Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)
kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben;
Vorbereitungslehrgänge, die ein oder zwei Semester umfassen,
zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder in einen Aufbaulehrgang entsprechender Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben;
zur Vorbereitung zum Eintritt in eine Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt für Berufstätige ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, daß Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf abgelegt und den Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, zum Eintritt in den II. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige berechtigt sind, sofern dies im Hinblick auf den Lehrabschluß und die Lehrpläne des betreffenden Vorbereitungslehrganges und der betreffenden Fachrichtung der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige gerechtfertigt ist. Schüler, die eine Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben und durch einen zusätzlichen Unterricht die Kenntnisse eines Vorbereitungslehrganges nachweisen, sind den Absolventen des betreffenden Vorbereitungslehrganges gleichgestellt;
gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für Berufstätige, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind.
Für die Aufnahme in die unter diesen Absatz fallenden Sonderformen ist – abgesehen von der Eignungsprüfung für kunstgewerbliche Meisterschulen (Z 1 lit. c) – die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren.
(2) Für die Lehrpläne der in Abs. 1 genannten Sonderformen sind die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Die Lehrpläne der Vorbereitungslehrgänge gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b haben für Bewerber, die keine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt oder keine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, einen zusätzlichen praktischen Unterricht vorzusehen.
(2a) Die Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. a), an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Abs. 1 Z 1 lit. b) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. c) wird durch die Abschlußprüfung beendet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(4) Ferner können gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 766/1996)
Abkürzung
SchOG
Abs. 1: Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3)
Abs. 1 Z 3 und letzter Satz: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
§ 59. Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie gewerbliche und technische Lehrgänge und Kurse.
(1) Als Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen können geführt werden:
Schulen zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen:
Gewerbliche Meisterschulen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung;
Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;
kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben;
Vorbereitungslehrgänge, die ein oder zwei Semester umfassen,
zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder in einen Aufbaulehrgang entsprechender Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben;
zur Vorbereitung zum Eintritt in eine Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt für Berufstätige ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, daß Personen, die eine Lehrabschlußprüfung in einem der Fachrichtung entsprechenden Lehrberuf abgelegt und den Vorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, zum Eintritt in den II. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige berechtigt sind, sofern dies im Hinblick auf den Lehrabschluß und die Lehrpläne des betreffenden Vorbereitungslehrganges und der betreffenden Fachrichtung der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige gerechtfertigt ist. Schüler, die eine Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben und durch einen zusätzlichen Unterricht die Kenntnisse eines Vorbereitungslehrganges nachweisen, sind den Absolventen des betreffenden Vorbereitungslehrganges gleichgestellt; Vorbereitungslehrgänge sind in Modulen zu organisieren;
gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen für Berufstätige, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind.
Für die Aufnahme in die unter diesen Absatz fallenden Sonderformen ist – abgesehen von der Eignungsprüfung für kunstgewerbliche Meisterschulen (Z 1 lit. c) – die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Sonderformen können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
(2) Für die Lehrpläne der in Abs. 1 genannten Sonderformen sind die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden. Die Lehrpläne der Vorbereitungslehrgänge gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b haben für Bewerber, die keine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt oder keine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, einen zusätzlichen praktischen Unterricht vorzusehen.
(2a) Die Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. a), an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Abs. 1 Z 1 lit. b) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Abs. 1 Z 1 lit. c) wird durch die Abschlußprüfung beendet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(4) Ferner können gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 58 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 766/1996)
Abkürzung
SchOG
§ 60. Handelsschule.
(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Geschichte, Geographie, Leibesübungen;
die im Hinblick auf die zukünftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände.
Abkürzung
SchOG
§ 60. Handelsschule.
(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Geschichte, Geographie, Leibesübungen;
die im Hinblick auf die zukünftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände.
(3) Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Abkürzung
SchOG
§ 60. Handelsschule.
(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsschule sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände vorzusehen.
(3) Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Abkürzung
SchOG
§ 60. Handelsschule.
(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
(2) In den Lehrplänen (§ 6) der Handelsschule sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
(3) Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Abkürzung
SchOG
§ 61. Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse.
(1) Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:
Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden.
Lehrgänge und Kurse zur Aus- oder Weiterbildung auf verschiedenen kaufmännischen Fachgebieten können mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden;
Speziallehrgänge für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung mit der Dauer bis zu zwei Jahren. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden;
Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie oder in den III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige oder in einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, mit der Dauer von einem Jahr. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
Abkürzung
SchOG
§ 61. Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse.
