Bundesgesetz vom 2. August 1932, wirksam für das Land Salzburg, über die Errichtung und Erhaltung von ländlichen Fortbildungsschulen für die männliche Jugend und von Mädchen-Fortbildungsschulen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1932-09-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 31
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§ 1. (1) In Verbindung mit Volks- und Hauptschulen können Fortbildungsschulen der nachbezeichneten Art errichtet werden:

a)

ländliche Fortbildungsschulen für die männliche Jugend;

b)

Mädchen-Fortbildungsschulen, und zwar:

1.

bäuerliche (ländliche) in Gemeinden mit überwiegend Landwirtschaft treibender Bevölkerung,

2.

allgemeine in allen anderen Gemeinden.

(2) Die ländlichen Fortbildungsschulen für die männliche Jugend sind bestimmt, die schulentwachsenen, keine andere Schule besuchenden Burschen ländlicher Gemeinden durch Vertiefung und Ergänzung des Volksschulwissens und allgemeine berufliche Vorbildung für ihre künftigen Aufgaben vorzubereiten sowie zu selbständig denkenden und sittlich-religiösen Männern heranzuziehen.

(3) Die Mädchen-Fortbildungsschulen haben die Aufgabe, die schulentwachsene weibliche Jugend für ihre künftige Betätigung als tüchtige Hausfrauen im bäuerlichen Leben oder in städtisch-industriellen Gebieten vorzubereiten und zu selbständig denkenden und sittlich-religiösen Frauen zu erziehen.

§ 2. (1) Über die Errichtung einer der im § 1 bezeichneten Fortbildungsschule entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Landes-Fortbildungsschulrates auf Grund eines Antrages der Gemeindevertretung jener Gemeinde, in deren Gebiet die Schule liegt, mit welcher die Fortbildungsschule verbunden werden soll.

(2) Die Landesregierung setzt den Sprengel fest, für den die Fortbildungsschule errichtet wird. Im Falle, daß der Sprengel das Gebiet mehrerer Ortsgemeinden oder Teile von solchen umfassen soll, hat die Landesregierung vorher die Beschlüsse der betreffenden Gemeindevertretungen einzuholen.

§ 3. (1) Eine Fortbildungsschule kann dort errichtet werden, wo für jede Klasse auf eine Reihe von Jahren voraussichtlich eine durchschnittliche Schülerzahl von mehr als 15 zu erwarten ist. Ausnahmsweise ist eine solche Schulerrichtung vor Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger örtlicher Verhältnisse auch mit einer Schülerzahl von mindestens zehn in jeder Klasse zulässig.

(2) Bei mehr als zwölf Schülerinnen an Mädchen-Fortbildungsschulen mit Kochunterricht und bei mehr als 30 Schülern an anderen Fortbildungsschulen kann die Errichtung einer Parallelklasse bewilligt werden.

§ 4. (1) Der Unterrichtsstoff bestimmt sich durch das im § 1 umschriebene Lehrziel.

(2) An den Fortbildungsschulen für die männliche Jugend ist in erster Linie die Ertüchtigung für den Beruf des Bauern und des Landwirtes überhaupt sowie für andere ausgesprochene ländliche Berufe auf jede geeignete Art anzustreben. Insbesondere sind auf möglichst praktisch-anschauliche Art naturkundliche Grunderkenntnisse als Einführung in die landwirtschaftliche Berufskunde zu vermitteln. Dem Ziele der Berufsertüchtigung und sittlich-religiösen Erziehung ist der Gesamtunterricht unterzuordnen.

(3) An Mädchen-Fortbildungsschulen hat den Mittelpunkt des ganzen Unterrichtes die praktisch-hauswirtschaftliche Unterweisung auf der Grundlage einer sittlich-religiösen Erziehung zu bilden. An bäuerlichen (ländlichen) Mädchen-Fortbildungsschulen sind insbesondere auch die Grundlagen naturkundlicher Erkenntnisse zum Verständnisse für die besonderen Aufgaben der Bäuerin in Haus und Hof zu vermitteln.

§ 5. (1) Das Schuljahr dauert in der Regel fünf Monate im Winter, und zwar zumeist von Anfang November bis Ende März des nächstfolgenden Kalenderjahres.

