Unterschutzstellung – einzuleiten ist. Dies hat auch in Fällen des § 16 Abs. 1 Z 3 zu geschehen, wenn eine Bewilligung gemäß der obigen Z 1 nicht erteilt wird.

(2) Als berücksichtigungswürdig im Sinne des Abs. 1 sind Fälle anzusehen, bei denen bei Abwägung der vom Antragsteller vorgebrachten und allenfalls nachzuweisenden oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufbewahrung des Kulturgutes im Inland (unter Berücksichtigung des Umstandes, in welchem Ausmaß Vielzahl und Vielfalt des Kulturgüterbestandes im Inland beeinträchtigt wird) erstere Gründe überwiegen. Der Umstand, dass ein Kulturgut (vorerst) nur in ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union ausgeführt werden soll, ist im Hinblick darauf, dass damit auch eine künftige Entscheidung über die Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union hinaus auf einen anderen Staat übergeht, unbeachtlich, wenn es sich um spezifische „Austriaca“ handelt.

(3) Der Nachweis des Zutreffens der für eine Ausfuhr geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, auf vom Antragsteller vorgebrachte Gründe einzugehen, die weder ihn, noch den Eigentümer, noch den Erwerber betreffen. Im stattgebenden Bescheid sind demgemäß jene Personen, die zur Ausfuhr (im eigenen oder fremden Namen) berechtigt sind, ausdrücklich festzustellen.

(4) Soweit es sich um Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht, eine Unterschutzstellung jedoch noch nicht bescheidmäßig festgestellt (geprüft) wurde (§ 2, § 2a, § 6 und § 25a) ist ein entsprechendes Feststellungsverfahren unverzüglich einzuleiten.

(5) In allen Fällen, in denen ein Unterschutzstellungsverfahren (bzw. die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 2, § 2a, § 6 oder § 25a) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, kann das Verfahren zur Ausstellung der Bewilligung vorläufig so weitergeführt werden, als wäre eine solche Feststellung auf Vorliegen des öffentlichen Interesses bereits getroffen. Mit einer endgültigen Entscheidung wäre jedoch, soweit es sich um eine negative Entscheidung handeln würde, bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens zuzuwarten. Die Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Ausfuhrbewilligung (§ 73 Abs. 1 AVG) wird jedenfalls bis zwei Wochen nach Beendigung des Denkmalschutzfeststellungsverfahrens hinausgeschoben.

(6) Steht das Kulturgut unter Denkmalschutz oder ist ein Unterschutzstellungsverfahren auch nur eingeleitet (§ 16 Abs. 1 Z 1) ist im Falle der Veräußerung der Veräußerer oder der sonst Verfügungsberechtigte, denen dies bekannt ist, verpflichtet, diese Tatsache dem Erwerber mitzuteilen und das Bundesdenkmalamt zu verständigen. Im übrigen gilt § 6 Abs. 4.

Abkürzung

DMSG

Bewilligung der dauernden Ausfuhr

§ 17. (1) Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu bewilligen, wenn die im Antrag vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen.

(2) Die für eine Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung insbesondere dann überwiegen, wenn

1.

durch die Ausfuhr zu erwarten ist, dass das Kulturgut dauernd in einer öffentlich zugänglichen Sammlung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung zum Verständnis von Geschichte, Kunst und Kultur beitragen wird,

2.

durch die Ausfuhr die Rückgabe eines Kulturgutes ermöglicht wird, das in einem allgemein geächteten Unrechtskontext entzogen wurde,

3.

durch die Ausfuhr andere wesentliche kulturpolitische Ziele, wie solche des künstlerischen, kulturellen und wissenschaftlichen Austauschs erreicht werden,

4.

ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 zu keinem Erfolg geführt hat oder

5.

die Verweigerung der Ausfuhr der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zumutbar ist.

Abkürzung

DMSG

§ 18. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Besondere Leistungen auf dem Gebiet der Denkmalpflege können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch die Verleihung von Medaillen und Diplomen, aber auch durch finanzielle Anerkennungen gewürdigt werden.

Abkürzung

DMSG

Bestätigung

§ 18. (1) Durch eine Bestätigung stellt das Bundesdenkmalamt fest, dass eine Erhaltung im Inland nicht im nationalen Interesse gelegen ist. Bestätigungen können zum Zweck des gesicherten Nachweises der rechtmäßigen Ausfuhr auch in jenen Fällen ausgestellt werden, in denen es sich um Gegenstände handelt, denen Denkmaleigenschaft zwar nicht zugesprochen werden kann, die jedoch mit Denkmalen verwechselt werden könnten (zB Kopien).

