(Übersetzung.)EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER STUDIENZEIT AN DEN UNIVERSITÄTEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1957-10-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien 19/1973 Bosnien-Herzegowina III 221/1999 Dänemark 225/1958, 43/1968 Deutschland/BRD 43/1968 Finnland 704/1992 Frankreich 225/1958, 43/1968 Irland 231/1957, 43/1968 Island 43/1968 Italien 225/1958, 43/1968 Jugoslawien 630/1977, 704/1992 A Kroatien 867/1994 Liechtenstein 704/1992 Luxemburg 51/1970 Malta 51/1970 Niederlande 52/1960, 43/1968 Nordmazedonien 867/1994 Norwegen 231/1957, 43/1968 Polen 867/1994 Portugal 507/1982 Rumänien III 221/1999 Russische F III 221/1999 Schweden 43/1968 Schweiz 704/1992 Slowakei 175/1993 Slowenien 704/1992 Spanien 299/1975 Tschechische R 175/1993 Tschechoslowakei 704/1992, 175/1993 A Türkei 43/1968 Vereinigtes Königreich 231/1957, 43/1968, III 221/1999

Sonstige Textteile

Nachdem das am 15. Dezember 1956 in Paris unterzeichnete Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten, welches also lautet: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 6. September 1957.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist für Österreich gemäß seinem Artikel 9 Abs. 3 am 2. Oktober 1957 in Kraft getreten.

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 221/1999)

Bis zu diesem Zeitpunkt haben folgende weitere Staaten das vorliegende Abkommen ratifiziert:

Irland, Norwegen, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Griechenland

Die Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 54/1961 wird dahingehend berichtigt, daß Griechenland das gegenständliche Abkommen wohl unterzeichnet, nicht jedoch ratifiziert hat.

Schweiz

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz erklärt, daß die Anwendung des Abkommens vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.

Jugoslawien

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Abkommens zu betrachten ist.

Tschechoslowakei

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, dem die Tschechoslowakei als Vertragspartei angehörte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Abkommens sind.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärt, daß es Artikel 9 Abs. 5 des Abkommens so auslegen werde, daß es die Geltung des Abkommens jederzeit auf jedes Gebiet erstrecken könne, dessen internationale Beziehungen von ihm wahrgenommen werden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 5. Jänner 1996 den Geltungsbereich des Abkommens auf die Insel Man ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates

Im Hinblick auf die am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse,

Im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen,

In der Erwägung, daß ein wichtiger Beitrag zur europäischen Verständigung geleistet werden würde, wenn eine größere Zahl von Studierenden, insbesondere von Studierenden der lebenden Sprachen, eine Zeitlang im Ausland studieren könnte, und wenn die von diesen Studierenden während dieser Studienzeit bestandenen Prüfungen und die von ihnen belegten Vorlesungen von ihrer Heimatuniversität anerkannt würden,

In der Erwägung ferner, daß die Anerkennung der im Ausland verbrachten Studienzeiten zur Lösung des Problems, das durch den Mangel an hochqualifizierten wissenschaftlichen Fachkräften aufgeworfen wird, beitragen würde

Sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

1.

Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit liegt bei:

a)

dem Staat,

b)

der Universität,

c)

je nach Art des Falles dem Staat oder der Universität.

Jede Vertragspartei unterrichtet den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Gleichwertigkeitsfragen zuständig ist.

2.

Der Ausdruck „Universitäten“ bedeutet:

a)

Universitäten;

b)

Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird.

Artikel 2

1.

Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien erkennen jede Studienzeit, die ein Studierender der lebenden Sprachen an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates verbringt, als gleichwertig mit einer entsprechenden Studienzeit an seiner Heimatuniversität an, vorausgesetzt, daß die Behörden der erstgenannten Universität diesem Studierenden eine Bescheinigung ausgestellt haben, aus der hervorgeht, daß er diese Studienzeit in zufriedenstellender Weise abgeschlossen hat.

2.

Die Dauer der Studienzeit, auf die sich Absatz 1 bezieht, wird von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei festgesetzt.

Artikel 3

Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien prüfen, in welcher Weise eine Studienzeit anerkannt werden kann, die an einer Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates von Studierenden anderer Wissenschaften als denen der lebenden Sprachen, insbesondere von Studierenden der reinen und angewandten mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer, zurückgelegt wurde.

Artikel 4

Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien werden bemüht sein, durch ein- oder zweiseitige Regelungen die Bedingungen festzulegen, unter denen eine von einem Studierenden während seiner Studienzeit an der Universität eines anderen Mitgliedslandes des Europarates bestandene Prüfung oder eine von ihm an dieser Universität belegte Vorlesung als gleichwertig mit einer an seiner Heimatuniversität bestandenen entsprechenden Prüfung oder einer an dieser Universität von ihm belegten Vorlesung angesehen werden kann.

Artikel 5

Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden der Universitäten in ihrem Hoheitsgebiet und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 2, 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.

Artikel 6

Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 gegenüber den Universitäten, für welche die Regelung der in diesem Abkommen behandelten Fragen in die Zuständigkeit des Staates fällt, und die Bestimmungen des Artikels 5 gegenüber den Universitäten an, die selbst in diesen Angelegenheiten zuständig sind.

Artikel 7

Jede Vertragspartei richtet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4, 5 und 6 getroffenen Maßnahmen an den Generalsekretär des Europarates.

Artikel 8

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den anderen Vertragsparteien die Mitteilungen, die er von jeder Vertragspartei gemäß Artikel 7 erhalten hat, und hält das Ministerkomitee über die bei der Anwendung dieses Abkommens erzielten Fortschritte auf dem laufenden.

Artikel 9

1.

Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates auf. Es bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2.

Dieses Abkommen tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.

3.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

4.

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Europarates das Inkrafttreten des Abkommens, die Namen der Vertragsparteien, die es ratifiziert haben, sowie jede später erfolgende Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde.

5.

Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.

Artikel 10

Das Ministerkomitee des Europarates kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates, der die Hinterlegung allen Vertragsparteien notifiziert, beitreten. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt jeder beitretende Staat als Mitgliedsland des Europarates. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Abkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris, am 15. Dezember 1956, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung und jeder Regierung, die ihren Beitritt erklärt, eine beglaubigte Abschrift.

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