Übereinkommen zwischen dem Bundesstaate Österreich und dem Königreiche Italien, betreffend den Ausbau der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1935-04-16
Status Aufgehoben · 1954-11-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Sonstige Textteile

Nachdem das am 2. Februar 1935 in Rom unterfertigte Übereinkommen zwischen dem Bundesstaat Österreich und dem Königreiche Italien, betreffend den Ausbau der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 18. März 1935.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 16. April 1935 stattgefunden. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 18 an dem genannten Tage in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident von Österreich und Seine Majestät der König von Italien,

von dem Wunsche beseelt, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Bande in dem Geiste, der sie beim Abschluß des Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrages vom 6. Februar 1930 erfüllte, auf allen Gebieten und immer mehr zu festigen und auszugestalten,

überzeugt, daß die auch im allgemeinen Interesse des Friedens bereits verwirklichten gegenseitigen Vorteile dieser Politik der Freundschaft und Zusammenarbeit durch eine immer umfassendere und tiefere Kenntnis der Kultur und des Geisteslebens der beiden Völker und durch einen immer größeren Ausbau und einen lebhafteren und planmäßigen Austausch der traditionellen geistigen Beziehungen zwischen Österreich und Italien auf allen Gebieten der Wissenschaft, Literatur und Kunst eine wirksame und dauernde Förderung erfahren können,

entschlossen, Rechnung zu tragen dem von den Regierungschefs der beiden Staaten anläßlich ihrer Zusammenkünfte in Florenz und Rom in den Tagen des August und November 1934 zum Ausdruck gebrachten Einverständnis, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen auch auf das vielseitige Gebiet der Kultur ausdehnen zu wollen, welche eine so vielfach bewährte und verheißungsvolle Verwandtschaft zwischen den beiden Völkern in der Weltanschauung und ihrer Auswirkung aufweist,

haben beschlossen, ein Übereinkommen über den Ausbau der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten abzuschließen, und zu diesem Zwecke zu bevollmächtigten Delegierten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Artikel 1. Die königlich italienische Regierung errichtet in Wien ein italienisches Kulturinstitut mit der Aufgabe, alle Aktionen, die auf eine Verbreitung und Vertiefung der Kenntnis der italienischen Kultur und des italienischen Lebens der Vergangenheit und der Gegenwart abzielen, zu fördern und zusammenzufassen und damit die italienisch-österreichischen Beziehungen auf wissenschaftlichem, literarischem und künstlerischem Gebiete auszugestalten.

Artikel 2. Die österreichische Bundesregierung errichtet in Rom ein österreichisches Kulturinstitut, welches in angemessener Ausgestaltung des derzeitigen Österreichischen historischen Institutes in Rom - unbeschadet seiner bisherigen Aufgaben - für die österreichische Kultur und das österreichische Leben gleichartige Aufgaben in Italien wie das italienische Kulturinstitut zu Wien (Artikel 1) in Österreich zu erfüllen haben wird, indem es seinerseits die Beziehungen zwischen Österreich und Italien auf wissenschaftlichem, literarischem und künstlerischem Gebiete ausgestaltet.

Artikel 3. Jede der beiden Regierungen wird sich des eigenen Kulturinstitutes als Organes zur Zusammenfassung und Durchführung sowohl der im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben als jeder anderen Aktion bedienen können, welche auf eine Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Staaten abzielt.

Die beiden Regierungen sichern sich gegenseitig zu, dem Kulturinstitute des anderen Staates die größtmöglichen Erleichterungen zu gewähren, die geeignet sind, in jeder Hinsicht die Erreichung der gemeinsamen Ziele zu fördern.

Artikel 4. Die königlich italienische Regierung schenkt dem österreichischem Bundesstaate zwecks Errichtung einer Stätte für das österreichische Kulturinstitut in Rom einen geeigneten, in der Valle Giulia gelegenen Grund und ermächtigt das Istituto Nazionale delle Assicurazioni in Rom, der österreichischen Unterrichtsverwaltung für die Finanzierung dieses Baues ein verzinsliches, begünstigtes und in längstens 30 Jahren tilgbares Darlehen zu besonderen Bedingungen zu gewähren, welche zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Unterricht und dem Istituto Nazionale delle Assicurazioni in Rom festzusetzen sein werden.