(2) Die Schulzeit dauert in der Regel:

a)

in ländlichen Fortbildungsschulen für die männliche Jugend drei Schuljahre mit vier bis sechs Wochenstunden;

b)

in Mädchen-Fortbildungsschulen zwei Schuljahre mit vier bis sechs, bei Küchenbetrieben mit sechs bis acht Wochenstunden.

(3) Dieser Unterricht erfolgt an der Hand je eines einen dreijährigen, beziehungsweise zweijährigen Lehrgang umfassenden Lehrplanes für sämtliche Jahrgänge gemeinsam in einer Klasse, falls nicht nach Maßgabe der Schülerzahl (§ 3, Absatz 2) eine Parallelklasse bewilligt wird.

(4) Bei der Errichtung einer ländlichen Fortbildungsschule, an welcher der Pflichtbesuch zunächst nicht eingeführt wird, kann die Schulzeit in dieser Schule bis zu ihrer Umbildung in eine Pflichtschule mit einem Schuljahr (Absatz 1) und der im Absatz 2, Punkt a, angegeben wöchentlichen Stundenzahl angesetzt werden.

(5) In allgemeinen Mädchen-Fortbildungsschulen mit oder ohne Pflichtcharakter kann der Unterricht mit einem Schuljahr von zehnmonatiger Dauer und mit der im Absatz 2, Punkt b, angegebenen wöchentlichen Stundenzahl eingeführt werden.

§ 6. (1) Die näheren Bestimmungen über den Unterrichtsstoff (§ 4), über die Aufstellung eines Rahmenlehrplanes sowie von Einzellehrplänen, über die Schulzeit, die Ferialtage und die Verteilung der Unterrichtsstunden werden über Vorschlag des Landes-Fortbildungsschulrates durch Verordnung der Landesregierung erlassen.

(2) Die Rahmenlehrpläne unterliegen der Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht.

§ 7. (1) Wenn eine Gemeindevertretung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, daß der Schulbesuch einer Fortbildungsschule für die schulentwachsene Jugend der Gemeinde verbindlich ist, sind alle schulentwachsenen Burschen, beziehungsweise Mädchen in den zum Sprengel der Fortbildungsschule gehörenden Gemeindegebieten in den auf die Entlassung aus der Volks- und Hauptschule nachfolgenden Schuljahren (§ 6) zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet (Pflichtschule).

(2) Bei Fortbildungsschulen, welche sich über mehr als eine Gemeinde erstrecken (§ 2, Absatz 2), bedarf die Einführung des Pflichtcharakters der Zustimmung aller Gemeindevertretungen des Schulsprengels im Sinne des Absatzes 1.

(3) Andernfalls ist der Eintritt in diese Fortbildungsschulen den hiefür in Betracht kommenden Burschen, beziehungsweise Mädchen des Schulsprengels - durch Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter sowie Zustimmung ihrer Dienst(Arbeit)geber - freigestellt.

(4) Vom Besuche der Fortbildungsschule mit Pflichtcharakter sind nur jene Burschen und Mädchen befreit, die in den auf die Entlassung aus der Volks- oder Hauptschule nachfolgenden Schuljahren (§ 5) eine andere Schule wenigstens in der Dauer und in dem Stundenausmaße der Fortbildungsschule besuchen.

(5) An Pflichtfortbildungsschulen können nicht schulpflichtige Burschen, beziehungsweise Mädchen zugelassen werden, wenn ihre Aufnahme ohne Beeinträchtigung des Unterrichtes für die Pflichtschüler (-schülerinnen) und ohne Vermehrung des Lehrpersonals oder der Einrichtung der Schule möglich ist.

§ 8. Soweit der Besuch einer Fortbildungsschule nicht allgemein verbindlich ist, sind die zu Beginn eines Schuljahres angemeldeten Burschen und Mädchen zum Schulbesuche während des ganzen Schuljahres verpflichtet. Diese Schulbesuchspflicht endet während des Schuljahres nur durch den Wegzug des Schülers (der Schülerin) aus dem Schulsprengel. Der Wegzug ist bei der Schulleitung abzumelden.

