(Übersetzung)Die Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1948-08-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Afghanistan 49/1949 Ägypten 49/1949, 256/1958 Albanien 26/1959 Algerien 48/1987 Andorra III 125/2001 Angola 48/1987 Antigua/Barbuda 48/1987 Äquatorialguinea 48/1987 Argentinien 49/1949 Armenien III 125/2001 Aserbaidschan III 125/2001 Äthiopien 196/1955 Australien 49/1949 Bahamas 48/1987 Bahrain 48/1987 Bangladesch 48/1987 Barbados 48/1987 Belarus 186/1954 Belgien 49/1949 Belize 48/1987 Benin 60/1961, 82/1961, 48/1987 Bhutan 48/1987 Bolivien 49/1949 Bosnien-Herzegowina III 125/2001 Botsuana 48/1987 Brasilien 49/1949 Brunei III 150/2008 Bulgarien 230/1956 Burkina Faso 82/1961, 48/1987 Burundi 48/1987 Cabo Verde 48/1987 Chile 186/1954 China 49/1949 Costa Rica 47/1951 Côte d’Ivoire 60/1961, 82/1961, 48/1987 Dänemark 49/1949 Deutschland/BRD 41/1952 Deutschland/DDR 48/1987 Dominica 48/1987 Dominikanische R 49/1949 Dschibuti III 125/2001 Ecuador 49/1949 El Salvador 49/1949 Eritrea III 125/2001 Estland III 125/2001 Eswatini 48/1987 Fidschi 48/1987 Finnland 196/1957 Frankreich 49/1949 Gabun 82/1961, 48/1987 Gambia 48/1987 Georgien III 125/2001 Ghana 26/1959 Grenada 48/1987 Griechenland 49/1949 Guatemala 47/1951 Guinea 60/1961, 82/1961, 48/1987 Guinea-Bissau 48/1987 Guyana 48/1987 Haiti 49/1949 Honduras 49/1949 Indien 49/1949 Indonesien 47/1951 Irak 47/1951 Iran 49/1949 Irland 159/1962, 48/1987 Island 48/1987 Israel 47/1951 Italien 49/1949 Jamaika 48/1987 Japan 41/1952 Jemen/AR 48/1987 Jemen/DVR 48/1987 Jordanien 47/1951 Jugoslawien 47/1951 Jugoslawien/BR III 125/2001 Kambodscha 41/1952 Kamerun 82/1961, 48/1987 Kanada 49/1949 Kasachstan III 125/2001 Katar 48/1987 Kenia 48/1987 Kirgisistan III 125/2001 Kiribati III 125/2001 Kolumbien 49/1949 Komoren 48/1987 Kongo 60/1961, 82/1961, 48/1987 Kongo/DR 82/1961, 48/1987 Korea/DVR 48/1987 Korea/R 47/1951 Kroatien III 125/2001 Kuba 49/1949 Kuwait 82/1961, 48/1987 Laos 41/1952 Lesotho 48/1987 Lettland III 125/2001 Libanon 49/1949 Liberia 49/1949 Libyen 186/1954 Litauen III 125/2001 Luxemburg 49/1949 Madagaskar 82/1961, 48/1987 Malawi 48/1987 Malaysia 256/1958, 60/1961 Malediven 48/1987 Mali 82/1961, 48/1987 Malta 48/1987 Marokko 196/1957 Marshallinseln III 150/2008 Mauretanien 159/1962, 48/1987 Mauritius 48/1987 Mexiko 49/1949 Mikronesien III 125/2001 Moldau III 125/2001 Monaco 47/1951 Mongolei 48/1987 Montenegro III 150/2008 Mosambik 48/1987 Myanmar 47/1951 Namibia 48/1987 Nauru III 150/2008 Nepal 186/1954 Neuseeland 49/1949, III 125/2001 Nicaragua 186/1954 Niederlande 49/1949 Niger 82/1961, 48/1987 Nigeria 82/1961, 48/1987 Nordmazedonien III 125/2001 Norwegen 49/1949 Oman 48/1987 Pakistan 47/1951 Palau III 125/2001 Panama 47/1951 Papua-Neuguinea 48/1987 Paraguay 196/1955 Peru 49/1949 Philippinen 49/1949 Polen 49/1949 Portugal 48/1987 Ruanda 48/1987 Rumänien 230/1956 Salomonen III 125/2001 Sambia 48/1987 Samoa 48/1987 San Marino 48/1987 São Tomé/Príncipe 48/1987 Saudi-Arabien 49/1949 Schweden 47/1951 Schweiz 47/1951 Senegal 82/1961, 48/1987 Seychellen 48/1987 Sierra Leone 159/1962, 48/1987 Simbabwe 48/1987 Singapur 48/1987 K, III 150/2008 Slowakei III 125/2001 Slowenien III 125/2001 Somalia 82/1961, 48/1987 Spanien 186/1954 Sri Lanka 47/1951 St. Christopher/Nevis 48/1987 St. Lucia 48/1987 St. Vincent/Grenadinen 48/1987 Südafrika 49/1949, 156/1959 K, III 125/2001 Sudan 196/1957 Suriname 48/1987 Syrien 49/1949 Tadschikistan III 125/2001 Tansania 159/1962, 48/1987 Thailand 47/1951 Timor-Leste III 150/2008 Togo 82/1961, 48/1987 Tonga 48/1987 Trinidad/Tobago 48/1987 Tschad 82/1961, 48/1987 Tschechische R III 125/2001 Tschechoslowakei 49/1949 Tunesien 196/1957 Türkei 49/1949 Turkmenistan III 125/2001 Tuvalu III 125/2001 UdSSR 186/1954 Uganda 48/1987 Ukraine 186/1954 Ungarn 49/1949 Uruguay 49/1949 USA 49/1949, 48/1987 K, III 150/2008 Usbekistan III 125/2001 Vanuatu III 125/2001 Venezuela 49/1949 Vereinigte Arabische Emirate 48/1987 Vereinigtes Königreich 49/1949, 48/1987 K, III 125/2001 Vietnam 41/1952 Zentralafrikanische R 82/1961, 48/1987 Zypern 159/1962, 48/1987

