(Übersetzung)INTERNATIONALES ABKOMMEN, BETREFFEND DAS INTERNATIONALE INSTITUT FÜR KÄLTETECHNIK
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 110/1995 Algerien 110/1995 Argentinien 110/1961, 110/1995 Australien 110/1961, 110/1995 Belgien 110/1961, 110/1995 Benin 110/1995 Brasilien 110/1961, 110/1995 Bulgarien 110/1995 BurkinaFaso 110/1995 China 110/1995 Côte d’Ivoire 110/1995 Dänemark 110/1961, 110/1995 Deutschland 110/1995 Deutschland/BRD 110/1961 Finnland 110/1961, 110/1995 Frankreich 110/1961, 110/1995 Gabun 110/1995 Griechenland 110/1961, 110/1995 Guinea 110/1995 Indien 110/1995 Indonesien 110/1961 Irland 110/1995 Israel 110/1961, 110/1995 Italien 110/1961,110/1995 Japan 110/1961, 110/1995 Jordanien 110/1995 Jugoslawien 110/1961 Jugoslawien/BR 110/1995 Kamerun 110/1995 Kanada 110/1961, 110/1995 Kuba 110/1995 Libanon 110/1995 Madagaskar 110/1961, 110/1995 Mali 110/1995 Malta 110/1995 Marokko 110/1961, 110/1995 Mauretanien 110/1961 Neuseeland 110/1961, 110/1995 Niederlande 110/1961, 110/1995 Niger 110/1995 Norwegen 110/1961, 110/1995 Pakistan 110/1961 Polen 110/1961, 110/1995 Portugal 110/1961, 110/1995 Rumänien 110/1961, 110/1995 Russische F 110/1995 Schweden 110/1961, 110/1995 Schweiz 110/1961, 110/1995 Senegal 110/1961, 110/1995 Slowakei 110/1995 Spanien 110/1961, 110/1995 Südafrika 110/1995 Sudan 110/1961, 110/1995 Togo 110/1995 Tschad 110/1961, 110/1995 Tschechische R 110/1995 Tschechoslowakei 110/1961 Tunesien 110/1995 Türkei 110/1995 UdSSR 110/1961 Ungarn 110/1961, 110/1995 USA 110/1961, 110/1995 Vereinigtes Königreich 110/1961,110/1995 Vietnam 110/1961, 110/1995 *Zentralafrikanische R 110/1961, 110/1995
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zum Internationalen Abkommen, betreffend das Internationale Institut für Kältetechnik, vom 1. Dezember 1954, welches also lautet: ....
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Oktober 1959.
Ratifikationstext
Österreich hat seine Beitrittsurkunde am 22. Dezember 1959 bei der Französischen Regierung hinterlegt.
Gemäß Artikel XXVI Abs. 2 hat die Generalversammlung bei ihrer ordentlichen Tagung am 22. August 1959 die ordentlichen Jahresbeiträge ab 1. Jänner 1960 neu festgesetzt:
| Kategorie | Jahresbeitrag in Goldfranken |
|---|---|
| 1………………………………….12.000 | |
| 2……………………………………9.000 | |
| 3……………………………………6.000 | |
| 4……………………………………4.000 | |
| 5……………………………………2.000 | |
| 6……………………………………1.000 | |
Nach einer Mitteilung des französischen Außenministeriums haben folgende Staaten das Abkommen ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich (einschließlich der algerischen Departements), Griechenland, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Madagaskar, Marokko, Mauretanien, Niederlande, Norwegen, Neuseeland, Pakistan, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Sudan, Tschad, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Viet-Nam und Zentralafrikanische Republik.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen der Mitgliedstaaten des Internationalen Instituts für Kältetechnik haben, ausgehend von der Überlegung,
daß die Wissenschaft der Tieftemperaturen sich ständig weiter entwickelt und damit neue Möglichkeiten für den Fortschritt und den Wohlstand der Menschheit eröffnet werden,
daß die Verwendungsmöglichkeit künstlicher Kälte neue Anwendungsgebiete gefunden hat,
daß der Austausch von leicht verderblichen Lebensmitteln unter den Völkern der Erde zunimmt und dadurch eine wirksamere zwischenstaatliche Zusammenarbeit in den Fragen der Ernährung gestattet und zu diesem Zwecke eine erweiterte Anwendung kältetechnischer Mittel für die Behandlung und Aufbewahrung solcher Lebensmittel notwendig geworden ist,
daß angesichts der Tatsache, daß die Konvention vom 21. Juni 1920 mit ihren Abänderungen vom 31. Mai 1937, durch welche das Internationale Institut für Kältetechnik geschaffen wurde, nicht mehr zur Gänze den neuen wissenschaftlichen und technischen Erfordernissen entspricht, wie sie sich aus dieser Lage beziehungsweise den heutigen wirtschaftlichen Bedingungen ergeben,
folgendes vereinbart:
KAPITEL I.
