Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht vom 20. Dezember 1930, betreffend die Einführung von Prüfungen aus Meliorationswesen, Molkereiwesen und Geodäsie für die Kandidaten eines landwirtschaftlichen Lehramtes an mittleren landwirtschaftlichen Lehranstalten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1939-12-30
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

In Ergänzung der provisorischen Verordnung vom 28. Februar 1879 (R. G. Bl. Nr. 35), betreffend die Abhaltung von Befähigungsprüfungen für Kandidaten landwirtschaftlicher Lehrerstellen an Ackerbauschulen und mittleren landwirtschaftlichen Schulen, ferner für Kandidaten forstwirtschaftlicher Lehrerstellen an Waldbauschulen und forstwirtschaftlichen Schulen, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht verordnet:

I. Die im zweiten Absatz des § 3 der vorangeführten provisorischen Verordnung genannten Kandidaten der Gegenstandsgruppe 1 (Klimalehre, Bodenkunde auf geognostischer Grundlage, Agrikulturchemie, landwirtschaftlich-chemische Technologie) können nach erbrachtem Nachweise über Zurücklegung entsprechender Vorstudien und praktische Betätigung an Stelle der Gegenstände Agrikulturchemie und landwirtschaftlich-chemische Technologie als Prüfungsgegenstände Meliorationswesen und Geodäsie wählen. Zu den Prüfungen dieser Art können sowohl Hörer der landwirtschaftlichen wie der kulturtechnischen Abteilung der Hochschule für Bodenkultur nach Ablegung der vorgeschriebenen Staatsprüfungen und Erfüllung der sonstigen Zulassungsbedingungen (§ 2, lit. b, der angeführten provisorischen Verordnung) zugelassen werden. Die Hausarbeit und die erste Klausurarbeit haben solche Kandidaten in der Regel aus Meliorationswesen anzufertigen. In besonders berücksichtigenswerten Fällen kann die Ablegung der Prüfung auch solchen Kandidaten gestattet werden, welche die Hausarbeit in einem anderen der genannten Prüfungsfächer anfertigen oder eine diesbezügliche wissenschaftliche Arbeit vorlegen.

II. Die im zweiten Absatz des § 3 der vorangeführten provisorischen Verordnung genannten Kandidaten der Gegenstandsgruppe 3 (Tierphysiologie, Agrikulturchemie, Tierproduktionslehre, Gesundheitslehre der Haustiere) können an Stelle des Gegenstandes Agrikulturchemie Molkereiwesen als Prüfungsgegenstand wählen.

III. Jene Kandidaten, die von diesem Wahlrechte Gebrauch machen wollen, haben dies in dem gemäß § 2 der provisorischen Verordnung zu überreichenden Gesuche ausdrücklich anzugeben.

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