§ 9. (1) Die Eltern oder verantwortlichen Aufseher der Schuljugend haben den nach diesem Gesetze zum Besuche der Fortbildungsschulen Verpflichteten die hiezu erforderliche Zeit einzuräumen, sie zur Teilnahme am Unterricht anzuhalten und die Überwachung des regelmäßigen Schulbesuches durch rechtzeitige An- und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.

(2) Die Schulpflichtigen sind bei der Schulleitung am Beginne des Schuljahres oder, bei späterem Eintritt der Schulbesuchspflicht, sofort nach diesem Eintritt anzumelden und bei Beendigung der Schulbesuchspflicht abzumelden.

(3) Mit der Anmeldung freiwilliger Schüler an Fortbildungsschulen (§ 7, Absatz 3) übernehmen deren Eltern oder Stellvertreter, beziehungsweise Dienst(Arbeit)geber die Verbindlichkeit nach Absatz 1.

(4) Unentschuldigte Schulversäumnisse sowie die Unterlassung der An- und Abmeldepflicht sind vom Schulleiter dem örtlichen Fortbildungsschulrate bekanntzugeben. Sie werden über dessen Anzeige von der politischen Bezirksbehörde geahndet.

§ 10. (1) Wenn Schüler (Schülerinnen) eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, hat die Schulleitung der zuständigen Behörde die Anzeige davon zu erstatten.

(2) Schüler (Schülerinnen), deren Verhalten in sittlicher Hinsicht die Mitschüler gefährdet, sind über Antrag der Schulleitung vom örtlichen Fortbildungsschulrate vom weiteren Besuche der Fortbildungsschule auszuschließen. Hievon ist eine Anzeige an das Jugendgericht und an den Landes-Fortbildungsschulrat zu erstatten.

§ 11. (1) Die Erteilung des Religionsunterrichtes erfolgt durch den Religionslehrer des betreffenden Bekenntnisses.

(2) Für den regelmäßigen Unterricht in den anderen Fächern sind in erster Linie solche Lehrkräfte der Volks- und Hauptschulen berufen, welche ihre besondere Eignung hiezu durch den Nachweis des Besuches des zur Einführung in den Unterricht an den betreffenden Fortbildungsschulen vorgesehenen Lehrgänge und Sonderkurse sowie durch allfällige Prüfungen darzutun vermögen (§ 15, Absatz 1 und 2).

(3) Zur Erteilung des Unterrichtes an Mädchen-Fortbildungsschulen sollen vorzugsweise jene Lehrerinnen verwendet werden, welche die Sonderprüfung aus Hauswirtschaft, Säuglings- und Kinderpflege abgelegt haben.

(4) Im Bedarfsfalle können zu dem Unterrichte an den Fortbildungsschulen auch andere Personen herangezogen werden, deren Eignung außer Zweifel steht.

(5) Lehrkräfte an ländlichen (bäuerlichen) Fortbildungsschulen sollen mit den Bedürfnissen der ländlichen Bevölkerung gut vertraut sein und sich für das Besondere bäuerlicher Wesensart ein ausreichendes Verständnis erworben haben.

(6) Für die Lehrkräfte an allgemeinen Mädchen-Fortbildungsschulen gilt sinngemäß das gleiche in bezug auf die Bedürfnisse und Verhältnisse der städtisch-märktischen erwerbstätigen Bevölkerung.

§ 12. (1) An ländlichen Fortbildungsschulen sollen nach Möglichkeit landwirtschaftliche Fachkräfte, landwirtschaftliche Förderungsbeamte, Tierärzte, geschulte Landwirte, bewährte Praktiker, ferner Ärzte, Fürsorgerinnen und andere geeignete Kräfte als Mitarbeiter gewonnen werden, die im Anschlusse an den Unterricht nach dem allgemeinen Lehrplane theoretische und praktische Unterweisungen aus landwirtschaftlichen und anderen in Betracht kommenden geeigneten Wissens- und Lebensgebieten erteilen.

(2) Das gleiche gilt von in den Lehrplan einschlägigen landwirtschaftlichen, beziehungsweise hauswirtschaftlichen Fachvorträgen an Mädchen-Fortbildungsschulen.

(3) Über die Zulassung solcher Sondervorträge und Veranstaltungen entscheidet der Landes-Fortbildungsschulrat mit Zustimmung der Landesregierung.

