Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960 über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft
§ 1. Die Republik Österreich leistet an die Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs
eine einmalige Zuwendung von dreißig Millionen Schilling,
fortlaufende jährliche Zuwendungen nach Maßgabe des § 3.
§ 2. Der im § 1 unter lit. a genannte Betrag ist in fünf jährlichen Teilbeträgen von je sechs Millionen Schilling in den Jahren von 1960 bis 1964 jeweils bis zum Ende der angeführten Jahre flüssigzumachen.
§ 3. (1) Die fortlaufende jährliche Zuwendung gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen Betrag von 3 420 440 S und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2) Die jährliche Zuwendung gemäß Abs. 1 wird rückwirkend vom Jahre 1958 an gewährt. Für die Jahre 1958, 1959 und 1960 beträgt sie je 1,800.000 S.
(3) Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen. Die Zuwendungen für die Jahre 1958, 1959 und 1960 werden sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällig.
§ 3. (1) Die fortlaufende jährliche Zuwendung gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen Betrag von 308 000 Euro und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2) Die jährliche Zuwendung gemäß Abs. 1 wird rückwirkend vom Jahre 1958 an gewährt. Für die Jahre 1958, 1959 und 1960 beträgt sie je 1,800.000 S.
(3) Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen. Die Zuwendungen für die Jahre 1958, 1959 und 1960 werden sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällig.
(4) Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den für das Jahr 2008 bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu leisten.
§ 4. Die Zuwendungen im Sinne des § 1 sind an die Israelitische Kultusgemeinde Wien flüssigzumachen. Diese hat die zugewiesenen Mittel nach Herstellung des internen Einvernehmens an die Kultusgemeinden Österreichs und sonstige der Aufsicht der Kultusgemeinden unterstehende religiöse Einrichtungen zu verteilen.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.