Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)
§ 29. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Berufs- und Lebenswelt, Deutsch und Kommunikation, eine lebende Fremdsprache, Angewandte Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie, Bewegung und Sport;
als alternative Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefasst werden, die Berufsfeldern bzw. weiterführenden Ausbildungen entsprechen.
(2) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Polytechnischen Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der Polytechnischen Schule (§ 28) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge.
§ 30. Aufbau des Polytechnischen Lehrganges.
(1) Der Polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 33 Abs. 2) zusammenzufassen.
(4) Polytechnische Lehrgänge können als ganztägige Polytechnische Lehrgänge geführt werden.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zur Überschrift, zu Abs. 1, 2, 3 und 4 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).
Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge.
§ 30. Aufbau der Polytechnischen Schule.
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen.
§ 30. Aufbau der Polytechnischen Schule.
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen.
§ 30. Aufbau der Polytechnischen Schule.
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
Abkürzung
SchOG
§ 30. (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Polytechnischen Schule.
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
Abkürzung
SchOG
§ 30. (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Polytechnischen Schule.
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
Abkürzung
SchOG
§ 30. (Grundsatzbestimmung) Aufbau der Polytechnischen Schule.
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
§ 31. Organisationsformen
Der Polytechnische Lehrgang ist als selbständige Schule zu führen. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu § 31 sind mit 1. September 1997 in
Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).
Organisationsformen
§ 31. (1) Die Polytechnische Schule ist als selbständige Schule zu führen.
(2) Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann die Polytechnische Schule in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.
Grundsatzbestimmung
Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31. Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbständige Polytechnische Schulen oder
als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Grundsatzbestimmung
Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31. Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbständige Polytechnische Schulen oder
als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31. Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbständige Polytechnische Schulen oder
als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Abkürzung
SchOG
Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31. (Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbständige Polytechnische Schulen oder
als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.
Abkürzung
SchOG
Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31. (Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbständige Polytechnische Schulen oder
als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.
Abkürzung
SchOG
Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31. (Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbständige Polytechnische Schulen oder
als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.
Abkürzung
SchOG
Organisationsformen der Polytechnischen Schule
§ 31. (Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbständige Polytechnische Schulen oder
als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters zu entscheiden.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
§ 32. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für die Polytechnischen Lehrgänge sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Lehrgänge, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 und 2 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).
§ 32. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
§ 32. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
§ 32. (Grundsatzbestimmung) Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
§ 33. Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl am Polytechnischen Lehrgang darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu § 33 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).
§ 33. Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
§ 33. Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
§ 33. Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.
Abkürzung
SchOG
Grundsatzbestimmung
§ 33. Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.
Abkürzung
SchOG
§ 33. (Grundsatzbestimmung) Klassenschülerzahl
Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.
Abkürzung
SchOG
Klassenschülerzahl
§ 33. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.
Praxisschulen
Organisation der Praxisschulen
§ 33a. (1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Hauptschulen sind Bundesschulen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen als Praxisschulen herangezogen werden.
(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform, die Lehrer und die Klassenschülerzahl unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.
Praxisschulen
Organisation der Praxisschulen
§ 33a. (1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Hauptschulen sind Bundesschulen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.
(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform, die Lehrer und die Klassenschülerzahl unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.
Abkürzung
SchOG
Praxisschulen
Organisation der Praxisschulen
§ 33a. (1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen, Hauptschulen oder Neue Mittelschulen sind Bundesschulen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.
(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform, die Lehrer und die Klassenschülerzahl unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.
Abkürzung
SchOG
Praxisschulen
Organisation der Praxisschulen
§ 33a. (1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen, Hauptschulen oder Neue Mittelschulen sind Bundesschulen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.
(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform und die Lehrer unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.
Abkürzung
SchOG
Praxisschulen
Organisation der Praxisschulen
§ 33a. (1) In öffentliche Pädagogische Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Mittelschulen sind Bundesschulen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere öffentliche Schulen oder Schulen mit Öffentlichkeitsrecht als Praxisschulen herangezogen werden.
(3) Für Praxisschulen gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform und die Lehrer unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.
Abkürzung
SchOG
Abschnitt II.
Allgemeinbildende höhere Schulen.
§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.
Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
Abkürzung
SchOG
Abs. 1 und 2: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)
Abschnitt II.
Allgemeinbildende höhere Schulen.
§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.
Abkürzung
SchOG
Abschnitt II.
Allgemeinbildende höhere Schulen.
§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schulen.
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
(2) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in die Unterstufe einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der allgemeinbildenden höheren Schule anzustreben sind.
