Bundesgesetz vom 13. Juli 1955, betreffend die Grundsätze für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz)
Die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen (vgl. § 19 Abs. 10).
§ 15. In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteienstellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 zu.
§ 16. Mit dem Zeitpunkte des Wirksamwerdens des Landesausführungsgesetzes sind für das betreffende Bundesland alle bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, soweit diese Vorschriften noch in Geltung stehen, außer Kraft zu setzen.
Die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen (vgl. § 19 Abs. 10).
§ 16a. Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule.
§ 16a. Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule.
Abschnitt II.
Als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht haben die nachfolgenden Bestimmungen des § 17 zu gelten:
§ 17. (1) Die Privatrechte, wie das Eigentumsrecht, das Recht der Dienstbarkeit, das Bestandsrecht oder ein sonstiges Benützungsrecht, auf Grund deren Baulichkeiten und Liegenschaften für Zwecke der öffentlichen Pflichtschulen benützt werden, stehen dem gesetzlichen Schulerhalter zu. Ist der durch das Ausführungsgesetz bestimmte Schulerhalter nicht der bisher Berechtigte, dann gehen die Rechte in dem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Ausführungsgesetzes bestehenden Umfang in diesem Zeitpunkt auf den durch das Ausführungsgesetz bestimmten Schulerhalter über.
(2) Gerichtliche Eingaben und grundbücherliche Eintragungen, die zur Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
Abschnitt III.
Für die Gesetzgebung des Landes Salzburg wird abweichend von den Bestimmungen der §§ 9 und 19 im § 18 folgender weiterer Grundsatz aufgestellt:
§ 18. Das Wirksamwerden der Aufhebung der auf dem Gesetz vom 24. November 1863, Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für das Herzogtum Salzburg Nr. 18/1864, beruhenden Patronatspflicht des Bundes gegenüber Gemeinden des Landes Salzburg bleibt einem gesonderten Bundesgesetz und einem Ausführungsgesetz des Landes Salzburg vorbehalten.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 sind mit 1. September 1997 in
Kraft zu setzen. (vgl. § 19 Abs. 6)
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
Abschnitt IV.
| Gemeinsame Bestimmungen. |
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§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
Abschnitt IV.
| Gemeinsame Bestimmungen. |
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§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
(10) § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b, § 15 und § 16a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
(10) § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b, § 15 und § 16a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(11) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
(10) § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b, § 15 und § 16a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(11) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.
(12) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 5 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
(10) § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b, § 15 und § 16a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(11) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.
(12) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 5 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.
(13) § 8 Abs. 2, § 10 und § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen.
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
(10) § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b, § 15 und § 16a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(11) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.
(12) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 5 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.
(13) § 8 Abs. 2, § 10 und § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(14) (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 5b) § 1 Abs. 1, § 5a, § 5b, § 8 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und wie folgt in Kraft zu setzen:
§ 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift mit 1. September 2018 und
§ 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5 und § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen.
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
(10) § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b, § 15 und § 16a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(11) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.
(12) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 5 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.
(13) § 8 Abs. 2, § 10 und § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(14) (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 5b) § 1 Abs. 1, § 5a, § 5b, § 8 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und wie folgt in Kraft zu setzen:
§ 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift mit 1. September 2018 und
§ 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5 und § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.
(15) § 1 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b sowie § 16a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen; abweichend davon sind die Regelungen zum Entfall der Hauptschule spätestens mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen.
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
(10) § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b, § 15 und § 16a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(11) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.
(12) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 5 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.
(13) § 8 Abs. 2, § 10 und § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(14) (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 5b) § 1 Abs. 1, § 5a, § 5b, § 8 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und wie folgt in Kraft zu setzen:
§ 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift mit 1. September 2018 und
§ 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5 und § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.
(15) § 1 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b sowie § 16a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen; abweichend davon sind die Regelungen zum Entfall der Hauptschule spätestens mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen.
(16) § 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen.
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
(10) § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b, § 15 und § 16a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(11) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.
(12) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 5 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.
(13) § 8 Abs. 2, § 10 und § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(14) (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 5b) § 1 Abs. 1, § 5a, § 5b, § 8 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und wie folgt in Kraft zu setzen:
§ 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift mit 1. September 2018 und
§ 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5 und § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.
(15) § 1 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b sowie § 16a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen; abweichend davon sind die Regelungen zum Entfall der Hauptschule spätestens mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen.
(16) § 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(17) § 13 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 tritt gegenüber den Ländern mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und mit 1. September 2023 in Kraft zu setzen.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen.
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
(10) § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b, § 15 und § 16a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(11) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.
(12) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 5 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.
