Bundesgesetz vom 19. März 1959, womit für das Bundesland Kärnten Vorschriften zur Durchführung der Minderheiten-Schulbestimmungen des Österreichischen Staatsvertrages getroffen werden (Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1959-04-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Verfassungsbestimmung

Artikel I (Verfassungsbestimmungen).

a)

Kompetenzbestimmungen.

§ 1. In den Angelegenheiten des Minderheiten-Schulwesens im Lande Kärnten (Artikel 7 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955) werden die Zuständigkeiten des Bundes und des Landes Kärnten zur Gesetzgebung und Vollziehung unbeschadet der Bestimmungen des § 6 im folgenden festgesetzt.

Verfassungsbestimmung

§ 2. Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

a)

Die Angelegenheiten der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen, mit Ausnahme der Angelegenheiten ihrer örtlichen Festlegung;

b)

die Angelegenheiten einer für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Mittelschule;

c)

die Angelegenheiten einer ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache;

d)

die Angelegenheiten eines unverbindlichen Unterrichtes in der slowenischen Sprache an Pflichtschulen und mittleren Lehranstalten;

e)

die Angelegenheiten der Schulaufsicht über die in lit. a und b angeführten Schulen und über den in lit. c und d angeführten Unterricht.

Verfassungsbestimmung

§ 3. Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der örtlichen Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volks- und Hauptschulen.

Verfassungsbestimmung

§ 4. (1) Hinsichtlich der im § 3 angeführten Angelegenheiten finden die Bestimmungen des Artikels 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Sinne nach mit der näheren Maßgabe Anwendung, daß das Land Kärnten innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die notwendige ausführungsgesetzliche Regelung zu treffen hat. Wird diese Frist vom Lande Kärnten nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur ausführungsgesetzlichen Regelung auf den Bund über. Sobald das Land Kärnten das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.

(2) Die dem Bund gemäß Artikel 102a Abs. 1 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehende oberste Leitung und Aufsicht über das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen wird hinsichtlich der im § 3 angeführten Angelegenheiten durch sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Artikels 15 Abs. 8 und des Artikels 16 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ausgeübt.

Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

§ 5. Die Bestimmungen des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, werden hinsichtlich der in den §§ 2 und 3 angeführten Angelegenheiten außer Kraft gesetzt.

Verfassungsbestimmung

§ 6. (1) Die Bestimmungen des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948, und des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 162/1955, sowie die für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache geltenden verfassungsgesetzlichen Kompetenzvorschriften werden durch die Verfassungsbestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(2) Inwieweit der Bund an der Kostentragung des personellen und des sachlichen Mehraufwandes, der sich auf Grund dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volks- und Hauptschulen ergibt, mitzuwirken hat, ist durch Bundesgesetz zu regeln. Dieses Bundesgesetz ist bis zum 30. Juni 1960 zu erlassen.

§ 6. (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Inwieweit der Bund an der Kostentragung des personellen und des sachlichen Mehraufwandes, der sich auf Grund dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volks- und Hauptschulen ergibt, mitzuwirken hat, ist durch Bundesgesetz zu regeln. Dieses Bundesgesetz ist bis zum 30. Juni 1960 zu erlassen.

Verfassungsbestimmung

b)

Allgemeine Bestimmungen.

§ 7. Das Recht, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist jedem Schüler in dem gemäß § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes umschriebenen Gebiet in den gemäß § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen zu gewähren, sofern dies der Wille des gesetzlichen Vertreters ist. Ein Schüler kann nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen.

Verfassungsbestimmung

§ 8. Der Erteilung des Unterrichtes in slowenischer Unterrichtssprache steht nicht entgegen, daß die deutsche Sprache als Staatssprache der Republik Österreich (Artikel 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) als Pflichtgegenstand vorzusehen ist.

Artikel II.

Grundsatzbestimmungen.

§ 9. (1) Für die Ausführungsgesetzgebung (§ 3 im Zusammenhalte mit § 4 Abs. 1) gelten die in den nachstehenden Paragraphen dieses Artikels II aufgestellten Grundsätze.

(2) (Verfassungsbestimmung.) Die im vorliegenden Artikel II aufgestellten Grundsätze können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

§ 10. (1) Die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks- und Hauptschulen hat für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat Vorsorge zu treffen, daß in dem im Abs. 1 umschriebenen Gebiet alle Volks- und Hauptschüler, die von ihren Erziehungsberechtigten hiefür angemeldet werden, den Unterricht in einer der im § 12 genannten, für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Schule erhalten können. Diese Vorsorge ist hinsichtlich der im § 12 lit. a genannten Schulen unter Bedachtnahme auf die nach den Schulerhaltungsvorschriften notwendigen Schülerzahlen, hinsichtlich der im § 12 lit. b und c genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) auf jeden Fall zu treffen.

(3) Für die Schulen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Berechtigungssprengel festzulegen. Die Berechtigungssprengel für im § 12 lit. a genannten Schulen sind unter Bedachtnahme auf die auf Grund des § 13 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Die Berechtigungssprengel für die im § 12 lit. b und c genannten Schulen umfassen jeweils das Gebiet der für die betreffenden Schulen gemäß den genannten ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festgelegten allgemeinen Schulsprengel.