§ 13. (1) Die Bestellung der Lehrkräfte an den Fortbildungsschulen erfolgt durch den Landes-Fortbildungsschulrat und, soweit es sich um Lehrkräfte handelt, die dem Landesschulrate unterstehen, im Einvernehmen mit dem Landesschulrat. Die Bestellung bedarf der vorherigen Zustimmung der Landesregierung.

(2) An Fortbildungsschulen, an denen nur eine Lehrkraft bestellt ist, werden die Geschäfte der Schulleitung von dieser Lehrkraft besorgt. In allen anderen Fällen bestellt der Landes-Fortbildungsschulrat (mit Zustimmung der Landesregierung) in der Regel eine Lehrkraft dieser Fortbildungsschule zu ihrem Leiter (ihrer Leiterin). Nur in ganz besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine an der Fortbildungsschule nicht tätige Lehrkraft jener Volks- und Hauptschule, mit welcher diese Fortbildungsschule verbunden ist, mit ihrer Leitung betraut werden.

(3) Die Entlohnung der Lehrkräfte sowie allfällige Sondervorträge und Veranstaltungen (§ 12) werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

§ 14. Bei der Anstellung wie bei der Versetzung von Volks(Haupt)schullehrern (-lehrerinnen) ist auf den Bestand oder die beabsichtigte Errichtung einer Fortbildungsschule nach diesem Gesetz insofern nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, daß für letztere stets die für diesen Fortbildungsschulunterricht erforderlichen geeigneten Lehrkräfte der Volks(Haupt)schule zur Verfügung stehen.

§ 15. (1) Zum Zwecke der Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen für den Unterricht und die Erziehungsaufgaben an den Fortbildungsschulen dieses Gesetzes werden entweder eigene Einführungskurse im Lande veranstaltet oder Salzburger Lehrer und Lehrerinnen zu solchen Kursen in anderen Bundesländern auf Landeskosten entsendet.

(2) Zur Nachweisung der erforderlichen Kenntnisse können durch Verordnung auch Prüfungen eingeführt werden, in welchem Falle die Erteilung des Fortbildungsunterrichtes nach diesem Gesetze von der erfolgreichen Ablegung solcher Prüfungen abhängig ist.

(3) Der Fortbildung von Fortbildungsschullehrkräften dienen neben einer Bücherei des Landes-Fortbildungsschulrates alljährlich für Lehrer und Lehrerinnen getrennt zu veranstaltende mehrtägige Konferenzen, deren Kosten einschließlich der Fahrtauslagen der mehr als fünf Kilometer vom Konferenzorte wohnenden Teilnehmer aus Landesmitteln bestritten werden. Durch diese Konferenzen soll nicht nur ein ausreichender Erfahrungsaustausch vermittelt, Lehrplan und Lehrstoff organisch ausgestaltet, sondern auch durch entsprechende Vorträge Gelegenheit zu neuen Anregungen auf dem Gebiete der ganzen einschlägigen Erziehungsarbeit geboten werden. Die Teilnahme an diesen Konferenzen ist für alle Fortbildungsschullehrer, beziehungsweise Fortbildungsschullehrerinnen, insofern nicht zwingende Hindernisse vorliegen, verbindlich.

§ 16. (1) Enthalten die Vorschriften dieses Gesetzes über die sachliche Zuständigkeit keine anderen Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Verwaltung und Beaufsichtigung der Fortbildungsschulen in erster Instanz die örtlichen Fortbildungsschulräte, in zweiter Instanz der Landes-Fortbildungsschulrat und in dritter Instanz die Landesregierung zuständig.

(2) Gegen einen Bescheid einer unteren Instanz ist die Berufung an die nächsthöhere Instanz zulässig.

§ 17.(1) In der Regel wird für jede Fortbildungsschule ein örtlichen Fortbildungsschulrat gebildet.

(2) Wenn in einer Ortsgemeinde oder in dem das Gebiet mehrerer Ortsgemeinden oder Teile von solchen umfassenden Schulsprengel mehrere Fortbildungsschulen bestehen, kann die Landesregierung anordnen, daß für diese Schulen nur ein gemeinsamer örtlicher Fortbildungsschulrat gebildet wird.