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, dem in London am 16. November 1945 unterzeichneten Abkommen, enthaltend die Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Constitution of the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation – Convention créant une organisation des Nation Unies pour l’éducation, la science et la culture) welches also lautet:

...

namens der Republik Österreich beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 9. Juli 1948.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde wurde am 13. August 1948 bei der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hinterlegt.

Gemäß Artikel XV, Absatz 3, der Verfassung der UNESCO ist daher der Beitritt Österreichs am 13. August 1948 wirksam geworden.

Die Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ist bis zum 15. September 1948 von folgenden Staaten angenommen worden:

Ägypten, Afghanistan, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Canada, China, Columbien, Cuba, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Frankreich, Griechenland, Honduras, Haiti, Indien, Iran, Italien, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Neu-Seeland, Norwegen, Peru, Philippinen, Polen, Salvador, Saudisch-Arabien, Südafrikanische Union, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der an dieser Verfassung beteiligten Staaten erklären im Namen ihrer Völker:

daß Kriege ihren Ursprung in der Seele des Menschen haben und daher die Schutzwehr des Friedens gleichfalls in der Seele des Menschen errichtet werden muß;

daß das mangelnde gegenseitige Verstehen der Völker im Laufe der Geschichte stets Argwohn und Mißtrauen zwischen den Nationen hervorgerufen hat, so daß ihre Meinungsverschiedenheiten allzuoft zu Kriegen geführt haben;

daß der große und schreckliche Krieg, der soeben zu Ende gegangen ist, nur dadurch möglich wurde, daß das demokratische Ideal der Würde, der Gleichheit und der gegenseitigen Achtung des Menschen verleugnet wurde, um an seine Stelle, unter Ausbeutung von Unwissenheit und Vorurteilen, die Lehre von der Ungleichheit der Rassen und der Menschen zu setzen;

daß weite Ausbreitung der Kultur und Erziehung aller zu Gerechtigkeit, Freiheit und Friedfertigkeit für die Würde des Menschen unerläßlich sind und eine heilige Verpflichtung bedeuten, die alle Völker im Geiste gegenseitiger Hilfeleistung und eines gemeinsamen Anliegens zu erfüllen haben;

daß ein Frieden, der nur auf wirtschaftlichen und politischen Vereinbarungen der Regierungen beruht, sich nicht der einstimmigen, dauernden und aufrichtigen Zustimmung der Völker zu erfreuen vermag, vielmehr der Frieden auf der geistigen und moralischen Solidarität der Menschheit aufgebaut werden muß.

