Bundesgesetz, wirksam für das Land Kärnten, vom 20. Februar 1923 über die Errichtung und Erhaltung ländlicher Fortbildungsschulen in Kärnten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1922-10-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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§ 1.

Die ländliche Fortbildungsschule hat die Aufgabe, die allgemeine Ausbildung und die berufliche Vorbildung der ländlichen Jugend unter steter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Anschluß an die Volksschule zu vermitteln und sie zu selbständig denkenden, sittlich und körperlich tüchtigen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft heranzuziehen.

§ 2.

(1) Die ländlichen Fortbildungsschulen sollen (unbeschadet der Errichtung von gewerblichen Fortbildungsschulen) in allen jenen Orten errichtet werden, in welchen sich die Bevölkerung vorwiegend mit Landwirtschaft beschäftigt und wo die sonstigen Voraussetzungen zur Durchführung des ländlichen Fortbildungsunterrichtes gegeben sind. In der Regel sind für eine ländliche Fortbildungsschule mindestens 20 Schüler erforderlich, doch kann in berücksichtigungswürdigen Fällen die Mindestzahl vom Landesschulrat auf 15 Schüler herabgesetzt werden. Über die Errichtung und Auflassung von Schulen entscheidet nach Anhörung der Schulgemeinde und des Fachschulinspektors die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Unterricht.

(2) Für mehrere Schulen in einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden kann eine gemeinschaftliche ländliche Fortbildungsschule errichtet werden.

(3) Steigt die Schülerzahl über 40, so kann die Eröffnung einer zweiten Klasse erfolgen. Näheres hierüber ist im Verordnungswege festzulegen.

§ 3.

(1) Die ländlichen Fortbildungsschulen sind Pflichtschulen. Zum Besuche der ländlichen Fortbildungsschulen sind alle im Schulsprengel wohnhaften, nicht mehr volksschulpflichtigen männlichen und weiblichen Personen bis zum Schlusse des Schuljahres verpflichtet, in welchem sie das 17. Lebensjahr vollenden. Für die weibliche Jugend ist der Eintritt der Schulbesuchspflicht im Verordnungswege zu regeln.

(2) Befreit von dieser Verpflichtung sind diejenigen Personen, die eine gewerbliche Fortbildungsschule besuchen oder einen andern Schulunterricht erhalten, der als ausreichender Ersatz des Fortbildungsschulunterrichtes anerkannt ist. Über letztere Frage entscheidet der Landesschulrat im Einvernehmen mit der Landesregierung.

(3) Für den regelmäßigen Besuch der Fortbildungsschule sind die Eltern, deren Stellvertreter oder die Dienstgeber der Schulpflichtigen verantwortlich; sie haben den zum Besuche Verpflichteten die erforderliche Zeit zum Schulbesuche ohne Lohnabzug einzuräumen und sie zum Schulbesuch anzuhalten. Zugewanderte, sowie durch Aufenthaltswechsel Ausscheidende sind durch das Gemeindeamt unverweilt der Leitung der Fortbildungsschule zu melden.

(4) Soweit die Raumverhältnisse es gestatten, können außer den zum Besuche der Fortbildungsschulen Verpflichteten auch andere sich jeweils Meldende aufgenommen werden.

§ 4.

(1) Der Unterricht an der ländlichen Fortbildungsschule wird im Herbste (Anfang November) aufgenommen und dauert bis Mitte Mai. Außerdem sollen sich an diesen regelmäßigen Unterricht praktische Unterweisungen und Lehrausflüge im Höchstausmaße von zusammen zehn Halbtagen anschließen.

(2) Wöchentlich sind wenigstens fünf Unterrichtsstunden zu erteilen. In jenen Fällen, in welchen der Unterricht an Sonntagen erteilt wird, sind die Schulstunden so einzusetzen, daß die Schüler am Besuche des Gottesdienstes nicht behindert werden. Der Unterricht erfolgt auf Grund eines dreijährigen Lehrplanes und sind, sofern die Zahl der Schüler 40 nicht übersteigt, in der Regel sämtliche drei Jahrgänge gemeinsam in einer Klasse unterzubringen. Zur Errichtung mehrerer Klassen ist die Zustimmung der Landesregierung erforderlich.

§ 5.