(2) Ein Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung umfasst stets auch ohne ausdrückliche Erwähnung einen Alternativantrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (§ 17).

(3) Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung für Kulturgut, das nicht bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, ohne unverzügliche Abwicklung bzw. sofortige Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens, ist nicht zulässig.

(4) Die Ausstellung einer Bestätigung hat spätestens binnen vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Die in § 17 getroffenen Regelungen über Fragen der Unterschutzstellung bzw. der Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens sowie der Erstreckung der Entscheidungsfrist gelten sinngemäß. Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.

Abkürzung

DMSG

Bestätigung

§ 18. (1) Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und Z 3 setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das Kulturgut

1.

der spezifischen Art in Österreich in großer Zahl vorhanden ist,

2.

im Werk der bzw. des Kulturschaffenden keine besondere Stellung einnimmt,

3.

keine für den Denkmalbestand oder die Kulturlandschaft topographisch oder sonst bedeutende Ansichten zeigt,

4.

nicht mit bedeutenden geschichtlichen Ereignissen oder Personen verbunden ist,

5.

keinen sonstigen relevanten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bezug zu Österreich hat und

6.

nicht vermutlich unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde (§ 4 des Bundesgesetzes über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), BGBl. I Nr. 19/2016, in der jeweils geltenden Fassung).

Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.

(2) Ist zu vermuten, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesdenkmalamt ein Verfahren zur Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 und ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 einzuleiten.

Abkürzung

DMSG

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 14 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz, in den Fällen des § 15 Abs. 2 zweiter Satz und des § 18 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 5 Abs. 7 und 8 und des § 15 Abs. 3, soweit sie die Erlassung von Vergaberichtlinien betreffen, sowie des § 15 Abs. 2 erster Satz ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften

§ 19. (1) Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.

(2) Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den §§ 17 und 18. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Gemeinschaften hinaus entsprechend zu beachten.

Abkürzung

DMSG

Ausfuhr und vorübergehende Einfuhr von Kulturgut über die Zollgrenzen der Europäischen Union

§ 19. (1) Soweit die Ausfuhr von Kulturgütern über die Zollgrenzen der Europäischen Union gemäß ihrer einschlägigen Vorschriften Bewilligungen bedarf, sind gesonderte Genehmigungen durch das Bundesdenkmalamt nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union erforderlich. Das gleiche gilt für die gesonderten Regelungen für vorübergehende Ein- und Ausfuhren.

(2) Jeder Antrag auf Bewilligung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union beinhaltet auch gleichzeitig Anträge gemäß den §§ 17 und 18. Die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 sind auch bei der Gestattung der Ausfuhr über die Zollgrenzen der Europäischen Union hinaus entsprechend zu beachten.

Abkürzung

DMSG

Ersatzkauf, Wert

§ 20. (1) Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (§§ 17 und 19) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Die Erklärung stellt zugleich gegenüber dem Eigentümer ein rechtsverbindlich auf ein Jahr beschränktes Kaufanbot dar. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.

(2) Als inländischer Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt stets der voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer) an Letztkäufer (Verkehrswert).

Abkürzung

DMSG

Ersatzkaufverfahren

§ 20. (1) Das Bundesdenkmalamt hat ein Ersatzkaufverfahren einzuleiten, wenn:

1.

die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 nicht vorliegen oder

2.

im Wesentlichen nur wirtschaftliche Gründe vorgebracht worden sind und es zumindest wahrscheinlich ist, dass das Kulturgut eine wichtige Ergänzung für eine öffentlich zugängliche, auf Dauer bestehende Sammlung ist.

(2) Im Ersatzkaufverfahren haben öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlungen die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten ab Einleitung bekannt zu geben, dass sie Interesse an einem Erwerb des Kulturgutes haben, und innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung ein rechtsverbindliches Kaufangebot zu stellen, das jedenfalls nicht offensichtlich unter dem Verkehrswert des Kulturgutes liegt.

(3) Liegt zumindest ein Kaufangebot gemäß Abs. 2 vor, hat das Bundesdenkmalamt durch Bescheid festzustellen, dass das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt wird. Andernfalls ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 zu bewilligen.

(4) Wird das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt, kann jede öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlung innerhalb von drei Jahren ab Einleitung des Ersatzkaufverfahrens ein Kaufangebot machen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Ankauf zustande, ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr ist gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 zu bewilligen.

