(Übersetzung) EUROPÄISCHE KONVENTION ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER REIFEZEUGNISSE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Belgien 44/1957, 327/1985 Z Bosnien-Herzegowina III 77/1998, III 78/1998 Z Dänemark 44/1957, 327/1985 Z Deutschland/BRD 44/1957, 327/1985 Z Finnland 702/1992, 703/1992 Z Frankreich 44/1957, 327/1985 Z Griechenland 44/1957 Irland 44/1957 Island 44/1957 Israel 629/1977 Italien 44/1957, 327/1985 Z Jugoslawien 629/1977, 327/1985 Z, 702/1992 K, 703/1992 Z K Kroatien 890/1994, 891/1994 Z Lettland III 77/1998 Liechtenstein 702/1992, 703/1992 Z Litauen III 77/1998 Luxemburg 44/1957, 327/1985 Z Malta 122/1970, 703/1992 Z Neuseeland 663/1988, 664/1988 Z Niederlande 44/1957, 327/1985 Z Nordmazedonien 890/1994, 891/1994 Z Norwegen 44/1957, 327/1985 Z Polen 890/1994, 891/1994 Z Portugal 327/1985 Z, 663/1988 Rumänien III 217/1999, III 218/1999 Z Russische F III 217/1999, III 218/1999 Z San Marino III 77/1998 Schweden 151/1962, 327/1985 Z Schweiz 702/1992, 703/1992 Z Slowakei 173/1993, 174/1993 Z Slowenien 702/1992, 703/1992 Z Spanien 151/1962 Suriname 327/1985 Z Tschechische R 173/1993, 174/1993 Z Tschechoslowakei 702/1992, 703/1992 Z Türkei 251/1957 Vereinigtes Königreich 44/1957, 327/1985 Z, 890/1994, 891/1994 Z Zypern 122/1970
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 24. September 1956.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 890/1994)
Die vorliegende Konvention ist für Österreich gemäß ihrem Artikel 6 am 9. Oktober 1956 in Kraft getreten.
Folgende Staaten sind bis zum 23. November 1956 Vertragspartner der Konvention geworden: Belgien, Dänemark, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Irland, Island, Italien (mit einem Vorbehalt), Luxemburg, Niederlande, Norwegen und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Jugoslawien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei der Konvention zu betrachten ist.
Schweiz
Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Obwohl die Konvention keine spezielle Kündigungsbestimmung enthält, stellt der Schweizerische Bundesrat in Erwägung, daß diese aufgrund des Art. 56 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 gekündigt werden könnte.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Anwendung der Konvention vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.
Vereinigtes Königreich
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 2. September 1994 den Geltungsbereich der Konvention auf die Insel Man ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem die am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, welche also lautet:…
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident, dieser Konvention beizutreten, und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die Unterzeichneten Mitgliedsregierungen des Europarats,
IN DER ERWÄGUNG, daß eine Politik gemeinsamen Wirkens auf den Gebieten der Kultur und der Wissenschaften zu den Zielen des Europarats gehört;
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Ziel sich leichter erreichen läßt, wenn die Jugend Europas freien Zugang zu den geistigen Gütern der Mitgliedstaaten hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß die Universität eine der wichtigsten Quellen des geistigen Lebens eines Landes ist;
IN DER ERWÄGUNG, daß den Studenten, die ihre höhere Schulbildung im Gebiet eines Mitgliedstaates mit Erfolg abgeschlossen haben, alle möglichen Erleichterungen zum Eintritt in eine von ihnen gewählte Universität, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, geboten werden sollten;
IN DER ERWÄGUNG, daß solche Erleichterungen, die auch im Interesse des freien Verkehrs zwischen den einzelnen Ländern wünschenswert sind, die gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse voraussetzen;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Jeder Vertragschließende erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet jedes anderen Vertragschließenden erteilten Zeugnisse an, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse erteilt wurden, bildet.
Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze.
Jeder Vertragschließende behält sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.
Unterliegt die Zulassung zu Universitäten im Gebiet eines Vertragschließenden nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragschließende diesen Universitäten den Wortlaut dieser Konvention zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die genannten Universitäten die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.
Artikel 2
Jeder Vertragschließende hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Konvention einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen des vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen an den Generalsekretär des Europarats zu richten.
Artikel 3
Der Generalsekretär des Europarats hat den anderen Vertragschließenden die Mitteilungen, die er von jedem der Vertragschließenden gemäß Artikel 2 erhalten hat, bekanntzugeben und das Ministerkomitee über die Fortschritte in der Anwendung dieser Konvention auf dem laufenden zu halten.
Artikel 4
Im Sinne dieser Konvention bedeutet:
der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Erteilung oder Registrierung –, die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen;
der Ausdruck „Universitäten“:
die Universitäten;
ii) die Institute, denen von dem Vertragschließenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.
Artikel 5
Diese Konvention wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarats aufgelegt. Sie bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.
Für jeden Unterzeichner, der sie in der Folge ratifiziert, tritt die Konvention mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär des Europarats teilt allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Vertragschließenden, die sie ratifiziert haben, sowie jede später erfolgte Hinterlegung von Ratifikationsurkunden mit.
Artikel 6
Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dieser Konvention beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dieser Konvention durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarats, der die Hinterlegung allen Vertragschließenden mitzuteilen hat, beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt diese Konvention mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig beglaubigten Vertreter diese Konvention unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris, am 11. Dezember 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär übermittelt beglaubigte Ausfertigungen allen Unterzeichneten.
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