Aus diesen Überlegungen und im Glauben an den Wert ungeschmälerter und gleicher Bildungsmöglichkeit für alle, uneingeschränkter Erforschung objektiver Wahrheit und des freien Austausches von Ideen und Kenntnissen, sind die an dieser Verfassung beteiligten Staaten übereingekommen und entschlossen, Mittel und Wege des geistigen Verkehrs zwischen ihren Völkern zu entwickeln und zu vermehren und sie zum Zwecke wechselseitigen Verstehens und tieferen und vollständigeren Kennenlernens des Völkerlebens zu verwenden.

Infolgedessen begründen sie hiermit die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise, durch die Mitarbeit der Völker der Welt auf den Gebieten der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur, Schritt für Schritt, die Ziele des internationalen Friedens und der gemeinsamen Wohlfahrt der Menschheit zu verwirklichen, um deretwillen die Organisation der Vereinten Nationen, wie in deren Satzung ausdrücklich hervorgehoben ist, ins Leben gerufen wurde.

Artikel I.

Zweck und Aufgaben.

1.

Der Zweck der Organisation besteht darin, einen Beitrag zum Frieden und zur Sicherheit zu leisten, und zwar durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern auf dem Wege der Erziehung, der Wissenschaft und Kultur, um auf diese Weise die Beachtung der Gerechtigkeit, des Gesetzes, der Menschenrechte und der grundlegenden Freiheiten in der ganzen Welt für jedermann, ohne Rücksicht auf Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion, zu sichern, wie dies die Satzung der Vereinten Nationen für alle Völker vorsieht.

2.

Zu diesem Zwecke will die Organisation:

a)

das gegenseitige Sichkennenlernen und Verstehen der Völker durch Unterstützung der zur Information der Massen vorhandenen Möglichkeiten fördern und diejenigen internationalen Vereinbarungen empfehlen, die notwendig erscheinen, um die ungehemmte Verbreitung von Ideen durch Wort und Bild zu erleichtern;

b)

der Volkserziehung und der Ausbreitung der Kultur neue Auftriebe geben, und zwar:

durch Zusammenarbeit mit den Mitgliedern, die den Wunsch äußern, bei der Vervollkommnung ihrer pädagogischen Wirksamkeit unterstützt zu werden;

durch Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen zum Zwecke der schrittweisen Verwirklichung des Ideals gleicher Erziehungsmöglichkeiten für alle, ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechtes oder irgendwelcher wirtschaftlicher oder sozialer Umstände;

durch Anregung von Erziehungsmethoden, die am besten dazu geeignet sind, die Kinder in der ganzen Welt auf die Verantwortlichkeit des freien Mannes vorzubereiten;

c)

Kenntnisse wahren, mehren und ausbreiten:

durch Behütung und Beschirmung der Schätze der Welt an Büchern, Kunstwerken sowie historischen und wissenschaftlichen Denkmälern, und durch Empfehlung der zu diesem Zwecke von den interessierten Nationen abzuschließenden internationalen Abkommen;

durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Nationen auf allen Gebieten geistiger Tätigkeit, darunter auch des internationalen Austausches von Vertretern der Erziehung, der Wissenschaft und der Kultur, sowie des Austausches von Veröffentlichungen, Kunstwerken, Forschungsergebnissen und anderem nützlichen Informationsmaterial;

durch Einführung von Methoden internationaler Zusammenarbeit, die den Völkern aller Länder das von jedem von ihnen gedruckte und veröffentlichte Material zugänglich machen.

3.

Um den Mitgliedstaaten der Organisation die Unabhängigkeit, Unversehrtheit und schöpferische Mannigfaltigkeit ihrer Kulturen und Erziehungssysteme zu sichern, ist es der Organisation untersagt, sich in Angelegenheiten einzumischen, die im wesentlichen zur inneren Zuständigkeit der Mitgiedstaaten gehören.

Artikel II.

Mitgliedschaft.

1.

Die Mitgliedschaft an der Organisation der Vereinten Nationen bringt das Recht auf Mitgliedschaft an der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur mit sich.

2.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des zwischen dieser Organisation und der Organisation der Vereinten Nationen abzuschließenden Übereinkommens, dessen Genehmigung entsprechend Artikel X dieser Verfassung zu erfolgen hat, können Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, als Mitglieder der Organisation aufgenommen werden, und zwar auf Empfehlung des Exekutivrates durch eine Zweidrittelmehrheit der Generalkonferenz.

3.