Artikel 5. Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern sich wechselseitig für den Betrieb der Kulturinstitute in Wien und Rom, für die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Gründen und an den zur Unterbringung der Institute bestimmten Gebäuden, für die erforderlichen Kreditoperationen, für die Ausfuhr und Einfuhr der für einen allfälligen Bau und die erste Einrichtung der beiderseitigen Institute erforderlichen Baustoffe und Einrichtungsgegenstände sowie für die weitere Benützung der Gebäude zu: die volle Freiheit von Zöllen, von Steuern und was immer für Namen tragenden Gebühren, seien sie einmalig oder dauernd, einschließlich der Abgaben der Bundeshauptstadt Wien, der Länder, Ortsgemeinden und anderen Körperschaften.

Die derart festgesetzten Befreiungen gelten nach fallweise gepflogenem gegenseitigem Einvernehmen der beiden Regierungen auch für jene staatlichen, halbstaatlichen oder sonst gleichzustellenden Einrichtungen, welche bestrebt sind, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf allen Gebieten zu fördern, ihren Sitz an den bezeichneten Kulturinstituten in Rom und in Wien haben und - unbeschadet ihres selbständigen Fortbestandes - der Diensthoheit der vorgenannten Kulturinstitute unterworfen sind.

Soferne es sich für den provisorischen Betrieb der Kulturinstitute bis zur Bereitstellung ihrer endgültigen Stätten oder wegen allfälliger Unzulänglichkeit dieser Stätten für die künftige Entfaltung der Institute selbst und der anderen ihnen im Einvernehmen der beiden Regierungen angegliederten Körperschaften als notwendig erweisen sollte, Räumlichkeiten zu mieten, erklären die beiden Regierungen, daß die in diesem Artikel zugesicherten Befreiungen wechselseitig auch für die bezüglichen Bestandverhältnisse Anwendung finden werden.

Artikel 6. Die Gastprofessur für Geschichte der neuesten italienischen Literatur und Kultur, welche derzeit an der Universität Wien ein italienischer Dozent innehat, wird in eine Gastprofessur für italienische Geschichte umgewandelt werden können.

Im übrigen werden die seinerzeit festgesetzten Modalitäten unverändert bleiben.

Unter den gleichen Modalitäten wird die königliche italienische Regierung an der Universität in Rom einen österreichischen Dozenten zu einer Gastprofessur für österreichische Geschichte zulassen.

Wegen allfälliger Errichtung weiterer Gastprofessuren, und zwar auch an anderen Universitäten oder Fakultäten der beiden Staaten, werden die beiden Regierungen von Fall zu Fall das Einvernehmen pflegen.

Artikel 7. Die beiden Regierungen werden sich den Austausch von Professoren und Privatdozenten an Universitäten oder anderen Hochschulen angelegen sein lassen. Es wird hiebei dem Unterrichte der italienischen Literatur- und Kulturgeschichte an den österreichischen Universitäten, beziehungsweise dem Unterrichte der österreichischen Literatur- und Kulturgeschichte an den italienischen Universitäten der Vorzug gegeben werden.

Jede Regierung wird die Kosten der eigenen in den anderen Staat entsandten Dozenten (Artikel 6 und 7) tragen.

Artikel 8. Die österreichische Bundesregierung, welche den fortschreitenden Ausbau der Lektorate für deutsche Sprache an den Universitäten und anderen höheren Lehranstalten des Königreiches Italien begrüßt, nimmt mit Dank die Absicht der königlich italienischen Regierung zur Kenntnis, bei der Auswahl der Dozenten für diese Lektorate auch auf von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte österreichische Kandidaten Bedacht zu nehmen, soferne hiefür nicht durch italienische Staatsbürger vorgesorgt wird.

Soferne als Lektoren der italienischen Sprache an österreichischen Hochschulen bei künftigen Neuzulassungen nicht österreichische Bundesbürger bestellt werden, wird die österreichische Bundesregierung bei Übertragung von Lektoraten Personen in Erwägung ziehen, die von der königlich italienischen Regierung namhaft gemacht werden.

Artikel 9. Im Zusammenhange mit der bevorstehenden Einführung neuer Lehrpläne für die österreichischen Mittelschulen und anderen mittleren Lehranstalten wird die österreichische Bundesregierung stufenweise, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten, auch für einen immer größeren Ausbau des Unterrichtes in der italienischen Sprache an den Mittelschulen und in analoger Weise an den übrigen mittleren Lehranstalten und Fachschulen (besonders Handelsschulen) Sorge tragen, und zwar je nach der Sachlage durch Einführung der italienischen Sprache als Obligat- (verbindlichen), Relativobligat- oder Freigegenstandes, letzteren gegebenenfalls auch bei geringeren Schülerzahlen, als sie sonst bei Freigegenständen verlangt werden (begünstigter Freigegenstand). Desgleichen wird die österreichische Bundesregierung bestrebt sein, Vorsorge zu treffen, daß in der Reihe jener Hauptschulen, an denen eine Fremdsprache als Freigegenstand geführt wird, die italienische Sprache in weitgehendem Maße berücksichtigt werde.