(5) Die Antragstellerin bzw. der Antragssteller ist verpflichtet, für die Dauer des Ersatzkaufverfahrens dem Bundesdenkmalamt jede Ortsveränderung des Kulturgutes anzuzeigen.

(6) Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht eine nicht abschließende Liste jener Sammlungen, die gemäß Abs. 1 in Betracht kommen.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind nicht auf Archivalien gemäß § 25 anwendbar.

Abkürzung

DMSG

Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen

§ 21. Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.

Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

§ 22. (1) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen, nur vorübergehend ausgeführt werden (wie etwa als Leihgaben für Ausstellungen, für Zwecke der Restaurierung oder wissenschaftlicher Studien, für persönliche Bedürfnisse des Eigentümers im Falle vorübergehender Auslandsaufenthalte usw.), so kann vom Bundesdenkmalamt (allenfalls auch unter Außerachtlassung einer Interessensabwägung) eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr erteilt werden, wenn die (auch vom konservatorischen Standpunkt aus) unversehrte Rückkehr des Gegenstandes ins Inland als gesichert angenommen werden kann. Die Genehmigung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.

(2) Soweit es sich nicht um Kulturgut handelt, das im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde steht, und der Eigentümer zugleich Antragsteller ist, kann das Bundesdenkmalamt eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zweck der Sicherung der Rückkehr des Gegenstandes an die Erlegung einer Kaution bis zur doppelten Höhe des (im Inland oder Ausland) möglicherweise erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer binden, wenn anders im Anlassfall eine gesicherte Rückführung nicht gewährleistet erscheint. Die Rückführung kann auch durch andere Auflagen gesichert werden. Die Rückführung des Kulturgutes ins Inland ist dem Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen nachzuweisen. Im Fall der nicht rechtzeitigen Rückführung des Kulturgutes, für das Kaution erlegt wurde, kann die Kaution für verfallen erklärt werden, vor allem dann, wenn nicht die Schuldlosigkeit des Ausführenden an der nicht rechtzeitigen Rückführung von diesem nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht werden kann. Verfallene Kautionen kommen dem Bund zu und sind für den Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.

(3) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden, aus den in Abs. 1 genannten Gründen oder aus Gründen des Verkaufs vorübergehend ins Inland gebracht werden, so ist vom Bundesdenkmalamt die künftige Ausfuhr dieser Gegenstände zu gestatten. Die Bewilligung zur Wiederausfuhr kann auch nur befristet erteilt werden. Die Mindestdauer der Frist beträgt zehn Jahre, die höchste 50 Jahre. Eine Verlängerung (auch mehrmals) ist möglich. Eine Genehmigung im Sinne des Rechtsanspruches dieses Absatzes kann nur erteilt werden, wenn der Antrag spätestens innerhalb von drei Jahren nach Einfuhr des Gegenstandes ins Inland gestellt wird, wenn der Antragsteller überdies nachzuweisen vermag, dass sich der Gegenstand bis dahin im Ausland befunden hat und keinerlei Verdachtsgründe vorliegen, dass der Gegenstand entweder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder lediglich auf Grund einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war.

(4) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens - höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr - nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten (einschließlich der Wohnungen der dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Inland sowie für museale Zwecke (einschließlich privater Museen und Dokumentationszentren) im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Soweit eine solche Genehmigung aus formellen Gründen noch nicht erteilt werden kann, kann ein Rechtsanspruch auf künftige Genehmigung eingeräumt werden. Die Möglichkeit eines Austausches im Zuge der Sammlungstätigkeit kann vorgesehen werden. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa internationale Organisationen einschließlich ihrer Unterorganisationen, Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammern usw.) durch Verordnung festzustellen, dass es sich um Einrichtungen, Personen und Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht an die in Abs. 2 vorgesehene Frist von drei Jahren gebunden.

(6) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und Sammlungen audiovisueller Medien (Sammlungen von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft befinden, bedürfen für die Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien) im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2, wenn der Umstand, dass es sich um eine bescheidfreie Versendung auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, auf der Sendung bzw. auf den Begleitpapieren vom Versender in einer für die Kontrollorgane deutlich sichtbaren Form vermerkt ist. Dieser Vermerk muss so beschaffen sein, dass sich daraus die für diese Angaben verantwortliche Person ermitteln lässt. Wenn die unversehrte Rückkehr von Teilen einer Sammlung gefährdet sein könnte oder bei erfolgter Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, hat das Bundesdenkmalamt mit Bescheid zu verfügen, dass diese Ausnahmebestimmungen für einzelne oder alle Teile einer Sammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht zur Anwendung gelangen.

