(Übersetzung)Europäisches Kulturabkommen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1958-03-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien 476/1992 Andorra 133/1996 Armenien III 99/1999 Aserbaidschan III 99/1999 Belarus 213/1994 Belgien 170/1958 Bosnien-Herzegowina 133/1996 Bulgarien 476/1992 Dänemark 170/1958 Deutschland/BRD 170/1958 Estland 476/1992 Finnland 313/1974 Frankreich 170/1958 Georgien III 99/1999 Griechenland 44/1963 Heiliger Stuhl 44/1963 Irland 170/1958 Island 170/1958 Italien 170/1958 Jugoslawien 61/1990, 705/1992 A Kroatien 213/1994 Lettland 476/1992 Liechtenstein 259/1986 Litauen 476/1992 Luxemburg 170/1958 Malta 64/1967 Moldau 600/1994 Monaco 600/1994 Niederlande 170/1958 Nordmazedonien 133/1996 Norwegen 170/1958 Polen 61/1990 Portugal 259/1986 Rumänien 476/1992 Russische F 476/1992 San Marino 259/1986 Schweden 170/1958 Schweiz 44/1963 Slowakei 172/1993 Slowenien 476/1992 Spanien 170/1958 Tschechische R 172/1993 Tschechoslowakei 476/1992 Türkei 170/1958 Ukraine 600/1994 Ungarn 61/1990 Vereinigtes Königreich 170/1958, 213/1994, III 99/1999 Zypern 81/1970

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident erklärt das am 19. Dezember 1954 in Paris abgeschlossene Europäische Kulturabkommen, welches folgendermaßen lautet: .....

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. Feber 1958.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 99/1999)

Griechenland

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages erkläre ich, daß die Griechische Regierung den Ausdruck „soweit wie möglich“, der in den Artikeln 2 und 4 des Abkommens enthalten ist, in folgendem Sinne auslegt: „unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften eines jeden Landes, soweit es ihre inneren Verhältnisse gestatten“.

Schweiz

Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Schweiz und insbesondere die Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet der Erziehung und der Kultur, wie sie sich aus der Bundesverfassung ergibt, wird diese Zuständigkeit bei der Anwendung des Abkommens durch die Schweiz vorbehalten.

Vereinigtes Königreich

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 28. Jänner 1994 den Geltungsbereich des Abkommens auf die Insel Man ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens am 27. Mai 1998 auf Gibraltar und am 19. März 1999 auf Jersey ausgedehnt.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 Z 3 am 4. März 1958 für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN der Mitglieder des Europarates,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Europarat die Herstellung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zur Aufgabe hat, insbesondere um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

IN DER ERWÄGUNG, daß ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den europäischen Völkern es ermöglichen würde, diesem Ziel näher zu kommen;

IN DER ERWÄGUNG, daß es deshalb wünschenswert ist, nicht nur zweiseitige Kulturabkommen zwischen den Mitgliedern des Europarates abzuschließen, sondern auch gemeinsam zu handeln, um die europäische Kultur zu wahren und ihre Entwicklung zu fördern;

IN DEM ENTSCHLUSS, ein allgemeines europäisches Kulturabkommen abzuschließen, um unter den Staatsangehörigen aller Mitglieder des Europarates und derjenigen anderen europäischen Staaten, die diesem Abkommen beitreten, das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien sowie auch ihrer gemeinsamen Kultur zu fördern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Mehrung ihres Beitrags zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas.

Artikel 2

Jede Vertragspartei wird, soweit wie möglich,

(a) bei ihren Staatsangehörigen das Studium der Sprachen, der Geschichte und der Zivilisation der anderen Vertragsparteien fördern und diesen Vertragsparteien auf ihrem Gebiet Erleichterungen für die Ausgestaltung solcher Studien gewähren;

(b) bestrebt sein, das Studium ihrer Sprache oder Sprachen, ihrer Geschichte und ihrer Zivilisation im Gebiet der anderen Vertragsparteien zu fördern und deren Staatsangehörigen die Möglichkeit zu geben, sich solchen Studien auf ihrem Gebiet zu widmen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien konsultieren sich im Rahmen des Europarates, um ihr Vorgehen zur Förderung der im europäischen Interesse liegenden kulturellen Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

Artikel 4

Zwecks Durchführung der Artikel 2 und 3 erleichtert jede Vertragspartei soweit wie möglich die Bewegungsfreiheit und den Austausch von Personen und Kulturgütern.