(3) Der örtliche Fortbildungsschulrat besteht aus drei, von den Vertretungen jener Gemeinden, aus denen oder deren Teilen der Schulsprengel der Fortbildungsschule besteht, gewählten Mitgliedern. Der Landes-Fortbildungsschulrat nimmt ihre Aufteilung auf die Gemeinden gemäß dem aus dem Durchschnitt der letzten drei Schuljahre sich ergebenden Verhältnis der Zahl der Fortbildungsschüler (-schülerinnen) aus jeder Gemeinde vor. Der Gemeinde des Schulortes gebührt in jedem Fall ein Vertreter. Die Vertreter einer Gemeinde werden von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen des in der Gemeindewahlordnung festgesetzten Verhältniswahlrechtes gewählt. Wenn von einer Gemeindevertretung nur ein Vertreter zu wählen ist, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn mehrere Gemeindevertretungen zusammen einen Vertreter zu wählen haben und sich über die Person des Mitgliedes nicht einigen können, bestimmt der Landes-Fortbildungsschulrat diesen Vertreter aus den von den Gemeindevertretungen in Vorschlag gebrachten Personen.

(4) Außer den Gemeindevertretern gehören dem örtlichen Fortbildungsschulrat je ein von der Ortsgeistlichkeit und der örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Bezirksgenossenschaft entsendeter Vertreter an.

(5) Ferner ist der Leiter der Schule kraft seines Amtes Mitglied des Fortbildungsschulrates. Unterstehen dem Fortbildungsschulrate mehrere Fortbildungsschulen, so wählen die Leiter dieser Schulen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vertreter in den örtlichen Fortbildungsschulrat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Landes-Fortbildungsschulrates zu ziehen hat.

(6) In jeden örtlichen Fortbildungsschulrat, dem eine Mädchen-Fortbildungsschule untersteht, ist unter den von den Gemeinden bestellten Mitgliedern wenigstens eine hauswirtschaftlich erfahrene Frau zu entsenden.

(7) Der örtliche Fortbildungsschulrat wählt aus seiner Mitte einen Obmann, dessen Stellvertreter und einen Schriftführer. Er ist beschlußfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Bis zur Wahl des Obmannes führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(9) Die Verfügungen des örtlichen Fortbildungsschulrates sind auf Grund von Sitzungsbeschlüssen zu treffen. Ausnahmsweise ist jedoch der Obmann, in seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter berechtigt, besonders dringende Verfügungen auf eigene Verantwortung zu treffen; er hat jedoch die nachträgliche Genehmigung des Fortbildungsschulrates einzuholen. Die Führung der laufenden Geschäfte auf Grund der Sitzungsbeschlüsse obliegt dem Obmann, in seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.

§ 18. (1) Dem örtlichen Fortbildungsschulrate obliegt die Verwaltung aller die ländliche Fortbildungsschule betreffenden Angelegenheiten, welche nicht einer anderen Stelle vorbehalten sind.

Insbesondere kommt ihm zu:

a)

die Verzeichnung der zum Schulbesuche verpflichteten Jugend alljährlich zu Beginn des Schuljahres;

b)

die Bestimmung der Unterrichtstage und der Tageszeit für den Unterricht;

c)

die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der zugehörigen Fortbildungsschulen in bezug auf ihre Verwaltung, vor allem ihre Unterbringung und Ausstattung sowie die Einflußnahme auf die Beseitigung von Übelständen;

d)

die Entscheidung über die Aufnahme von freiwilligen Schülern an Pflichtschulen (§ 7, Absatz 5);

e)

die Erstattung der Strafanzeige wegen Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes über Mitteilung des Schulleiters.

(2) Überhaupt soll der örtliche Fortbildungsschulrat auf jede mögliche Weise, insbesondere auch durch Erhaltung der Fühlungnahme mit der Bevölkerung der Schulgemeinde, die Interessen und das Gedeihen der Fortbildungsschule zu fördern bestrebt sein.

(3) Wenn ein örtlicher Fortbildungsschulrat seinen Wirkungskreis überschreitet oder seine Pflichten beharrlich vernachlässigt, kann die Landesregierung über Antrag des Landes-Fortbildungsschulrates die Auflösung dieses örtlichen Fortbildungsschulrates und die vorläufige Weiterführung der Geschäfte durch eine geeignete Person verfügen; in einem solchen Falle ist binnen zwei Monaten die Neuwahl des örtlichen Fortbildungsschulrates zu veranlassen.

