(Übersetzung.)Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 1. Juli 1953 abgeschlossenen Abkommen über die Schaffung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung, welches also lautet: ...
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XVIII für Österreich am 10. November 1959 in Kraft getreten. Dem Abkommen gehören folgende weitere Staaten an: Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, die Niederlande, Norwegen, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Abkommens –
IM HINBLICK auf das am 15. Februar 1952 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisation anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kernphysikalischen Forschung;
IM HINBLICK auf das am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichnete Ergänzungsabkommen zur Verlängerung des genannten Abkommens; und
VON DEM WUNSCHE BESEELT, gemäß Artikel III Absatz 2 des genannten Abkommens vom 15. Februar 1952 ein Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung einschließlich der Errichtung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms für rein wissenschaftliche Forschung und Grundlagenforschung über Teilchen hoher Beschleunigung abzuschließen –
HABEN folgendes VEREINBART:
ARTIKEL I
Errichtung der Organisation
Die Europäische Organisation für kernphysikalische Forschung (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) wird hiermit errichtet.
Sitz der Organisation ist Genf.
ARTIKEL II
Ziele
Die Organisation hat die Zusammenarbeit europäischer Staaten bei der rein wissenschaftlichen Forschung und Grundlagenforschung auf dem Gebiet der Kernphysik sowie der hiermit wesentlich zusammenhängenden Forschung zum Ziele. Die Organisation befaßt sich nicht mit Arbeiten für militärische Zwecke; die Ergebnisse ihrer experimentellen und theoretischen Arbeiten sind zu veröffentlichen oder auf sonstige Weise der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Bei der in Ziffer 1 dieses Artikels genannten Zusammenarbeit beschränkt die Organisation ihre Arbeit auf die in Ziffer 3, 4 und 5 dieses Artikels aufgeführten Tätigkeiten.
Das Grundprogramm der Organisation umfaßt:
(a) Den Bau eines Internationalen Laboratoriums (im folgenden als „das Laboratorium“ bezeichnet) für Forschungen auf dem Gebiet hochbeschleunigter Teilchen einschließlich der kosmischen Strahlung. Das Laboratorium besteht aus
(i) einem Protonen-Synchrotron für Energien über 10 Gigaelektronenvolt (10 10 eV);
(ii) einem Synchrozyklotron mit einem Protonen-Beschleunigungsvermögen bis annähernd 600 Millionen Elektronenvolt (6 x 10 8 eV);
(iii) den Hilfsgeräten, die zur Durchführung der Forschungsprogramme mit den vorstehend unter (i) und (ii) genannten Anlagen erforderlich sind;
(iv) den zur Unterbringung der in (i), (ii) und (iii) genannten Ausstattung sowie für die Verwaltung der Organisation und die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben erforderlichen Gebäuden.
(b) Den Betrieb des vorstehend beschriebenen Laboratoriums.
(c) Die Organisation und Förderung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kernphysikalischen Forschung, und zwar auch außerhalb der Arbeiten des Laboratoriums. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen:
(i) Arbeiten auf dem Gebiete der theoretischen Kernphysik;
(ii) die Förderung der Beziehungen zwischen Wissenschaftlern, den Austausch von Wissenschaftlern, die Verbreitung von Informationen sowie Maßnahmen zur Ermöglichung der weiteren Ausbildung von Forschern;
(iii) Zusammenarbeit mit nationalen Forschungseinrichtungen und ihre Beratung;
(iv) Arbeiten auf dem Gebiet der kosmischen Strahlen.
Jedes Ergänzungsprogramm ist dem in Artikel IV genannten Rat vorzulegen und erfordert die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten der Organisation.
Das Laboratorium wird im Rahmen seines Grundprogramms und etwaiger Ergänzungsprogramme im größtmöglichen Umfang mit Laboratorien und Instituten in den Gebieten der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Soweit es sich mit den Zwecken der Organisation vereinbaren läßt, wird das Laboratorium bestrebt sein, seinerseits Forschungsarbeiten zu vermeiden, die bereits in den genannten Laboratorien oder Instituten durchgeführt werden.
ARTIKEL III
Aufnahmebedingungen
Staaten, die Vertragsparteien des in der Präambel genannten Abkommens vom 15. Februar 1952 sind oder an den durch diese Vereinbarung errichteten Rat Geld- oder Sachbeiträge geleistet und tatsächlich an seinen Arbeiten teilgenommen haben, sind berechtigt, Mitglieder der Organisation zu werden, indem sie gemäß den Bestimmungen der Artikel XV, XVI, und XVII Vertragsparteien dieses Abkommens werden.
(a) Andere Staaten können durch den in Artikel IV genannten Rat mittels einstimmiger Entscheidung der Mitgliedstaaten zur Organisation zugelassen werden.
(b) Wünscht ein Staat der Organisation gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes beizutreten, so setzt er den Direktor hiervon in Kenntnis. Der Direktor setzt alle Mitgliedstaaten von diesem Antrag in Kenntnis, und zwar mindestens drei Monate, bevor er im Rat erörtert wird. Die durch den Rat zugelassenen Staaten können durch Beitritt zu diesem Abkommen gemäß Artikel XVII Mitglied der Organisation werden.
