Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 16. Feber 1952, betreffend die Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Innsbruck und die Feststellung ihres Sprengels
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 sowie der §§ 4 und 7 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl. Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, wird verordnet:
§ 1. Der Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Innsbruck wird die staatliche Genehmigung erteilt; als ihr Sprengel werden die Bundesländer Tirol und Vorarlberg festgestellt.
§ 2. Die Feststellung des Sprengels dieser Kultusgemeinde tritt mit dem Tage der Kundmachung der vorliegenden Verordnung in Wirksamkeit und ist von diesem Tage angefangen die israelitische Kultusgemeinde in Innsbruck als konstituiert anzusehen.