Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-08-09
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 73
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ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime und das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime und – ausgenommen hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 – das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern.

(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime und – ausgenommen hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 – das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime.

§ 2. Schulbehörden des Bundes.

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, den ihm unterstehenden Landesschulräten und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten besorgt.

§ 2. Schulbehörden des Bundes.

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom zuständigen Bundesminister, den ihm unterstehenden Landesschulräten und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten besorgt.

§ 2. Schulbehörden des Bundes.

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom zuständigen Bundesminister und den ihm unterstehenden Landesschulräten besorgt.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

in erster Instanz:

a)

der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,

c)

der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien;

2.

in zweiter Instanz:

a)

der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute;

3.

in oberster Instanz:

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

(4) Zentrallehranstalten sind:

a)

die Bundeserziehungsanstalten,

b)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

c)

die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt (Bundesanstalt) in Wien VII,

d)

das Technologische Gewerbemuseum, Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien IX,

e)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie und Gewerbe in Wien XVII,

f)

das Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

in erster Instanz:

a)

der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,

c)

der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien;

2.

in zweiter Instanz:

a)

der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der zuständige Bundesminister für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute;

3.

in oberster Instanz:

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

(4) Zentrallehranstalten sind:

a)

die Bundeserziehungsanstalten,

b)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

c)

die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt (Bundesanstalt) in Wien VII,

d)

das Technologische Gewerbemuseum, Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien IX,

e)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie und Gewerbe in Wien XVII,

f)

das Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

in erster Instanz:

a)

der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),

c)

der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten;

2.

in zweiter Instanz:

a)

der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der zuständige Bundesminister für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),

3.

in oberster Instanz:

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

(4) Zentrallehranstalten sind:

1.

die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

2.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

3.

die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

4.

das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

5.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,

6.

das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

in erster Instanz:

a)

der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),

c)

der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten;

2.

in zweiter Instanz:

a)

der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der zuständige Bundesminister für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),

3.

in oberster Instanz:

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

(4) Zentrallehranstalten sind:

1.

die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

2.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

3.

die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

4.

das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

5.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,

6.

das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

der Bezirksschulrat für die allgemein bildenden Pflichtschulen; sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind der Landesschulrat und der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

2.

der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

3.

der zuständige Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

(4) Zentrallehranstalten sind:

1.

die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

2.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

3.

die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

4.

das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

5.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,

6.

das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

2.

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013)

(4) Zentrallehranstalten sind:

1.

die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

2.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

3.

die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

4.

das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

5.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,

6.

das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

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