(4) Vorsitzende von örtlichen Fortbildungsschulräten, welche sich einer groben Pflichtverletzung schuldig machen, sind nach Anhörung des Landes-Fortbildungsschulrates von der Landesregierung unter Anordnung einer Neuwahl zu entheben.

§ 19. (1) Für das Land Salzburg wird ein Landes-Fortbildungsschulrat für die Fortbildungsschulen dieses Gesetzes mit dem Sitze in der Landeshauptstadt gebildet.

(2) Er besteht aus drei von der Landesregierung ernannten, zwei vom Landeskulturrate und zwei vom Landesschulrate gewählten Mitgliedern, unter welchen sich der Landesschulinspektor befinden muß, den auf Grund dieses Gesetzes bestellten Fortbildungsschulinspektoren, je einem Vertreter der Fortbildungsschullehrer und Fortbildungsschullehrerinnen (mit je einem Ersatzmann) und einem Vertreter der Fachlehrkräfte der Landes-Landwirtschaftsschulen in Salzburg, den die Landesregierung bestimmt.

(3) Die Vertreter der Fortbildungsschullehrer und Fortbildungsschullehrerinnen (und deren Ersatzmänner) werden je in der betreffenden Landeskonferenz derselben mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Landes-Fortbildungsschulrates von der Landesregierung ernannt.

§ 20. (1) Der Landes-Fortbildungsschulrat versammelt sich nach Bedarf, wenigstens aber vor Beginn und nach Beendigung des regelmäßigen Schuljahres (§ 5).

(2) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder, zur gültigen Beschlußfassung die Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 21. (1) Der Landes-Fortbildungsschulrat hat in allen die Fortbildungsschulen nach diesem Gesetze betreffenden Angelegenheiten zu entscheiden und die erforderlichen Anordnungen zu treffen, bezüglich deren dieses Gesetz nicht die Entscheidung den örtlichen Fortbildungsschulräten überträgt oder anderen Stellen vorbehält.

(2) Die laufenden Geschäfte hat der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter zu besorgen. Wichtigere Angelegenheiten sind in einem Arbeitsausschusse (Präsidium) zu behandeln, welchem der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Landesschulinspektor, die Fortbildungsschulinspektoren sowie der Amtsreferent (wenn dieser nicht Mitglied des Landes-Fortbildungsschulrates ist, nur mit beratender Stimme) anzugehören haben. Beschlüsse dieses Präsidiums werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt, bei gleichen Stimmen entscheidet der Vorsitzende.

(3) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung bleiben der Vollversammlung vorbehalten. Im Falle ihrer Dringlichkeit können sie gegen ausreichend begründete Berichterstattung an die Vollversammlung vorläufig und mit der Beschränkung ihrer Wirksamkeit auf die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung vom Präsidium erledigt werden.

§ 22. Das Verfahren der örtlichen Fortbildungsschulräte und des Landes-Fortbildungsschulrates richtet sich nach den für die Behörden der politischen Verwaltung geltenden Vorschriften (Artikel II, Absatz 3, E. G. V. G.).

§ 23. (1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landes-Fortbildungsschulrates und der örtlichen Fortbildungsschulräte beträgt fünf Jahre. Die gewählten Mitglieder scheiden jedoch aus, wenn ihre Mitgliedschaft bei der Körperschaft erlischt, von der sie entsendet wurden; dieser wählt für die restliche Amtsdauer einen neuen Vertreter.

(2) Die Wiederwahl desselben Vertreters ist zulässig.

(3) Mitglieder, die während der Amtsdauer als Ersatz vorzeitig Ausgeschiedener eintreten, bleiben stets nur für die restliche Dauer im Amte.

(4) Der Landes-Fortbildungsschulrat und die örtlichen Fortbildungsschulräte führen ihre Geschäfte nach Maßgabe von Geschäftsordnungen, die der Landes-Fortbildungsschulrat beschließt und die wie jede ihrer Änderungen der Bestätigung der Landesregierung unterliegt.