Abkürzung

DMSG

Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr

§ 22. (1) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen, nur vorübergehend ausgeführt werden (wie etwa als Leihgaben für Ausstellungen, für Zwecke der Restaurierung oder wissenschaftlicher Studien, für persönliche Bedürfnisse des Eigentümers im Falle vorübergehender Auslandsaufenthalte usw.), so kann vom Bundesdenkmalamt (allenfalls auch unter Außerachtlassung einer Interessensabwägung) eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr erteilt werden, wenn die (auch vom konservatorischen Standpunkt aus) unversehrte Rückkehr des Gegenstandes ins Inland als gesichert angenommen werden kann. Die Genehmigung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.

(2) Soweit es sich nicht um Kulturgut handelt, das im Eigentum des Bundes oder eines Landes oder einer Gemeinde steht, und der Eigentümer zugleich Antragsteller ist, kann das Bundesdenkmalamt eine Genehmigung zur vorübergehenden Ausfuhr zum Zweck der Sicherung der Rückkehr des Gegenstandes an die Erlegung einer Kaution bis zur doppelten Höhe des (im Inland oder Ausland) möglicherweise erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer binden, wenn anders im Anlassfall eine gesicherte Rückführung nicht gewährleistet erscheint. Die Rückführung kann auch durch andere Auflagen gesichert werden. Die Rückführung des Kulturgutes ins Inland ist dem Bundesdenkmalamt binnen sechs Wochen nachzuweisen. Im Fall der nicht rechtzeitigen Rückführung des Kulturgutes, für das Kaution erlegt wurde, kann die Kaution für verfallen erklärt werden, vor allem dann, wenn nicht die Schuldlosigkeit des Ausführenden an der nicht rechtzeitigen Rückführung von diesem nachgewiesen oder wenigstens glaubhaft gemacht werden kann. Verfallene Kautionen kommen dem Bund zu und sind für den Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.

(3) Sollen Gegenstände, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes im Inland unterliegen würden, aus den in Abs. 1 genannten Gründen oder aus Gründen des Verkaufs vorübergehend ins Inland gebracht werden, so ist vom Bundesdenkmalamt die künftige Ausfuhr dieser Gegenstände zu gestatten. Die Bewilligung zur Wiederausfuhr kann auch nur befristet erteilt werden. Die Mindestdauer der Frist beträgt zehn Jahre, die höchste 50 Jahre. Eine Verlängerung (auch mehrmals) ist möglich. Eine Genehmigung im Sinne des Rechtsanspruches dieses Absatzes kann nur erteilt werden, wenn der Antrag spätestens innerhalb von drei Jahren nach Einfuhr des Gegenstandes ins Inland gestellt wird, wenn der Antragsteller überdies nachzuweisen vermag, dass sich der Gegenstand bis dahin im Ausland befunden hat und keinerlei Verdachtsgründe vorliegen, dass der Gegenstand entweder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder lediglich auf Grund einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war.

(4) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Genehmigung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Nämlichkeit des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.

(5) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 können vom Bundesdenkmalamt zum Zwecke der Einrichtung österreichischer staatlicher Vertretungsbehörden im Ausland sowie von Kulturinstituten (einschließlich der Wohnungen der dort tätigen österreichischen Beamten), von ausländischen staatlichen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Inland sowie für museale Zwecke (einschließlich privater Museen und Dokumentationszentren) im Inland und Ausland Genehmigungen auf längere Zeit oder auf unbestimmte Zeit erteilt werden. Soweit eine solche Genehmigung aus formellen Gründen noch nicht erteilt werden kann, kann ein Rechtsanspruch auf künftige Genehmigung eingeräumt werden. Die Möglichkeit eines Austausches im Zuge der Sammlungstätigkeit kann vorgesehen werden. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur wird ermächtigt, in ähnlichen Fällen (wie etwa internationale Organisationen einschließlich ihrer Unterorganisationen, Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammern usw.) durch Verordnung festzustellen, dass es sich um Einrichtungen, Personen und Zwecke handelt, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes zu behandeln sind. Die Erteilung einer Genehmigung ist nicht an die in Abs. 3 vorgesehene Frist von drei Jahren gebunden.

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