Die Mitglieder der Organisation, die von der Ausübung ihrer Rechte und Privilegien als Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen suspendiert worden sind, sollen, auf Ansuchen der letzteren, von ihren Rechten und Privilegien in der Organisation suspendiert werden.

4.

Mitglieder der Organisation, die aus der Organisation der Vereinten Nationen ausgeschlossen worden sind, verlieren ohne weiteres die Mitgliedschaft an der Organisation.

Artikel III.

Organe.

Die Organisation umfaßt eine Generalkonferenz, einen Exekutivrat und ein Sekretariat.

Artikel IV.

Die Generalkonferenz.

A. Zusammensetzung.

1.

Die Generalkonferenz besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation. Die Regierung jedes Mitgliedstaates ernennt höchstens fünf Vertreter, nach Befragung des Nationalen Ausschusses, wenn ein solcher besteht, oder der Anstalten und Körperschaften für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

B. Aufgaben.

2.

Die Generalkonferenz hat die Politik und die allgemeinen Richtlinien für die Tätigkeit der Organisation zu bestimmen. Sie soll über die vom Exekutivrat ausgearbeiteten Pläne entscheiden.

3.

Die Generalkonferenz soll nötigenfalls internationale Konferenzen für Erziehung, Wissenschaft, humanistische Fragen und Verbreitung von Kenntnissen einberufen.

4.

Die Generalkonferenz soll, bei Annahme der den Mitgliedstaaten zu unterbreitenden Vorschläge zwischen Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und von den Mitgliedstaaten zu ratifizierenden internationalen Abkommen unterscheiden. Im ersteren Falle genügt einfache Stimmenmehrheit, im letzteren Falle ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Jeder der Mitgliedstaaten hat die Empfehlungen oder Abkommen binnen einem Jahre nach Schluß der Tagung der Generalkonferenz, auf der sie angenommen worden sind, den zuständigen nationalen Stellen vorzulegen.

5.

Die Generalkonferenz berät die Organisation der Vereinten Nationen über die vom Standpunkt der Erziehung, Wissenschaft und Kultur bedeutsamen Gesichtspunkte der die Vereinten Nationen interessierenden Fragen, und zwar auf Grund der Bestimmungen und der Verfahrensvorschriften, wie sie von den zuständigen Stellen der beiden Organisationen vereinbart worden sind.

6.

Die Generalkonferenz erhält und prüft die Berichte, die ihr periodisch von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel VIII unterbreitet werden.

7.

Die Generalkonferenz wählt die Mitglieder des Exekutivrates und ernennt, auf Empfehlung des Rates, den Generaldirektor.

C. Abstimmung.

8.

Jeder Mitgliedstaat soll in der Generalkonferenz über eine Stimme verfügen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, abgesehen von den Fällen, in denen nach den Bestimmungen dieser Verfassung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Mehrheit wird nach der Zahl der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder berechnet.

D. Verfahren.

9.

Die Generalkonferenz tritt jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen; sie kann zu einer außerordentlichen Tagung auf Einberufung des Exekutivrates zusammentreten. Auf jeder Tagung soll die Konferenz den Sitz der nächsten Tagung bestimmen und dieser soll sich von Jahr zu Jahr ändern.

10.

Die Generalkonferenz soll auf jeder Tagung ihren Präsidenten und ihr Büro wählen sowie ihre Geschäftsordnung annehmen.

11.

Die Generalkonferenz soll technische Spezialausschüsse und sonstige Hilfsorgane einsetzen, die sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben als notwendig erweisen.

12.

Die Generalkonferenz soll Anordnungen treffen, um dem Publikum den Zutritt zu den Verhandlungen zu ermöglichen, vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung.

E. Beobachter.

13.

Die Generalkonferenz kann, auf Empfehlung des Exekutivrates, mit Zweidrittelmehrheit und vorbehaltlich ihrer Geschäftsordnung, Vertreter internationaler Organisationen, vor allem der in Artikel XI, Paragraph 4, vorgesehenen, zu bestimmten Sitzungen der Konferenz oder ihrer Ausschüsse als Beobachter einladen.

Artikel V.

Der Exekutivrat.

A. Zusammensetzung.

1.

Der Exekutivrat besteht aus 18 Mitgliedern, die durch die Generalkonferenz aus den von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern gewählt werden, sowie aus dem Präsidenten der Konferenz, der ex officio mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilnimmt.

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