Die Mitgliedstaaten werden an der Arbeit der Organisation mit der Maßgabe mitwirken, daß ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, einen finanziellen Beitrag zu anderen Arbeiten als den in Artikel II Ziffer 3 genannten zu leisten. Ein Mitgliedstaat ist nicht zur Teilnahme an Arbeiten berechtigt, zu denen er keinen finanziellen Beitrag geleistet hat.
Zum Zwecke der Durchführung des Grundprogramms und etwaiger Ergänzungsprogramme der Organisation werden alle Mitgliedstaaten den Austausch von Personen und einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Informationen erleichtern; dies gilt mit der Maßgabe, daß durch die Bestimmungen dieser Ziffer
(a) die Anwendung der Gesetze und Verordnungen der Mitgliedstaaten, betreffend die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt darin oder die Ausreise aus ihrem Gebiet, nicht berührt wird;
(b) kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, in seinem Besitz befindliche Informationen mitzuteilen oder deren Mitteilung zu gestatten, sofern er der Auffassung ist, daß eine derartige Mitteilung den Interessen seiner Sicherheit entgegensteht.
Artikel IV
Organe
Die Organisation besteht aus einem Rat und einem durch entsprechendes Personal unterstützten Direktor.
ARTIKEL V
Der Rat
Dem Rat gehören höchstens zwei Delegierte eines jeden Mitgliedstaates an, die bei Sitzungen des Rates von Beratern begleitet sein können.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens hat der Rat
(a) die Richtlinien für die Arbeit der Organisation auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungstechnischem Gebiet festzulegen;
(b) den genauen Forschungsplan zu billigen und über etwaige Ergänzungsprogramme der Organisation zu entscheiden;
(c) gemäß dem diesem Abkommen beigefügten Finanzierungsprotokoll den Haushaltsplan zu verabschieden und die finanziellen Maßnahmen der Organisation festzulegen;
(d) die Ausgaben zu prüfen und die durch Rechnungsprüfer kontrollierten Jahresabrechnungen der Organisation zu genehmigen und zu veröffentlichen;
(e) über den Plan der erforderlichen Stellen zu entscheiden;
(f) einen Jahresbericht zu veröffentlichen;
(g) die sonstigen Befugnisse und Aufgaben wahrzunehmen, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind.
Der Rat tritt mindestens einmal jährlich an einem von ihm zu bestimmenden Ort zusammen.
Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme; ein Mitgliedstaat hat jedoch nur dann ein Stimmrecht in Angelegenheiten, die eine in einem Ergänzungsprogramm genannte Arbeit betreffen, wenn er sich zu einem finanziellen Beitrag zu dem betreffenden Ergänzungsprogramm bereit erklärt hat oder wenn die zur Abstimmung stehende Angelegenheit sich auf Anlagen bezieht, zu deren Kosten er beigetragen hat.
Ein Mitgliedstaat ist im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Höhe seines rückständigen Beitrags die Höhe der Beiträge übersteigt, die dieser Staat für das laufende Rechnungsjahr und das unmittelbar voraufgegangene Rechnungsjahr schuldet. Der Rat kann jedoch mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten einem solchen Mitgliedstaate das Stimmrecht gewähren, wenn er zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die sich dem Einfluß des betreffenden Staates entziehen.
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden Entscheidungen des Rates mit einfacher Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten getroffen.
Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens legt der Rat seine eigene Verfahrensordnung fest.
Zur Beschlußfähigkeit des Rates ist bei allen Sitzungen die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit der Mitgliedstaaten erforderlich.
Der Rat wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, die ein Jahr im Amt bleiben und höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden können.
Der Rat kann diejenigen nachgeordneten Stellen einrichten, die für die Zwecke der Organisation erforderlich sind. Die Einrichtung derartiger Stellen und die Festlegung ihres Aufgabenbereichs erfolgt durch den Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.
Bereits vor Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden können sich die in Artikel III Ziffer 1 erwähnten Staaten bis zum 31. Dezember 1954 in den Sitzungen des Rates vertreten lassen und an seinen Arbeiten teilnehmen. Dieses Recht umfaßt nicht die Stimmberechtigung, es sei denn, daß der betreffende Staat den nach Artikel 4 Ziffer 1 des diesem Abkommen beigefügten Finanzierungsprotokolls vorgesehenen Beitrag zur Organisation geleistet hat.
ARTIKEL VI
Direktor und Personal
(a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten für eine bestimmte Zeitdauer einen Direktor und kann diesen mit der gleichen Stimmenmehrheit entlassen. Der Direktor ist das oberste Vollzugsorgan der Organisation und ihr gesetzlicher Vertreter. Bei der Finanzverwaltung der Organisation verfährt er gemäß den Bestimmungen des diesem Abkommen beigefügten Finanzierungsprotokolls. Er legt dem Rat einen Jahresbericht vor und nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Rates teil.