(1) Die Lehrgegenstände an ländlichen Fortbildungsschulen sind:

Landwirtschaftliche Berufskunde (landwirtschaftliche Naturkunde und bäuerliche Wirtschaftskunde);

Rechnen und Sprachunterricht unter Berücksichtigung der Sachgebiete

des Fortbildungsunterrichtes;

Heimat- und Bürgerkunde;

Gesundheitslehre (Lebenskunde),

für die weibliche Jugend überdies Haushaltungskunde.

(2) Die Verfassung und allfällige Änderung des allgemeinen Lehrplanes obliegt dem Landesschulrat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und Unterricht und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Der Eigenart der Schüler sowie den besonderen örtlichen Wirtschaftsverhältnissen hat der Einzellehrplan Rechnung zu tragen, dessen Aufstellung dem Leiter der ländlichen Fortbildungsschulen obliegt. Dieser Einzellehrplan ist dem Landesschulrate zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6.

Der Landesschulrat hat eine Schulordnung festzusetzen, die auch Bestimmungen über das Benehmen der Schüler in und außer der Schule sowie über die anzuwendenden Disziplinarmittel zu enthalten hat. Diese Schulordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

§ 7.

(1) Zur Erteilung des Unterrichtes an ländlichen Fortbildungsschulen und zur Leitung derselben sind die Lehrkräfte der betreffenden Volks- und Bürgerschulen berufen, welche hiefür die erforderliche Eignung aufweisen und vom Landesschulrate damit betraut werden. Die Art, in welchen Fällen und wie der Lehrbefähigungsnachweis zu erbringen ist, wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(2) In der Regel wird der Unterricht von einer Lehrkraft besorgt; wo es jedoch die Verhältnisse erheischen, können auch mehrere Lehrkräfte und zur Abhaltung von Spezialvorträgen geeignete Fachkräfte herangezogen werden.

(3) Der Landesschulrat hat bei der Ausschreibung und Besetzung erledigter Lehrstellen auf die Bedürfnisse des Fortbildungsunterrichtes Rücksicht zu nehmen.

§ 8.

Die an ländlichen Fortbildungsschulen wirkenden Lehrkräfte haben Anspruch auf eine entsprechende Entlohnung für jede erteilte Unterrichts- und Übungsstunde, deren Höhe gleichmäßig für das ganze Land die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und Unterricht bestimmt. Die Leiter solcher Schulen erhalten überdies eine Leitungszulage für jede Klasse der Fortbildungsschule, deren Höhe von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und Unterricht festgesetzt wird.

§ 9.

Zur Verwaltung und Beaufsichtigung der ländlichen Fortbildungsschulen sind berufen:

1.

die Ortsschulräte;

2.

der Bezirksschulrat, ergänzt durch den Fachinspektor;

3.

der Landesschulrat;

4.

das Bundesministerium für Inneres und Unterricht, und zwar hinsichtlich der fachlichen Beaufsichtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

§ 10.

(1) Deckt sich der Sprengel einer ländlichen Fortbildungsschule mit dem Gebiet einer Schulgemeinde, so obliegt die Besorgung der auf die ländliche Fortbildungsschule bezughabenden Angelegenheiten im Schulorte dem betreffenden Ortsschulrate, der in allen Angelegenheiten des Fortbildungsunterrichtes durch den Leiter der Fortbildungsschule und einen Vertreter des landwirtschaftlichen Bezirksverbandes, als beratende Organe, zu ergänzen ist.

(2) Werden gemeinsam für mehrere Schulen einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden Fortbildungsschulen errichtet, so ist der Ortsschulrat durch Vertreter der angeschlossenen Gebietsteile entsprechend zu ergänzen.

§ 11.

Der Ortsschulrat hat:

1.

die Voranschläge rechtzeitig zu verfassen und der Landesregierung im Dienstwege zur Genehmigung vorzulegen;

2.

die Verwaltung der allenfalls für Fortbildungsschulzwecke vorhandenen Fonds zu besorgen;

3.

das Verzeichnis der zum Besuche der Schule verpflichteten Jugend anzulegen;

4.

die Einzellehrpläne auf Grund des Normallehrplanes zu bestätigen und dem Landesschulrate zur Genehmigung vorzulegen;

5.