(1) Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:
Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden.
Lehrgänge und Kurse zur Aus- oder Weiterbildung auf verschiedenen kaufmännischen Fachgebieten können mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden;
Speziallehrgänge für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung mit der Dauer bis zu zwei Jahren. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden;
Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie oder in den III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige oder in einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, mit der Dauer von einem Jahr. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
Abkürzung
SchOG
§ 61. Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse.
(1) Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:
Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie oder in den III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige oder in einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, mit der Dauer von einem Jahr. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
Abkürzung
SchOG
Abs. 1 lit. a und lit. d: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
§ 61. Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse.
(1) Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:
Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Sie sind bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie oder in den III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige oder in einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, mit der Dauer von einem Jahr. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
Abkürzung
SchOG
§ 61. Sonderformen der Handelsschule und kaufmännische Lehrgänge und Kurse.
(1) Als Sonderformen der Handelsschule können geführt werden:
Handelsschulen für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Handelsschule zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 anzuwenden.
(Anm.: lit. b und c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998)
Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Handelsakademie oder in den III. Jahrgang einer Handelsakademie für Berufstätige oder in einen Aufbaulehrgang kaufmännischer Art ohne Aufnahmsprüfung für Personen, die die achte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen und die Lehrabschlußprüfung in einem Lehrberuf kaufmännischer Richtung erfolgreich abgelegt haben, mit der Dauer von zwei Semestern. In Vorbereitungslehrgänge können auch Berufsschüler nach erfolgreichem Abschluß der 1. Klasse der Berufsschule aufgenommen werden. Die Vorbereitungslehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Vorbereitungslehrgänge sowie Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
Abkürzung
SchOG
§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
die einjährige Haushaltungsschule,
die zweijährige Hauswirtschaftsschule,
die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
(4) Für die Aufnahme in die einjährige Haushaltungsschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
Abkürzung
SchOG
§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
die einjährige Haushaltungsschule,
die zweijährige Hauswirtschaftsschule,
die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
(4) Für die Aufnahme in die einjährige Haushaltungsschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Abkürzung
SchOG
§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
die einjährige Haushaltungsschule,
die zweijährige Hauswirtschaftsschule,
die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.
(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Abkürzung
SchOG
§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
die einjährige Haushaltungsschule,
die zweijährige Hauswirtschaftsschule,
die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände vorzusehen.
(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Abkürzung
SchOG
§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände vorzusehen.
(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Abkürzung
SchOG
§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Abs. 2 lit. c vorzusehen.
(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Abkürzung
SchOG
Sonderformen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe sowie Lehrgänge und Kurse
§ 62a. (1) Als Sonderformen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:
Lehrgänge und Kurse zur Aus- und Weiterbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr;
Speziallehrgänge können für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige eingerichtet werden, welche in Semester zu gliedern sind.
Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(2) Für die Lehrpläne sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3)
Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
§ 62a. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.
Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3).
Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
§ 62a. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 anzuwenden.
Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3).
Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
§ 62a. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
§ 63. Fachschulen für Sozialberufe
(1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule für Sozialberufe notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
(4) Im Lehrplan (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände sowie Praktika.
Abkürzung
SchOG
§ 63. Fachschulen für Sozialberufe
(1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule für Sozialberufe notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
(4) Im Lehrplan (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände sowie Praktika.
Abkürzung
SchOG
§ 63. Fachschulen für Sozialberufe
(1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule für Sozialberufe notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
(4) Im Lehrplan (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände sowie Praktika.
Abkürzung
SchOG
§ 63. Fachschulen für Sozialberufe
(1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule für Sozialberufe notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
§ 63. Fachschulen für Sozialberufe
(1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule für Sozialberufe notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der zuständige Bundesminister als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
Abkürzung
SchOG
§ 63. Fachschulen für Sozialberufe
(1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
(2) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule für Sozialberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule für Sozialberufe ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule für Sozialberufe notwendige körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der zuständige Bundesminister als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für Sozialberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
(5) Die Ausbildung an den Fachschulen für Sozialberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.
Abkürzung
SchOG
Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
§ 63. (1) Die Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
(2) Die Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten. Eine Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung muss für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Abs. 5 über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PAPFAAV), BGBl. II Nr. 301/2016, vorzusehen. Ausgenommen von der Anwendung der PAPFAAV sind die Leistungsfeststellung und -beurteilung der theoretischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung ohne Patientenkontakt sowie Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen. Der Abschluss dieses Kooperationsvertrages bedarf der Zustimmung der Schulbehörde.
