Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. August 1952, betreffend die Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Salzburg und die Feststellung ihres Sprengels
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 sowie der §§ 4 und 7 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl. Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, wird verordnet:
§ 1. Der Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Salzburg wird die staatliche Genehmigung erteilt und als ihr Sprengel das Bundesland Salzburg festgestellt.
§ 2. Die Feststellung des Sprengels dieser Kultusgemeinde tritt mit dem Tage der Kundmachung der vorliegenden Verordnung in Wirksamkeit und ist von diesem Tage angefangen die israelitische Kultusgemeinde in Salzburg als konstituiert anzusehen.
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