Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-08-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 918
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SchOG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

SchOG

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.

§ 1. Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen sowie für die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

Abkürzung

SchOG

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.

§ 1. Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen sowie für die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

Abkürzung

SchOG

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.

§ 1. Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

Abkürzung

SchOG

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, mittleren Schulen und höheren Schulen. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Abkürzung

SchOG

§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule.

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

Abkürzung

SchOG

§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule.

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen.

Abkürzung

SchOG

§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule.

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß Abs. 1 beizutragen.

Abkürzung

SchOG

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2a. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

Abkürzung

SchOG

§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen.

(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) Die Schulen gliedern sich

a)

nach ihrem Bildungsinhalt in:

aa) allgemeinbildende Schulen,

bb) berufsbildende Schulen,

cc) Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;

b)

nach ihrer Bildungshöhe in:

aa) Pflichtschulen,

bb) mittlere Schulen,

cc) höhere Schulen,

dd) Akademien.

Abkürzung

SchOG

§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen.

(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) Die Schulen gliedern sich

1.

nach ihrem Bildungsinhalt in:

a)

allgemeinbildende Schulen,

b)

berufsbildende Schulen,

c)

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;

2.

nach ihrer Bildungshöhe in:

a)

Primarschulen,

b)

Sekundarschulen,

c)

Akademien.

(3) Primarschulen sind

1.

die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,

2.

die entsprechenden Stufen der Sonderschule.

(4) Sekundarschulen sind

1.

die Oberstufe der Volksschule,

2.

die Hauptschule,

3.

der Polytechnische Lehrgang,

4.

die entsprechenden Stufen der Sonderschule,

5.

die Berufsschulen,

6.

die mittleren Schulen,

7.

die höheren Schulen.

(5) Akademien sind

1.

die Akademie für Sozialarbeit,

2.

die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,

3.

das Pädagogische Institut.

(6) Pflichtschulen sind

1.

die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Lehrgänge),

2.

die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

Abkürzung

SchOG

§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen.

(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) Die Schulen gliedern sich

1.

nach ihrem Bildungsinhalt in:

a)

allgemeinbildende Schulen,

b)

berufsbildende Schulen,

c)

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;

2.

nach ihrer Bildungshöhe in:

a)

Primarschulen,

b)

Sekundarschulen,

c)

Akademien.

(3) Primarschulen sind

1.

die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,

2.

die entsprechenden Stufen der Sonderschule.

(4) Sekundarschulen sind

1.

die Oberstufe der Volksschule,

2.

die Hauptschule,

3.

die Polytechnische Schule,

4.

die entsprechenden Stufen der Sonderschule,

5.

die Berufsschulen,

6.

die mittleren Schulen,

7.

die höheren Schulen.

(5) Akademien sind

1.

die Akademie für Sozialarbeit,

2.

die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,

3.

das Pädagogische Institut.

(6) Pflichtschulen sind

1.

die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),

2.

die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

Abkürzung

SchOG

§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen.

(1) Das österreichische Schulwesen stellt in seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung wird durch die Alters- und Reifestufen, die verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb höherer Bildung und der Übertritt von einer Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten Schülern zu ermöglichen. Schüler und Eltern sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren und insbesondere in der 4. und 8. Schulstufe sowie vor dem Abschluß einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) Die Schulen gliedern sich

1.

nach ihrem Bildungsinhalt in:

a)

allgemeinbildende Schulen,

b)

berufsbildende Schulen,

c)

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung;

2.

nach ihrer Bildungshöhe in:

a)

Primarschulen,

b)

Sekundarschulen,

c)

Akademien.

(3) Primarschulen sind

1.

die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe,

2.

die entsprechenden Stufen der Sonderschule.

(4) Sekundarschulen sind

1.

die Oberstufe der Volksschule,

2.

die Hauptschule,

3.

die Polytechnische Schule,

4.

die entsprechenden Stufen der Sonderschule,

5.

die Berufsschulen,

6.

die mittleren Schulen,

7.

die höheren Schulen.

(5) Akademien sind

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2005)

2.

die Pädagogische und die Berufspädagogische Akademie,

3.

das Pädagogische Institut.

(6) Pflichtschulen sind

1.

die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen),

2.

die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).

Abkürzung

SchOG

§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen.

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