Bundesgesetz vom 12. Juli 1934 über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1934-05-01
Status Aufgehoben · 2013-05-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934, B. G. Bl. I Nr. 255, hat die Bundesregierung beschlossen:

Das verfassungsmäßige Zustandekommen dieses Bundesgesetzes wird beurkundet.

§ 1. Bei Streitigkeiten, die gemäß dem Zusatzprotokoll zu Artikel XI, § 1, Absatz 2, und Artikel XIV, Absatz 3, des mit dem Heiligen Stuhle abgeschlossenen und im Bundesgesetzblatte 1934 II unter Nr. 2 verlautbarten Konkordates von den Behörden der staatlichen Kultusverwaltung durch Bescheid oder Provisorialverfügung zu entscheiden sind, hat der im Artikel 28, II, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz), bezeichnete Instanzenzug Platz zu greifen.

§ 2. Dieses Gesetz tritt mit Rückwirkung vom 1. Mai 1934 in Kraft.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht betraut.

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