Abkürzung
SchOG
§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
(3) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Sonderformen.
Abkürzung
SchOG
Abs. 5: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)
§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
(3) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Sonderformen.
(5) Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.
Abkürzung
SchOG
Abs. 5: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)
Abs. 4a: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)
§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
(3) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Sonderformen.
(4a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(5) Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.
Abkürzung
SchOG
Abs. 5: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)
Abs. 4a: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)
Abs. 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.
(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.
(3) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu führen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Sonderformen.
(4a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(5) Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.
Abkürzung
SchOG
Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen
§ 36. Folgende Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:
mit Unter- und Oberstufe:
das Gymnasium,
das Realgymnasium,
das Wirtschaftskundliche Realgymnasium;
nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.
Abkürzung
SchOG
Formen der allgemein bildenden höheren Schulen
§ 36. Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:
mit Unter- und Oberstufe:
das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,
das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.
Abkürzung
SchOG
Formen der allgemein bildenden höheren Schulen
§ 36. Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen – abgesehen von den Sonderformen (§ 37) – kommen in Betracht:
mit Unter- und Oberstufe:
das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,
das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,
das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;
nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.
Abkürzung
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§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
allgemeinbildende höhere Schulen für Körperbehinderte.
(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
(3) Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen neun Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
(4) Für Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber dem im Abs. 3 genannten Ausmaß verringerten Dauer geführt werden.
(5) Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
(6) Für körperbehinderte Schüler können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden.
Abkürzung
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§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
allgemeinbildende höhere Schulen für Körperbehinderte.
(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
(3) Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen neun Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
(4) Für Militärpersonen, für Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber dem Abs. 3 genannten Ausmaß verringerten Dauer geführt werden.
(5) Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
(6) Für körperbehinderte Schüler können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden.
Abkürzung
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§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
das Werkschulheim.
(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
(3) Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen neun Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
(4) Für Militärpersonen, für Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber dem Abs. 3 genannten Ausmaß verringerten Dauer geführt werden.
(5) Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
(6) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.
Abs. 3: Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3)
§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
das Werkschulheim.
(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
(3) Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen acht Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
(4) Für Militärpersonen, für Beamte und Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion sowie für Wehrpflichtige, die den Wehrdienst als Zeitsoldat leisten, kann an der Theresianischen Militärakademie ein Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber dem Abs. 3 genannten Ausmaß verringerten Dauer geführt werden.
(5) Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
(6) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.
Abkürzung
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Abs. 3: semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3)
§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
das Werkschulheim.
(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
(3) Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen acht Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2014)
(5) Unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfaßt dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
(6) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.
Abkürzung
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Abs. 3: semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3)
§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:
das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige,
allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann,
das Werkschulheim.
(2) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium umfassen eine vierjährige Oberstufe; eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden. Sie sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule erreichen wollen. Bei größeren Altersunterschieden sind gesonderte Klassen zu führen.
(3) Das Gymnasium für Berufstätige, das Realgymnasium für Berufstätige und das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für Berufstätige umfassen acht Semester. Sie haben die Aufgabe, Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel einer allgemeinbildenden höheren Schule zu führen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2014)
(5) Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.
(6) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.
Abkürzung
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§ 38. Höhere Internatsschulen.
(1) Höhere Internatsschulen sind allgemeinbildende höhere Schulen, die mit einem Schülerheim derart organisch verbunden sind, daß die Schüler nach einem einheitlichen Erziehungsplan Unterricht, Erziehung und Betreuung, ferner Unterkunft und Verpflegung erhalten.
(2) In erziehlicher Hinsicht haben die Höheren Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die Erziehung auf lebenskundlichem Gebiet zu gewähren sowie die musischen Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildung in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung und ihre Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern.
(3) Höhere Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der Bildungsgang gegenüber dem im § 35 vorgesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert werden kann.
(4) Die Höheren Internatsschulen können auch als Anstalten für Knaben oder als Anstalten für Mädchen geführt werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 327/1988)
Abkürzung
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§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
in allen Formen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;
in den folgenden Formen überdies:
im Gymnasium:
Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse);
im Realgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe), alternativ Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
im Oberstufenrealgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie;
in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände kommen in Betracht:
weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Z 2 vorgesehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Z 1 zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),
Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Z 1 und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und gemäß lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände.
(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)
(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
(5) Die Lehrpläne der Höheren Internatsschulen (§ 38) haben sich nach dem Lehrplan einer der in den §§ 36 und 37 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben der Höheren Internatsschulen im Sinne des § 38 Abs. 2 zusätzliche Pflichtgegenstände sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden können. Ferner ist bei Werkschulheimen (§ 38 Abs. 3) in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.