§ 11. (1) Neben den gemäß § 10 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Z 2 des Staatsvertrages BGBl. Nr. 152/1955 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß § 12 lit. a an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen gemäß § 12 lit. c an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

1.

eine Vorschulgruppe (mit einem Unterricht an drei Tagen) ab vier Anmeldungen,

2.

eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,

3.

eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,

4.

eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,

5.

eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.

(2) Für Schulen gemäß Abs. 1 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte über das durch § 10 Abs. 1 umschriebene Gebiet hinausgehende Bereich Kärntens durch diese Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel auch auf Schulen gemäß § 10 Abs. 1 bezogen werden können, an denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird.

Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 Z 1 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 34 Abs. 2a Z 3 idF BGBl. I Nr. 137/1998).

§ 11. (1) Neben den gemäß § 10 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Z 2 des Staatsvertrages BGBl. Nr. 152/1955 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß § 12 lit. a an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Hauptschulen gemäß § 12 lit. c an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

2.

eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,

3.

eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,

4.

eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,

5.

eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.

(2) Für Schulen gemäß Abs. 1 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte über das durch § 10 Abs. 1 umschriebene Gebiet hinausgehende Bereich Kärntens durch diese Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel auch auf Schulen gemäß § 10 Abs. 1 bezogen werden können, an denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird.

Zum Inkrafttreten vgl. § 34

Artikel III.

Volks- und Hauptschulen.

§ 12. Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volks- und Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache können im Lande Kärnten insbesondere für die slowenische Minderheit folgende Formen von Volks- und Hauptschulen oder Klassen und Abteilungen an Volks- und Hauptschulen geführt werden:

a)

Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache;

b)

Volksschulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen), worunter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch in Volksschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtete Volksschulklassen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulklassen) und in Volksschulklassen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtete Abteilungen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulabteilungen) zu verstehen sind;

c)

Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.

Zum Inkrafttreten vgl. § 34

§ 13. (1) Die Aufnahme in die im § 12 genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) bedarf einer diesbezüglichen ausdrücklichen Anmeldung durch den gesetzlichen Vertreter des Schülers beim Eintritt in die Volksschule und in die Hauptschule, doch kann die Anmeldung auch zu Beginn eines späteren Schuljahres erfolgen; sie wirkt ohne weiteres bis zum Austritt aus der Volksschule beziehungsweise Hauptschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden.

(2) Die Anmeldungen nach Abs. 1 und der allfällige Widerruf der Anmeldung sind beim Schulleiter vorzubringen und können schriftlich oder mündlich protokollarisch erfolgen; sie sind von bundesrechtlich geregelten Gebühren und Abgaben frei.

zum Inkrafttreten vgl. § 34

§ 14. (1) Auf die im § 12 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) finden hinsichtlich der Schulorganisation und der Führung des Unterrichtes die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Vorschriften mit den in den folgenden Bestimmungen dieses Artikels angeführten Abweichungen Anwendung.

(2) Hinsichtlich der Schulpflicht der Kinder, welche die im § 12 angeführten Schulen besuchen, gelten die in Österreich allgemein geltenden Vorschriften über die Schulpflicht.

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf die im § 12 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) finden hinsichtlich der Schulorganisation und der Führung des Unterrichtes die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Vorschriften mit den in den folgenden Bestimmungen dieses Artikels angeführten Abweichungen Anwendung.

(2) Hinsichtlich der Schulpflicht der Kinder, welche die im § 12 angeführten Schulen besuchen, gelten die in Österreich allgemein geltenden Vorschriften über die Schulpflicht.

Zum Inkrafttreten vgl. § 34

§ 15. An den Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in slowenischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen.

§ 16. (1) An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten drei Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen; von der vierten Schulstufe an ist der Unterricht - unbeschadet des Abs. 2 - in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. In Volksschulklassen mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen ist der deutschsprachige Unterricht soweit wie möglich für alle Schüler der betreffenden Schulstufen gemeinsam zu erteilen.

(2) Der Religionsunterricht ist auf allen Schulstufen der zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) für die gemäß § 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler in deutscher und in slowenischer Sprache zu erteilen.

(3) An den in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.

§ 16. (1) An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen. In Volksschulklassen mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen ist der deutschsprachige Unterricht soweit wie möglich für alle Schüler der betreffenden Schulstufen gemeinsam zu erteilen.

(2) Der Religionsunterricht ist auf allen Schulstufen der zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) für die gemäß § 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler in deutscher und in slowenischer Sprache zu erteilen.

(3) An den in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.

§ 16. (1) An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten vier Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen; von der 5. Schulstufe an ist der Unterricht – unbeschadet des Abs. 2 – in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. In Volksschulklassen mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen ist der deutschsprachige Unterricht soweit wie möglich für alle Schüler der betreffenden Schulstufen gemeinsam zu erteilen.

(2) Der Religionsunterricht ist auf allen Schulstufen der zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) für die gemäß § 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler in deutscher und in slowenischer Sprache zu erteilen.

(2a) Im Jahreszeugnis der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen ist im Pflichtgegenstand „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ im Hinblick auf § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich die Beurteilung in „Deutsch, Lesen“ gesondert auszuweisen.

(3) An den in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.

§ 16. (1) An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten vier Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen; von der 5. Schulstufe an ist der Unterricht – unbeschadet des Abs. 2 – in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. In Volksschulklassen mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen ist der deutschsprachige Unterricht soweit wie möglich für alle Schüler der betreffenden Schulstufen gemeinsam zu erteilen.

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