Die österreichische Unterrichtsverwaltung wird bei Durchführung der neuen Mittelschullehrpläne Vorsorge treffen, daß in der Bundeshauptstadt Wien und in den Ländern, in denen eine größere Anzahl von Mittelschulen besteht, sowie in den an das Königreich Italien angrenzenden Ländern mindestens an je einer Mittelschule, vorzugsweise an einem Gymnasium, die italienische Sprache als obligater Lehrgegenstand eingeführt wird. Bis zur Realisierung dieser Maßnahme wird sich die österreichische Bundesregierung die Pflege der italienischen Sprache durch Ausgestaltung des Unterrichtes in dieser Sprache als eines begünstigten Freigegenstandes angelegen sein lassen.

Diese Maßnahmen sind von dem Bestreben geleitet, dem Unterrichte in der italienischen Sprache in Österreich jene Bedeutung zu geben, welche der Unterricht in deutscher Sprache an den Mittelschulen aller Art, Spezial- und Fortbildungsschulen des Königreiches Italien schon jetzt hat und die beizubehalten und auszudehnen die königlich italienische Regierung gewillt ist.

Soferne für den Unterricht aus der italienischen Sprache an den bundesstaatlichen mittleren und Fachlehranstalten geeignete österreichische Bundesbürger nicht zur Verfügung stehen sollten, behält sich die Bundesregierung vor, an die königlich italienische Regierung wegen Namhaftmachung von für die Erteilung dieses Unterrichtes geeigneten Kandidaten heranzutreten und solche Kandidaten gegebenenfalls vorübergehend in Verwendung zu nehmen.

Die königlich italienische Regierung wird bei der Vorsorge für den Unterricht aus der deutschen Sprache an den italienischen Lehranstalten solcher Art auch von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Personen in Erwägung ziehen, wenn hiefür nicht durch Lehrer italienischer Staatsangehörigkeit vorgesorgt werden kann.

Artikel 10. Als Gegenleistung für die teilweise Befreiung von den Studiengebühren und Prüfungstaxen, welche derzeit in Italien für die ausländischen Studenten an den Universitäten und anderen höheren Lehranstalten des Königreiches gilt, sichert die österreichische Bundesregierung in dem Bestreben, den Besuch italienischer Studierender an den Universitäten und den anderen Hochschulen Österreichs zu fördern, für ein von Jahr zu Jahr zwischen den beiden Regierungen festzusetzendes Kontingent von italienischen Studierenden die gleichen Gebühren und Taxen zu, wie sie für die inländischen Studenten an den Universitäten und anderen Hochschulen Österreichs festgesetzt sind.

Sollte in Hinkunft in Italien die jetzt geltende teilweise Befreiung für die ausländischen Studenten aufhören, sichert die italienische Regierung für ein entsprechendes Kontingent von österreichischen Studierenden an den italienischen Universitäten und höheren Lehranstalten die gleiche Behandlung zu, wie sie für die italienischen Studierenden in Österreich festgesetzt sein wird.

Artikel 11. Die beiden Regierungen werden den Austausch von Studierenden der Hochschulen sowohl während des Studienjahres wie auch während der Ferien fördern und dabei auf die Verhältnisse und praktischen Möglichkeiten in den beiden Staaten Bedacht nehmen. Das gleiche gilt, unter Einschränkung auf die Ferien, für Schüler mittlerer Lehranstalten.

Die zuständigen Verwaltungsstellen und Organisationen der beiden Staaten werden unter Mitarbeit der betreffenden Kulturinstitute die jeweils geeigneten Programme und Modalitäten dieses Studentenaustausches für das Studienjahr und die Ferienzeit festsetzen.

Artikel 12. Die beiden Regierungen werden sich von Jahr zu Jahr über die geeignetste Art zur möglichsten Steigerung des Besuches der Universitäten für Ausländer und der Sommerkurse für Ausländer in Italien durch österreichische Hörer einig werden. Sobald die beabsichtigte Einrichtung von Sommerkursen in Österreich durchgeführt sein wird, wird der Besuch dieser Sommerkurse durch italienische Hörer auch auf dem Wege des Austausches mit österreichischen Hörern, die zu den Universitätskursen in Italien entsendet werden, gefördert werden können.