§ 24. (1) Jedes Mitglied eines örtlichen Fortbildungsschulrates oder des Landes-Fortbildungsschulrates ist berechtigt, die der betreffenden Körperschaft unterstehenden Fortbildungsschulen in Begleitung des Leiters zu besuchen und seine Wahrnehmungen dem örtlichen Fortbildungsschulrat, beziehungsweise dem Landes-Fortbildungsschulrate zur Kenntnis zu bringen.

(2) Dem Leiter und den Lehrern Weisungen in bezug auf die Erteilung des Unterrichtes und die Handhabung der Schulzucht zu erteilen, sind nur der Landesschulinspektor und der Fortbildungsschulinspektor berechtigt.

§ 25. Das Amt eines Mitgliedes des Landes-Fortbildungsschulrates sowie das eines Mitgliedes eines örtlichen Fortbildungsschulrates ist ein unentgeltlich zu versehendes Ehrenamt.

§ 26. Die Beschlüsse und Bescheide der örtlichen Fortbildungsschulräte sowie des Landes-Fortbildungsschulrates bedürfen in allen Angelegenheiten, die mit einer Belastung einer Gemeinde oder des Landes verbunden sind, der Zustimmung der Gemeindevertretung, beziehungsweise der Landesregierung.

§ 27. (1) Der Unterricht an den Fortbildungsschulen dieses Gesetzes ist unentgeltlich, doch können von den Schülern Lehr- und Lernmittelbeiträge eingehoben werden, deren Höhe der Landes-Fortbildungsschulrat mit Zustimmung der Landesregierung alljährlich festsetzt.

(2) Zur Abfuhr des Lehrmittelbeitrages sind die Eltern oder verantwortlichen Aufseher der Schuljugend verpflichtet. Die Lehrmittelbeiträge fließen dem örtlichen Fortbildungsschulrate zu und sind für jene Schulen zu verwenden, die der Schüler (die Schülerin) besucht, für den (die) sie gezahlt sind.

§ 28. (1) Für geeignete Unterrichts- und Arbeitsräume und deren Einrichtung, für die Kosten der Reinigung, Beheizung und Beleuchtung sowie für alle anderen sachlichen Erfordernisse haben die zum Sprengel der Fortbildungsschule gehörenden Gemeinden aufzukommen. Die Beschaffung zeitgemäßer Lehr- und Anschauungsmittel kann durch Beihilfe aus Landesmitteln bis zur Hälfte des Kostenbetrages erleichtert werden.

(2) Das restliche Erfordernis haben, insoweit es nicht durch Beiträge gemäß § 27, durch Beiträge des Bundes und öffentlicher Körperschaften, durch Schenkungen, Vermächtnisse und dergleichen gedeckt wird, das Land Salzburg mit 80 Prozent und die beteiligten Gemeinden je mit 20 Prozent zu tragen.

(3) Die Aufteilung des die Gemeinden treffenden Erfordernisses auf diese geschieht in Anwendung der Bestimmungen des § 37 des Schulerrichtungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 13. März 1929, L. G. Bl. Nr. 36.

§ 29. (1) Für die Inspektion der Fortbildungsschulen nach diesem Gesetze werden vom Bundesministerium für Unterricht einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft über Vorschlag der Landesregierung nach Stellungnahme des Landes-Fortbildungsschulrates Inspektoren (allenfalls für Mädchen-Fortbildungsschulen Inspektorinnen) aus dem Kreise jener Lehrkräfte der Volks- und Hauptschulen bestellt, welche sich durch ihre bisherige Tätigkeit auf dem Gebiete des einschlägigen Fortbildungsschulunterrichtes, beziehungsweise auf dem Gebiete des hauswirtschaftlichen Mädchenschulwesens hiezu als besonders geeignet erweisen.

(2) Die Kosten dieser Inspektion werden vom Bunde getragen.

Strafen.

§ 30. (1) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes werden von der politischen Bezirksbehörde mit Geldstrafen bis zum Höchstbetrage von 20 S, für den Uneinbringlichkeitsfall mit Arreststrafen bis zu zwei Tagen geahndet.

(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde des Schulortes zu und sind für Zwecke der Fortbildungsschule zu verwenden.

§ 31. Dieses Gesetz, mit dessen Vollziehung der Bundesminister für Unterricht betraut ist, tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. An diesem Tage tritt das Gesetz vom 13. Februar 1920, L. G. Bl. Nr. 69, außer Wirksamkeit.

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