(13) § 8 Abs. 2, § 10 und § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(14) (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 5b) § 1 Abs. 1, § 5a, § 5b, § 8 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und wie folgt in Kraft zu setzen:
§ 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift mit 1. September 2018 und
§ 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5 und § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.
(15) § 1 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b sowie § 16a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen; abweichend davon sind die Regelungen zum Entfall der Hauptschule spätestens mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen.
(16) § 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(17) § 13 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 tritt gegenüber den Ländern mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und mit 1. September 2023 in Kraft zu setzen.
(17) § 5 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abschnitt IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind binnen eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) § 4, § 8 Abs. 2 und § 13 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Novelle im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind hinsichtlich des § 4 und des § 8 Abs. 2 mit 1. September 1993 in Kraft zu setzen.
(4) § 1 Abs. 2, § 10, § 11 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 515/1993 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen.
(5) § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 332/1996 tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit 1. September 1996 in Kraft.
(6) Folgende Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 771/1996 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 4a, der Entfall des § 5a, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 3 und 7 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung und
§ 21
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Die Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen.
(7) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 sowie § 13 Abs. 3c dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1998 treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 13 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.
(8) § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.
(9) § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2011 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2011 in Kraft zu setzen.
(10) § 1 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b, § 15 und § 16a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.
(11) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.
(12) § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 5 sowie § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze zu § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 5 sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. August 2014 in Kraft zu setzen.
(13) § 8 Abs. 2, § 10 und § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(14) (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 5b) § 1 Abs. 1, § 5a, § 5b, § 8 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und wie folgt in Kraft zu setzen:
§ 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift mit 1. September 2018 und
§ 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5 und § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.
(15) § 1 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 3 und 3b sowie § 16a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb eines Jahres zu erlassen und mit 1. September 2020 in Kraft zu setzen; abweichend davon sind die Regelungen zum Entfall der Hauptschule spätestens mit 1. September 2019 in Kraft zu setzen.
(16) § 14 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(17) § 13 Abs. 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2022 tritt gegenüber den Ländern mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und mit 1. September 2023 in Kraft zu setzen.
(18) § 5 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(19) § 8 Abs. 5 und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2025 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft.
§ 20. (1) Mit dem Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Landesausführungsgesetze treten für das betreffende Bundesland alle bisherigen bundesgesetzlichen Vorschriften (einschließlich der früheren reichsgesetzlichen und staatsgesetzlichen Vorschriften und der Vorschriften des Deutschen Reiches) auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, soweit diese Vorschriften noch in Geltung stehen, außer Kraft.
(2) Insbesondere treten gemäß Absatz 1 folgende Vorschriften außer Kraft:
Die §§ 59 bis 67 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, RGBl. Nr. 62, in der geltenden Fassung (Reichsvolksschulgesetz);
die im Sinne des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in seiner jeweiligen Fassung, ergangenen übereinstimmenden Bundesgesetze zu den auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen erlassenen Landesgesetzen;
Erste Ausführungsanweisung zur Siebzehnten Verordnung zur Einführung steuerrechtlicher Vorschriften in der Ostmark vom 11. August 1939, Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern, Jahrgang 1939, S. 1725;
Verordnung über die vorläufige Regelung des Berufsschulwesens im Reichsgau Sudetenland und in den Reichsgauen der Ostmark vom 31. Mai 1940, Deutsches RGBl. I S. 832;
Verordnung zur Durchführung des § 10 Abs. 1 des Reichsschulpflichtgesetzes vom 12. Mai 1941, Deutsches RGBl. I S. 255;
Durchführungsverordnung zur Verordnung über die vorläufige Regelung des Berufsschulwesens im Reichsgau Sudetenland und in den Reichsgauen der Ostmark vom 15. Mai 1941, Deutsches RGBl. I S. 276;
Verordnung über den Fortfall der Berufsschulbeiträge vom 20. Februar 1942, Deutsches RGBl. I S. 85;
Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die vorläufige Regelung des Berufsschulwesens in den Reichsgauen Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark und Tirol-Vorarlberg vom 22. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 499;
Verordnung zur vorläufigen Regelung der Errichtung und Unterhaltung der Hauptschulen vom 31. März 1943, Deutsches RGBl. I S. 249;
§ 22 Abs. 3 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945.
Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017
§ 20a. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in § 5a die durch die Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde und in den übrigen Fällen der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.
§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, mit der Vollziehung des § 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Frauen, mit der Vollziehung des § 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 21. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 17 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der Vollziehung des § 17 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel IV.
(Anm.: zu den §§ 5a und 6, BGBl. Nr. 163/1955)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung nach Ablauf des Tages der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die dem § 4a entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsgesetze sind mit 1. September 1966 in Kraft zu setzen.
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