Staatsvertrag zwischen Österreich und Preußen über die gegenseitige Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1926-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 18. September 1925 in Berlin unterfertigten Staatsvertrag zwischen Österreich und Preußen über die gegenseitige Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen, welcher also lautet: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 6. Juli 1926.

Ratifikationstext

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 18. Oktober 1926 stattgefunden hat, ist dieser Staatsvertrag gemäß seines § 3 am 1. November 1926 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die Regierungen der Republik Österreich und des Freistaates Preußen übereingekommen sind, die Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate sich aufhaltenden Staatsangehörigen gleichmäßig zu regeln, haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

§ 1. Die in Preußen sich aufhaltenden österreichischen Bundesbürger sind in Hinsicht der Pflicht zum Besuch von Schulen jeglicher Art sowie auch in Hinsicht der Schulversäumnis, Schulunterhaltung und Schulgeldzahlung an Pflichtschulen denselben Gesetzen und Vorschriften unterworfen wie die preußischen Staatsangehörigen innerhalb des preußischen Staates, und umgekehrt sind die in Österreich sich aufhaltenden preußischen Staatsangehörigen in gleicher Beziehung den österreichischen Bundesbürgern gleichgestellt.

Es können jedoch Angehörige der beiden Staaten, die vor ihrem Verzuge in ihrem Heimatstaat der Schulpflicht genügt haben und sich durch ein Zeugnis ihrer heimischen Schulbehörde ausweisen, zum Besuch der Schulen in dem Staat ihres Aufenthaltes nicht noch herangezogen werden, auch wenn das am Ort ihres Aufenthaltes geltende Recht eine größere Ausdehnung des Pflichtschulbesuches vorschreibt.

§ 2. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.

§ 3. Der Vertrag soll in Preußen und in Österreich 14 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.

Berlin, am 18. September 1925.

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