ZWECK – BEZEICHNUNG – SITZ – FUNKTIONEN.
ARTIKEL I.
Zweck – Bezeichnung – Sitz.
Die Vertragschließenden Staaten haben beschlossen, zum Zwecke des Studiums der wissenschaftlichen und technischen Probleme, die mit dem Kühlwesen und der Entwicklung der Anwendungsmöglichkeiten der Kältetechnik zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschheit zusammenhängen, engstens zusammenzuarbeiten.
Sie verpflichten sich zu diesem Zwecke, das Internationale Institut für Kältetechnik, im folgenden „Institut“ genannt, mit dem Sitz in Paris zu erhalten und zu unterstützen.
ARTIKEL II.
Funktionen.
Das Institut hat mit Rücksicht auf alle Fragen des Studiums, der Produktion und der Verwendung von technischer Kälte auf internationalem Gebiet folgende Ziele:
die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern und die technischen und wirtschaftlichen Studien auf nationaler und internationaler Ebene zu unterstützen;
wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Informationen und Dokumente sowie Texte von Gesetzen und Verordnungen zu sammeln;
den wissenschaftlichen und technischen Unterricht und seine volkstümliche Verbreitung zu fördern;
zweckdienliche Abhandlungen und Dokumente zu veröffentlichen;
die Entwicklung der Anwendungsmöglichkeiten von Kältetechnik insbesondere auf dem Gebiete des Lebensmittelwesens, der Landwirtschaft, des Gesundheitswesens und der Hygiene zu fördern;
den Regierungen und Internationalen Organisationen Empfehlungen zu unterbreiten und insbesondere Maßnahmen vorzuschlagen, um Gesetze und Verordnungen zu verbessern und zu vereinheitlichen;
die Aufrechterhaltung von Verbindungen mit den jeweiligen nationalen und internationalen Körperschaften zwecks Durchführung dieses Programms;
internationale Kongresse zu organisieren;
und im allgemeinen alle Schritte zu unternehmen, die geeignet sind, die Idee und Verwendung der Kältetechnik zu fördern.
KAPITEL II.
MITGLIEDER.
ARTIKEL III.
Mitgliedstaaten – Zulassung zur Mitgliedschaft.
Dem Institut gehören als Mitgliedstaaten, welche die Rechte genießen und den Pflichten unterworfen sind, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind, an:
die vertragschließenden Staaten;
die Territorien, welche die Vertragschließenden Staaten anläßlich der Unterzeichnung dieses Abkommens notifizieren und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Liste angeführt sind;
Staaten, die nicht Vertragspartner dieses Abkommens sind, wenn sie dem Abkommen beitreten und ihr Beitritt vom Exekutivkomitee angenommen wird;
Territorien, die nicht in der beigeschlossenen Liste angeführt sind, wenn sie dem Institut durch den Vertragstaat bekanntgegeben werden, der für ihre internationalen Beziehungen verantwortlich ist, und der Beitritt vom Exekutivkomitee angenommen wird.
ARTIKEL IV.
Kategorien der Mitgliedstaaten.
Um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, an den Arbeiten des Instituts entsprechend dem Ausmaß ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und des Interesses, das sie an den Problemen des Kältewesens besitzen, teilzunehmen, sind sechs Kategorien von Mitgliedstaaten vorgesehen. Diese Kategorien unterscheiden sich untereinander hauptsächlich durch die Höhe des finanziellen Beitrages, die Zahl der Stimmen und die Zahl der kostenlos zur Verfügung gestellten Veröffentlichungen.
Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst über die Kategorie, in die er eingeteilt zu werden wünscht.
ARTIKEL V.
Austritt – Wechsel der Kategorie.
Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, unter Einhaltung einer mindestens einjährigen Kündigungsfrist aus dem Institut auszutreten oder in eine niedrigere Kategorie eingereiht zu werden. Ein Übertritt in eine höhere Kategorie kann nach Aufzahlung des entsprechenden Beitragszuschlags jederzeit erfolgen.
ARTIKEL VI.
Übertragung von Rechten und Pflichten an eine geeignete Organisation oder Vereinigung.
Die Mitgliedstaaten können sich auf eigene Verantwortung hinsichtlich aller oder einiger ihrer Rechte oder Pflichten gegenüber dem Institut durch eine geeignete Vereinigung oder Organisation vertreten lassen.
ARTIKEL VII.
Verbindung zu innerstaatlichen Vereinigungen.
Jeder Mitgliedstaat wird bestrebt sein, die wichtigsten wissenschaftlichen, technischen, kulturellen oder beruflichen Körperschaften, die an den Fragen der Kältetechnik interessiert sind, mit den Arbeiten des Instituts in Verbindung zu bringen.
ARTIKEL VIII.
Ehrenmitglieder.