Artikel 5

Jede Vertragspartei betrachtet die europäischen Kulturgüter, die sich unter ihrer Kontrolle befinden, als Bestandteil des gemeinsamen europäischen kulturellen Erbes, trifft die erforderlichen Maßnahmen zu ihrem Schutz und erleichtert den Zugang zu ihnen.

Artikel 6

1.

Vorschläge zur Anwendung und Fragen der Auslegung dieses Abkommens werden auf den Tagungen des Ausschusses der Kultursachverständigen des Europarates geprüft.

2.

Jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, aber diesem Abkommen gemäß Artikel 9 Abs. 4 beigetreten ist, kann einen oder mehrere Vertreter zu den in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen entsenden.

3.

Die auf den in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen gefaßten Beschlüsse werden dem Ministerkomitee des Europarates als Empfehlungen vorgelegt, es sei denn, daß es sich um Entscheidungen handelt, die als Verwaltungsangelegenheiten, welche keine zusätzlichen Ausgaben erfordern, in die Zuständigkeit des Ausschusses der Kultursachverständigen fallen.

4.

Der Generalsekretär des Europarates bringt den Mitgliedern des Rates sowie den Regierungen aller Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, jede darauf bezügliche Entscheidung, die vom Ministerkomitee oder vom Ausschuß der Kultursachverständigen getroffen wird, zur Kenntnis.

5.

Jede Vertragspartei notifiziert dem Generalsekretär des Europarates zu gegebener Zeit jede Maßnahme, die sie auf Grund der Entscheidungen des Ministerkomitees oder des Ausschusses der Kultursachverständigen zur Durchführung dieses Abkommens trifft.

6.

Sind bestimmte Vorschläge zur Durchführung dieses Abkommens nur für eine beschränkte Anzahl von Vertragsparteien von Interesse, so können sie gemäß Artikel 7 behandelt werden, sofern ihre Verwirklichung keine Ausgaben für den Europarat zur Folge hat.

Artikel 7

Wünschen zwei oder mehr Vertragsparteien zur Förderung der Ziele dieses Abkommens am Sitz des Europarates andere Tagungen abzuhalten als in Artikel 6 Abs. 1 vorgesehen, so gewährt ihnen der Generalsekretär des Europarates jede erforderliche Verwaltungshilfe.

Artikel 8

Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden,

(a) daß sie die Bestimmungen eines von einer Vertragspartei bereits unterzeichneten zweiseitigen Kulturabkommens beeinträchtigt oder den künftigen Abschluß eines solchen weniger erstrebenswert macht, oder

(b) daß sie die Pflicht einer Person zur Beachtung der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern berührt.

Artikel 9

1.

Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt. Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2.

Dieses Abkommen tritt, sobald drei Unterzeichnerregierungen ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, für diese Regierungen in Kraft.

3.

Für jede Unterzeichnerregierung, die dieses Abkommen in der Folge ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

4.

Das Ministerkomitee des Europarates kann durch einstimmigen Beschluß und unter den ihm zweckmäßig erscheinenden Bedingungen jeden europäischen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Jeder Staat, der eine Einladung erhält, kann dem Abkommen durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates beitreten; der Beitritt wird mit dem Eingang dieser Urkunde wirksam.

5.

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert allen Mitgliedern des Rates sowie den beigetretenen Staaten die Hinterlegung aller Ratifikations- und Beitrittsurkunden.

Artikel 10

Jede Vertragspartei kann diejenigen Hoheitsgebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Erklärung bestimmen; diese Erklärung bringt der Generalsekretär allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis.

Artikel 11

1.

Nach Ablauf von fünf Jahren, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, kann dieses Abkommen jederzeit von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Europarates; dieser setzt die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis.

2.

Die Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig beglaubigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am 19. Dezember 1954 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unterzeichneten und den beigetretenen Regierungen beglaubigte Abschriften.

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