Anträge auf Änderungen in der Schuleinrichtung, der Unterrichtstage und Stunden zu stellen;

6.

über die Aufnahme, Befreiung und Ausschließung der Schüler zu entscheiden;

7.

auf Grund der Leitungsberichte die Einleitung von Strafamtshandlungen wegen Übertretung dieser gesetzlichen Vorschriften bei der politischen Behörde zu beantragen.

§ 12.

Die nächsthöhere Aufsicht über die ländlichen Fortbildungsschulen wird vom Bezirksschulrate geführt, der in allen Angelegenheiten des Fortbildungsunterrichtes durch den Fachinspektor verstärkt wird. Dem Bezirksschulrat obliegt die Evidenzhaltung des Standes des Fortbildungsschulwesens im Bezirke durch den Fachinspektor und die Sorge für die Verlautbarung der bezüglichen Anordnungen der Landesregierung und des Landesschulrates.

§ 13.

(1) Zur Bestellung der Leiter und der Lehrkräfte der ländlichen Fortbildungsschulen, sowie zur Oberaufsicht in fachlicher, pädagogisch-didaktischer und disziplinarer Hinsicht ist der Landesschulrat berufen. Zur Vorberatung aller mit dem ländlichen Fortbildungsschulwesen zusammenhängenden Fragen wird ein Beirat bestellt. Dieser besteht aus zwei vom Landeskulturrat und zwei vom Landesschulrat ernannten, sowie zwei von der gesamten Lehrerschaft der ländlichen Fortbildungsschulen gewählten Vertretern. Den Vorsitz führt der Landeskulturreferent der Landesregierung; dessen Stellvertreter wird aus der Mitte der Mitglieder gewählt. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt fünf Jahre.

(2) Ein vom Landeskulturrate für den Beirat ernanntes Mitglied wird als Fachmann und Referent mit beschließender Stimme in allen Fragen des ländlichen Fortbildungsunterrichtes den Sitzungen des Landesschulrates beigezogen.

(3) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Vergütung der ihnen aus diesem Amt erwachsenden tatsächlichen Auslagen.

§ 14.

Gegen Beschlüsse des Ortsschulrates kann im Wege der Bezirksschulräte an den Landesschulrat und gegen dessen Entscheidungen an das Bundesministerium für Inneres und Unterricht die Berufung ergriffen werden. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach der Zustellung bei der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.

§ 15.

(1) An den ländlichen Fortbildungsschulen entfällt die Einhebung eines Schulgeldes, dagegen können Lehrmittelbeiträge eingehoben werden. Die Schulgemeinden sind verhalten, der ländlichen Fortbildungsschule die erforderlichen Räumlichkeiten und Grundstücke sowie nach Bedarf auch die erforderlichen Lern- und Lehrmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ferner sind die mit dem Bestehen einer ländlichen Fortbildungsschule verbundenen sachlichen Auslagen für die Beheizung, Beleuchtung, Instandhaltung und Bedienung von den beteiligten Gemeinden zu tragen.

(2) Den Kostenaufwand für Ausbildungskurse und Lehrerkonferenzen, die Kosten der Fachinspektion, des Personalaufwandes und der Vergütungen an die Mitglieder des Beirates (§ 13) tragen Bund und Land zur Hälfte. Das Land Kärnten kann bis höchstens 40 Prozent seines Beitrages durch eine Umlage auf die Grundsteuer hereinbringen.

§ 16.

(1) Über Vorschlag des Landesschulrates werden vom Bundesministerium für Inneres und Unterricht einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Inspektoren aus den Kreisen jener Lehrer ernannt, die sich auf dem Gebiete des ländlichen Fortbildungsunterrichtes seit längerer Zeit erfolgreich betätigt haben.

(2) Je nach Bedarf ist für einen bis zwei politische Bezirke ein Fachinspektor zu berufen.

§ 17.

Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes werden von der politischen Behörde grundsätzlich mit Geld- oder mit Arreststrafen geahndet. Die Höhe der Strafsätze wird im Verordnungswege festgesetzt. Die Strafgelder fließen in einen vom Ortsschulrate zu verwaltenden Fonds zur Anschaffung von Lehrmitteln.

§ 18.

Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1922 in Kraft. Mit der Durchführung desselben ist der Bundesminister für Inneres und Unterricht betraut.

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