Artikel 13. Die beiden Regierungen werden einander Mitteilung machen über Preise, Studien- und Reisestipendien, die in den beiden Staaten bestehen oder von öffentlichen oder privaten Körperschaften geschaffen werden sollten und welche die Vermittlung der Kenntnis der Sprache, der Künste, der Kultur und jeder anderen Erscheinung des Geisteslebens im anderen Staate zum Ziele haben. Die beiden Regierungen werden auf die geeignetsten Mittel bedacht sein, um derartige Vorsorgen wirksamer zu machen, und werden den Anspruchsberechtigten die weitestgehenden Erleichterungen in dem betreffenden Staate zugestehen.

Es wird im Wege der Gegenseitigkeit der Austausch von Arbeits- und Studienplätzen in den wissenschaftlichen Spezialinstituten der beiden Staaten gefördert werden.

Zwischen den beiden Staaten werden Studienreisen und Exkursionen veranstaltet werden, wobei auf die Teilnahme von Lehrpersonen und Schülern von Lehranstalten jeden Grades sowie von Jugendorganisationen der beiden Staaten besonders Rücksicht genommen werden wird.

Im übrigen wird der gegenseitige Besuch durch Einzelpersonen oder Gruppen von Personen, insbesondere in den Ferien, erleichtert werden, soferne ein solcher Besuch geeignet erscheint, zur Erweiterung der wechselseitigen Kenntnisse über das zeitgenössische Leben in den beiden Staaten beizutragen.

Artikel 14. Die beiden Regierungen werden auch auf dem Gebiete der bildenden Kunst, der Musik und des Theaters wie auch auf dem Gebiete des Film- und Rundfunkwesens alle Vorsorgen treffen, welche zur Kenntnis des künstlerischen und sonstigen Geisteslebens in den beiden Staaten beitragen könnten. Dies gilt im besonderen:

a)

für die gegenseitige Veranstaltung von Ausstellungen, Konzerten, Darbietungen einzelner Künstler und Aufführung vollständiger Bühnenwerke;

b)

für eine entsprechende Aufnahme der Rundfunkdarbietungen der beiden Staaten in die Zusammenstellung der Programme, auch im Wege von Dauerverträgen zwischen den zuständigen Stellen der beiden Staaten;

c)

für die möglichste Erleichterung im Austausche staatlicher Filmaufnahmen.

Artikel 15. Die beiden Regierungen erklären sich bereit, im Geiste der Gegenseitigkeit und in weitestgehender Würdigung der wechselseitigen Interessen sowie in besonderer Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Geschichtswissenschaften jeden Vorschlag zu prüfen, welcher dahin zielt, die Archivbestände der beiden Staaten zu ergänzen und der Zerreißung organisch erwachsener Bestände vorzubeugen, ferner deren Erforschung durch die hiezu abgeordneten Amtspersonen oder durch öffentliche Anstalten der beiden Staaten oder durch private Forscher, die von den beiden Regierungen beglaubigt sind, sei es am Ort der Verwahrung, sei es im Leihverkehr, zu gestatten und zu fördern.

Artikel 16. Die beiden Regierungen werden mit allen Mitteln, auch über die derzeit in den beiden Staaten in Kraft stehenden Vorschriften hinaus, und auf Grundlage der Gegenseitigkeit den unmittelbaren Leihverkehr von Büchern und Handschriften zwischen den Bibliotheken und Archiven der beiden Staaten zum Nutzen der Gelehrten der beiden Staaten fördern.

Zur Vermittlung von Ansuchen um Entlehnungen von seltenen Büchern und von Handschriften können die im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Kulturinstitute in Anspruch genommen werden.

Artikel 17. Die beiden Regierungen werden wechselseitig mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die Verbreitung der Bücher und periodischen Druckschriften des anderen Staates erleichtern. Zu diesem Zwecke wird die Möglichkeit einer Überprüfung der derzeit in den beiden Staaten für Bücher und Drucksorten geltenden Zoll-, Post- und Eisenbahntarife in Erwägung gezogen werden.

Bei den Kulturinstituten in Wien und Rom werden ständige Ausstellungen eingerichtet werden, welche sowohl über ältere wie über neue Erscheinungen des italienischen, beziehungsweise österreichischen Büchermarktes unterrichten.

Das staatliche polygraphische Institut in Rom einerseits und der Österreichische Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft und Kunst sowie die Österreichische Staatsdruckerei in Wien anderseits werden gegenseitig ihre Veröffentlichungen austauschen; diese werden in den erwähnten ständigen Bücherausstellungen eine eigene Abteilung bilden.

Es wird auf jede Art der Austausch von Veröffentlichungen, insbesondere von periodischen und von Sammelwerken, zwischen den Akademien und den anderen wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Anstalten der beiden Staaten gefördert werden.

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