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Abs. 3: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)
§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
in allen Formen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;
in den folgenden Formen überdies:
im Gymnasium:
Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse);
im Realgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe), alternativ Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
im Oberstufenrealgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie;
in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände kommen in Betracht:
weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Z 2 vorgesehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Z 1 zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),
Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Z 1 und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und gemäß lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände.
(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
(5) Die Lehrpläne der Höheren Internatsschulen (§ 38) haben sich nach dem Lehrplan einer der in den §§ 36 und 37 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben der Höheren Internatsschulen im Sinne des § 38 Abs. 2 zusätzliche Pflichtgegenstände sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden können. Ferner ist bei Werkschulheimen (§ 38 Abs. 3) in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
Abs. 3: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)
§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
in allen Formen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;
in den folgenden Formen überdies:
im Gymnasium:
Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse);
im Realgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe), alternativ Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
im Oberstufenrealgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie;
in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände kommen in Betracht:
weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Z 2 vorgesehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Z 1 zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),
Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Z 1 und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und gemäß lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände.
(1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.
(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
(5) Die Lehrpläne der Höheren Internatsschulen (§ 38) haben sich nach dem Lehrplan einer der in den §§ 36 und 37 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben der Höheren Internatsschulen im Sinne des § 38 Abs. 2 zusätzliche Pflichtgegenstände sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden können. Ferner ist bei Werkschulheimen (§ 38 Abs. 3) in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
Abs. 3: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)
§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
in allen Formen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde (bis einschließlich 6. Klasse), Geschichte und Politische Bildung (in der 7. und 8. Klasse), Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;
in den folgenden Formen überdies:
im Gymnasium:
Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse);
im Realgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe), alternativ Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
im Oberstufenrealgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie;
in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände kommen in Betracht:
weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Z 2 vorgesehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Z 1 zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),
Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Z 1 und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und gemäß lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände.
(1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.
(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
(5) Die Lehrpläne der Höheren Internatsschulen (§ 38) haben sich nach dem Lehrplan einer der in den §§ 36 und 37 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben der Höheren Internatsschulen im Sinne des § 38 Abs. 2 zusätzliche Pflichtgegenstände sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden können. Ferner ist bei Werkschulheimen (§ 38 Abs. 3) in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde (bis einschließlich 6. Klasse), Geschichte und Politische Bildung (in der 7. und 8. Klasse), Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Leibesübungen;
in den folgenden Formen überdies:
im Gymnasium:
Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse);
im Realgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe), alternativ Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
im Oberstufenrealgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie;
in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände kommen in Betracht:
weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Z 2 vorgesehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Z 1 zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),
Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Z 1 und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und gemäß lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände.
(1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.
(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
(5) Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den § 36 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne des § 37 Abs. 6 in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
in allen Formen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde (bis einschließlich 6. Klasse), Geschichte und Politische Bildung (in der 7. und 8. Klasse), Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Bewegung und Sport;
in den folgenden Formen überdies:
im Gymnasium:
Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse);
im Realgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe), alternativ Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);
im Oberstufenrealgymnasium:
alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie;
in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände kommen in Betracht:
weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Z 2 vorgesehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Z 1 zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),
Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Z 1 und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Bewegung und Sport und gemäß lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände.
(1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.
(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
(5) Die Lehrpläne der Höheren Internatsschulen (§ 38) haben sich nach dem Lehrplan einer der in den §§ 36 und 37 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben der Höheren Internatsschulen im Sinne des § 38 Abs. 2 zusätzliche Pflichtgegenstände sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden können. Ferner ist bei Werkschulheimen (§ 38 Abs. 3) in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werken (alternativ Technisches Werken oder Textiles Werken) - ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36).
(1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.
(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) In der Unterstufe findet für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. In der Unter- und Oberstufe hat die Schulbehörde erster Instanz für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen im Sinne des § 40 in die allgemeinbildende höhere Schule aufgenommen werden, unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der allgemeinbildenden höheren Schule (§ 34 Abs. 1) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.
(5) Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den § 36 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne des § 37 Abs. 6 in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.
§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
(1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werken (alternativ Technisches Werken oder Textiles Werken) - ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36).
(1a) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 Z 1 genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.
(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und der Hauptschule darf den Übertritt von Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere Schule (§ 40 Abs. 2 und 3) nicht erschweren; § 16 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
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