Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 24. Februar 1951, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, wird verordnet wie folgt:
Die Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Methodistenkirche in Österreich” wird hiermit ausgesprochen.
Die Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich“ wird hiermit ausgesprochen.
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