Personen, die eine hervorragende Stellung in der Wissenschaft und Industrie der Kältetechnik eingenommen haben oder sich in wohltätiger Form dem Institut gegenüber erwiesen, können in Ausnahmsfällen über Beschluß des Exekutivkomitees den Titel eines „Ehrenmitgliedes“ des Instituts erhalten.
ARTIKEL IX.
Außerordentliche Mitglieder.
Qualifizierte Personen, Firmen oder Institute, die an der Entwicklung der Kältewissenschaft und -industrie beteiligt sind und einen regelmäßigen Beitrag zahlen, dessen Höhe und Zahlungsweise vom Leitungsausschuß festgelegt wird, können auf Grund eines Beschlusses dieses Ausschusses zu „Außerordentlichen Mitgliedern“ des Instituts ernannt werden.
Außerordentliche Mitglieder sind gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften zu diesem Abkommen berechtigt, die Zeitschriften des Instituts zu beziehen, an der Arbeit der Kommissionen und Kongresse teilzunehmen und die Bibliothek des Instituts zu benützen.
KAPITEL III.
ORGANE UND VERFAHREN.
Generalversammlung.
ARTIKEL X.
Befugnisse der Generalversammlung.
Das Institut steht unter der Leitung und Kontrolle der Generalversammlung.
Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
allgemeine Verfahrens- und Arbeitsrichtlinien für das Institut herauszugeben;
allgemeine Vorschriften über die Anwendung dieses Abkommens zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens, sowie das Personalstatut und die Geschäftsordnung für die Generalversammlung festzusetzen;
den Präsidenten und Vizepräsidenten des Exekutivkomitees zu wählen;
den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Technischen Rates und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kommissionen zu wählen, die den Technischen Rat bilden.
ARTIKEL XI.
Zusammensetzung und Verfahren der Generalversammlung.
Die Generalversammlung setzt sich aus den Vertretern zusammen, die von den Mitgliedstaaten oder von für diese handelnden Organisationen beziehungsweise Vereinigungen ernannt werden.
Die Anzahl der Vertreter jedes Mitgliedstaates wird wie folgt festgesetzt:
6 für Kategorie 1
5 für Kategorie 2
4 für Kategorie 3
3 für Kategorie 4
2 für Kategorie 5
1 für Kategorie 6
Vertreter, die an der Teilnahme einer Sitzung verhindert sind, können einen Stellvertreter unter ihren Kollegen bei der Generalversammlung ernennen.
Alle vier Jahre findet eine Ordentliche Tagung der Generalversammlung statt. Sie tritt zudem zu einer Außerordentlichen Tagung zusammen, wenn dies von ihr selbst beschlossen oder vom Exekutivkomitee verlangt wird.
Die Generalversammlung faßt ihre Entschließungen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten oder deren Stellvertreter. Für die Wahl ihres Präsidenten, für die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Exekutivkomitees und für die Wahl der Mitglieder des Technischen Rates genügt jedoch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten oder deren Stellvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Direktor ist ex offo Sekretär der Generalversammlung.
ARTIKEL XII.
Präsident der Generalversammlung.
Die Ordentliche Tagung der Generalversammlung beginnt mit der Wahl des Präsidenten.
Derselbe Präsident kann nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende Tagungen gewählt werden.
Bei Verhinderung des Präsidenten wird seine Stelle vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des Exekutivkomitees eingenommen.
Der Präsident der Generalversammlung wird zu den Sitzungen des Exekutivkomitees, des Technischen Rates und des Leitungsausschusses eingeladen und nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Exekutivkomitee.
ARTIKEL XIII.
Befugnisse des Exekutivkomitees.
Die Exekutivgewalt des Instituts ist dem Exekutivkomitee übertragen.
Dem Exekutivkomitee obliegt die Durchführung der von der Generalversammlung erlassenen Direktiven;
das Exekutivkomitee übt die volle Kontrolle über die Verwaltung des Instituts aus;
es ernennt in geheimer Abstimmung den Direktor;
es genehmigt das Budget;
es genehmigt Abkommen, die mit anderen Organisationen abgeschlossen werden sollen;
es trifft im allgemeinen alle Anordnungen, die für die Führung des Instituts erforderlich sind;
es ernennt die Vertreter im Leitungsausschuß;
das Exekutivkomitee ist zwischen den Tagungen der Generalversammlung berechtigt, provisorische Entscheidungen in Fragen zu treffen, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen; diese provisorischen Entscheidungen sind jedoch der Generalversammlung bei ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen.
ARTIKEL XIV.
Zusammensetzung und Verfahren des Exekutivkomitees.
Das Exekutivkomitee setzt sich aus den Vertretern zusammen, die von den Mitgliedstaaten oder von geeigneten Organisationen und Vereinigungen ernannt werden, und zwar ein Vertreter pro Mitgliedstaat.
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