(3) Die Aufnahme in eine ein- oder zweijährige Fachschule gemäß Abs. 1 setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, die Aufnahme in eine dreijährige Fachschule setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Für die Aufnahme in eine ein- und zweijährige Fachschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Vollendung eines höheren Aufnahmealters zu bestimmen, sofern dies wegen der für die betreffende Fachschule gemäß Abs. 1 notwendigen körperliche oder geistige Reife erforderlich ist. Ferner kann der zuständige Bundesminister als Aufnahmevoraussetzung den erfolgreichen Besuch einer oder mehrerer Klassen einer anderen Schulart oder eine Praxis vorsehen, sofern der Lehrplan auf ein derartiges Wissen oder Können aufbaut.
(5) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen gemäß Abs. 1 sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen fachtheoretischen, rechtlichen, praktischen, berufskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
(6) Die Ausbildung an den Fachschulen gemäß Abs. 1 wird durch die Abschlussprüfung beendet.
Abkürzung
SchOG
Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe sowie Lehrgänge und Kurse
§ 63a. (1) Als Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe können geführt werden:
Lehrgänge und Kurse zur Ausbildung auf verschiedenen sozialen Gebieten mit einer Dauer bis zu zwei Jahren,
Speziallehrgänge können für Personen, die eine Ausbildung auf sozialberuflichem Gebiet erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung mit einer Dauer bis zu zwei Jahren geführt werden.
(2) Fachschulen für Sozialberufe (einschließlich der Lehrgänge und Kurse sowie der Speziallehrgänge) können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.
(3) Für das Aufnahmealter sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 3, für die Lehrpläne jene des § 63 Abs. 4 nach den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Sonderform der Fachschule für Sozialberufe
§ 63a. Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
Sonderform der Fachschule für Sozialberufe
§ 63a. Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 4 anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
Sonderform der Fachschule für Sozialberufe
§ 63a. Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 4 anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
Sonderformen der Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung
§ 63a. Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe oder der Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe
§ 63b. (1) Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung (elementar)pädagogischer Fachkenntnisse sowie der Vermittlung jenes Berufswissens und jenes Berufskönnens, die für Assistenzaufgaben in (elementar)pädagogischen Bildungseinrichtungen erforderlich sind.
(2) Die Aufnahme in eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Es ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in pädagogischer und administrativer Hinsicht entspricht.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.
(4) Die Ausbildung an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.
Abkürzung
SchOG
Sonderform der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
§ 63c. Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für pädagogische Assistenzkräfte zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63b Abs. 3 anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
§ 64. Berufsbildende mittlere Bundesschulen.
(1) Die öffentlichen berufsbildenden mittleren Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Bundesfachschule;
Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;
Bundeshandelsschule;
Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe;
Bundes-Meisterschule;
Bundes-Bauhandwerkerschule;
Bundes-Werkmeisterschule.
(3) Zur näheren Kennzeichnung einer der im Abs. 2 angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im § 62 Abs. 2 genannte Schulart angeführt werden.
(4) Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.
Abkürzung
SchOG
§ 64. Berufsbildende mittlere Bundesschulen.
(1) Die öffentlichen berufsbildenden mittleren Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
Bundesfachschule;
Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;
Bundeshandelsschule;
Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe;
Bundes-Meisterschule;
Bundes-Bauhandwerkerschule;
Bundes-Werkmeisterschule;
Bundesfachschule für Sozialberufe;
Bundesfachschule für pädagogische Assistenzberufe.
(3) Zur näheren Kennzeichnung einer der im Abs. 2 angeführten Schulen kann überdies die Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe die im § 62 Abs. 2 genannte Schulart angeführt werden.
(4) Bei berufsbildenden mittleren Bundesschulen für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige“ anzufügen.
Abkürzung
SchOG
Abschnitt III.
Berufsbildende höhere Schulen.
Allgemeine Bestimmungen.
Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen Gebiet befähigt und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.
Abkürzung
SchOG
Abschnitt III.
Berufsbildende höhere Schulen.
Allgemeine Bestimmungen.
Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
Abkürzung
SchOG
Abschnitt III.
Berufsbildende höhere Schulen.
Allgemeine Bestimmungen.
Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
Abkürzung
SchOG
Abschnitt III.
Berufsbildende höhere Schulen.
Allgemeine Bestimmungen.
Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen
§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, pflegerischem, sozialbetreuerischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischen Gebiet befähigt, und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.
Abkürzung
SchOG
§ 66. Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen.
(1) Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Kollegs und Speziallehrgänge.
Abkürzung
SchOG
§ 66. Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen.
(1) Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge und Kollegs.
Abkürzung
SchOG
Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
§ 66. Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen.
(1) Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge und Kollegs.
Abkürzung
SchOG
§ 66. Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen.
(1) Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge und Kollegs.
Abkürzung
SchOG
§ 66. Aufbau der berufsbildenden höheren Schulen.
(1) Die berufsbildenden höheren Schulen schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang, sofern die Schulstufe ein Semester umfaßt, eine Klasse zu entsprechen.An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation sind die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände der einzelnen Semester als Module zu organisieren.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge, Lehrgänge und Kollegs.
Abkürzung
SchOG
§ 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen.
Berufsbildende höhere Schulen sind:
Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
Handelsakademien,
Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
Sonderformen der in a bis c genannten Arten.
Abkürzung
SchOG
§ 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen.
Berufsbildende höhere Schulen sind:
Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
Handelsakademien,
Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.
Abkürzung
SchOG
§ 67. Arten der berufsbildenden höheren Schulen.
Berufsbildende höhere Schulen sind:
Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerblicher) Lehranstalten,
Handelsakademien,
Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,.
Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung und
Sonderformen der in lit. a bis f genannten Arten.
Abkürzung
SchOG
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 68. Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist. Die Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen, soweit für diese nicht anderes bestimmt ist. § 55 Abs. 2 ist anzuwenden.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' enthält, oder
der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
(2) An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend'' steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder
der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der
Schulstufe oder
der erfolgreiche Abschluß der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
(2) An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut” enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend” steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder
der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
2a. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer mittleren Schule oder
der erfolgreiche Abschluß der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.
(2) An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder
der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
2a. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer mittleren Schule oder
der erfolgreiche Abschluß der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder
der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat, oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen.
Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.
(2) An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
Abkürzung
SchOG
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder
der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
2a. der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer mittleren Schule oder
der erfolgreiche Abschluß der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder
der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat, oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß § 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen.
Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.
(2) An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.
Abkürzung
SchOG
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 68. (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ oder
der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder
der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen gemäß Z 1 nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.
(2) An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.
Lehrpläne
§ 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.
Lehrpläne
§ 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.
Abkürzung
SchOG
klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)
Lehrpläne
§ 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.
Abkürzung
SchOG
klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)
Lehrpläne
§ 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.
Abkürzung
SchOG
klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)
Lehrpläne
§ 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.
(3) Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.
Abkürzung
SchOG
klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)
Lehrpläne
§ 68a. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
(2) Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.
(3) Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.
Abkürzung
SchOG
§ 69. Reifeprüfung.
(1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Abkürzung
SchOG
Reife- und Diplomprüfung
§ 69. (1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Abkürzung
SchOG
Reife- und Diplomprüfung
§ 69. (1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Reife- und Diplomprüfung
§ 69. (1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
Abkürzung
SchOG
Reife- und Diplomprüfung
§ 69. (1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des § 78 Abs. 2 durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(3) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gleichgestellt.
Abkürzung
SchOG
Reife- und Diplomprüfung
§ 69. (1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des § 78 Abs. 2 durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(3) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gleichgestellt.
Abkürzung
SchOG
Reife- und Diplomprüfung
§ 69. (1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des § 78 Abs. 2 durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(3) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gleichgestellt.
Abkürzung
SchOG
§ 70. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
Abkürzung
SchOG
Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23
§ 70. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
Abkürzung
SchOG
§ 70. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen Abteilungsvorstände zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
Abkürzung
SchOG
§ 70. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Praxiskindergärtnerinnen und Praxiskindergärtner sowie Praxishorterzieherinnen und Praxishorterzieher sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen oder der Eingliederung eines Praxiskindergartens oder eines Praxishortes Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 und des § 56 Abs. 3 finden Anwendung.
Abkürzung
SchOG
Klassenschülerzahl
§ 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden.
Abkürzung
SchOG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
Klassenschülerzahl
§ 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.
Klassenschülerzahl
§ 71. (1) Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.9.2017 in Kraft.)
Klassenschülerzahl
§ 71. (1) Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.9.2017 in Kraft.)
Klassenschülerzahl
§ 71. (1) Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den §§ 26b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.
Abkürzung
SchOG
Klassenschülerzahl
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