(b) Der Rat kann die Ernennung des Direktors nach Inkrafttreten des Abkommens oder nach späterem Freiwerden der Stelle so lange aufschieben, wie er es für erforderlich hält. In diesem Falle ernennt der Rat an Stelle des Direktors eine Person deren Befugnisse und Obliegenheiten er bestimmt.
Dem Direktor steht das vom Rat für erforderlich gehaltene und bewilligte wissenschaftliche, technische Verwaltungs- und Büropersonal zur Seite.
Das Personal wird vom Rat auf Empfehlung des Direktors eingestellt und entlassen. Einstellungen und Entlassungen durch den Rat erfordern eine Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten. Mit der gleichen Mehrheit kann der Rat dem Direktor Einstellungs- und Entlassungsbefugnisse übertragen. Beginn und Beendigung aller derartigen Arbeitsverhältnisse erfolgen gemäß der vom Rat mit der gleichen Mehrheit anzunehmenden Personalordnung. Nicht zum Personal gehörende Wissenschaftler, die vom Rat zu Forschungsarbeiten im Laboratorium eingeladen werden, unterstehen dem Direktor und unterliegen allen vom Rat gebilligten allgemeinen Vorschriften.
Die Verantwortlichkeiten des Direktors und des Personals in bezug auf die Organisation haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen Direktor und Personal von keiner Regierung und von keiner Behörde außerhalb der Organisation Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten haben den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Direktors und des Personals zu beachten und dürfen nicht versuchen, die Genannten bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten zu beeinflussen.
ARTIKEL VII
Finanzielle Beiträge
Jeder Mitgliedstaat beteiligt sich am Kapitalaufwand und den laufenden Betriebskosten der Organisation, und zwar
(a) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956 gemäß dem diesem Abkommen beigefügten Finanzierungsprotokoll und danach
(b) nach einem Schlüssel, der alle drei Jahre vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten auf der Grundlage des durchschnittlichen Nettovolkseinkommens zu Faktorkosten eines jeden Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für welche Statistiken vorliegen, festgesetzt wird, mit der Maßgabe, daß
(i) kein Mitgliedstaat gehalten ist, für das Grundprogramm mehr als 25% der Gesamtsumme der vom Rat festgesetzten Beiträge zur Deckung der Kosten dieses Programms zu entrichten;
(ii) der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen kann, die besonderen Verhältnisse eines Mitgliedstaates zu berücksichtigen und dessen Beitrag entsprechend zu ändern.
Die von einem Mitgliedstaat nach Ziffer 1 dieses Artikels zu entrichtenden Beiträge werden für die besonderen Arbeiten, zu denen beizutragen er sich verpflichtet hat, berechnet und nur für diese verwendet. Beteiligen sich einige Mitgliedstaaten nicht an einem Ergänzungsprogramm, so setzt der Rat für die Beiträge der an diesem Programm teilnehmenden Staaten einen besonderen Schlüssel gemäß Ziffer 1 Absatz (b) fest; jedoch findet hierbei die Einschränkung unter (i) keine Anwendung.
(a) Der Rat wird von denjenigen Staaten, die nach dem 31. Dezember 1954 Vertragsparteien dieses Abkommens werden, außer den Beiträgen für künftige Kapitalaufwendungen und für die laufenden Betriebskosten die Entrichtung eines besonderen Beitrags zu dem der Organisation bereits entstandenen Kapitalaufwand verlangen. Die Höhe dieses besonderen Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.
(b) Alle nach Absatz (a) entrichteten Beiträge werden zur Senkung
Die auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels geschuldeten Beiträge werden gemäß dem diesem Abkommen beigefügten Finanzierungsprotokoll entrichtet.
Nach Maßgabe der vom Rat erteilten Weisungen kann der Direktor Schenkungen und Vermächtnisse für die Organisation annehmen, vorausgesetzt daß solche Schenkungen oder Vermächtnisse keinen Bedingungen unterliegen, die mit den Zwecken der Organisation nicht vereinbar sind.
ARTIKEL VIII
Zusammenarbeit mit der UNESCO und anderen Organisationen
Die Organisation wird mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zusammenarbeiten. Sie kann ferner auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschlusses des Rates mit anderen Organisationen und Einrichtungen zusammenarbeiten.
ARTIKEL IX
Rechtsstellung
Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit im Mutterland jedes Mitgliedstaates. Der Organisation und den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat, den Mitgliedern aller nachgeordneten gemäß Artikel V Ziffer 10 eingerichteten Stellen, dem Direktor sowie dem Personal der Organisation sind im Mutterland der Mitgliedstaaten auf Grund von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat abzuschließen sind, diejenigen Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die gegebenenfalls für die Ausübung der Funktionen der Organisation im gegenseitigen Einvernehmen für erforderlich gehalten werden. Die zwischen der Organisation und dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Organisation ihren Sitz haben wird, abzuschließende Vereinbarung wird außer Bestimmungen über Vorrechte und Befreiungen Bestimmungen zur Regelung der besonderen Beziehungen zwischen der Organisation und diesem Mitgliedstaat enthalten.
ARTIKEL X
Änderungen
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