Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-08-09
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 915
Änderungshistorie JSON API

§ 131d. (1) Abweichend von der Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie gemäß § 121 erster Satz können auch Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in die Pädagogische Akademie aufgenommen werden, die einen Vorbereitungslehrgang gemäß Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) An Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten kann bei Bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Schuljahren 1986/87 bis 1991/92 ein Vorbereitungslehrgang geführt werden:

1.

Der Vorbereitungslehrgang hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang Personen mit der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen auf das Lehramtsstudium an der Pädagogischen Akademie vorzubereiten.

2.

Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache vorzusehen.

(3) Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges, die den Studiengang für das Lehramt an Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung für Werkerziehung (textiler Bereich) zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für jene, die den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß § 120 Abs. 3 lit. b und die diesem entsprechenden Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser Pflichtgegenstände berechtigt.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie nach dem Besuch eines Vorbereitungslehrganges berechtigt zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen.

Abkürzung

SchOG

§ 131d. (1) Abweichend von der Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie gemäß § 121 erster Satz können auch Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in die Pädagogische Akademie aufgenommen werden, die einen Vorbereitungslehrgang gemäß Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) An Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten kann bei Bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Schuljahren 1986/87 bis 1991/92 ein Vorbereitungslehrgang geführt werden:

1.

Der Vorbereitungslehrgang hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang Personen mit der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen auf das Lehramtsstudium an der Pädagogischen Akademie vorzubereiten.

2.

Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache vorzusehen.

(3) Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges, die den Studiengang für das Lehramt an Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung für Werkerziehung (textiler Bereich) zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für jene, die den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß § 120 Abs. 3 lit. b und die diesem entsprechenden Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser Pflichtgegenstände berechtigt.

(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie nach dem Besuch eines Vorbereitungslehrganges berechtigt zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.

Abkürzung

SchOG

§ 131d. (1) Abweichend von der Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie gemäß § 121 erster Satz können auch Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in die Pädagogische Akademie aufgenommen werden, die einen Vorbereitungslehrgang gemäß Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) An Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten kann bei Bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Schuljahren 1986/87 bis 1991/92 ein Vorbereitungslehrgang geführt werden:

1.

Der Vorbereitungslehrgang hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang Personen mit der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen auf das Lehramtsstudium an der Pädagogischen Akademie vorzubereiten.

2.

Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache vorzusehen.

(3) Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges, die den Studiengang für das Lehramt an Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung für Werkerziehung (textiler Bereich) zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für jene, die den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß § 120 Abs. 3 lit. b und die diesem entsprechenden Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser Pflichtgegenstände berechtigt.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)

Schulversuche zum Fremdsprachenunterricht in der Volksschule

§ 131e. (1) An Volksschulen ist schulversuchsweise der Unterricht in Lebender Fremdsprache als verbindliche Übung ab der 1. Schulstufe ohne Erhöhung der Gesamtwochenstundenzahl in der Grundschule während der Schuljahre 1994/95 bis 1997/98 zu erproben.

(2) Für die Durchführung dieser Schulversuche gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Volksschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Volksschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

§ 131e. (1) Zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Pflichtschullehrer im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe können Versuche an Akademien durchgeführt werden. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darf nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Evaluierungs- und Planungskommission positiv Stellung genommen hat. Der Versuch an einer Akademie bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission der Akademie, an der das Studium durchgeführt wird. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten den jeweils kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Stellen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.

(2) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

§ 131e. (1) Zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der Pflichtschullehrer im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe können Versuche an Akademien durchgeführt werden. Die Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister darf nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, die erforderlichen organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Evaluierungs- und Planungskommission positiv Stellung genommen hat. Der Versuch an einer Akademie bedarf eines Antrages oder der Anhörung der Studienkommission der Akademie, an der das Studium durchgeführt wird. Wird ein Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien erforderlich. Dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten den jeweils kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Stellen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.

(2) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

SchOG

§ 132.

(1) Mit dem jeweiligen Wirksamwerden der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 131) treten die entsprechenden bisherigen gesetzlichen Vorschriften über die Organisation der in diesem Bundesgesetz geregelten Schularten außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, werden durch dieses Bundesgesetz nur insoweit berührt, als die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Organisation der entsprechenden Schularten auch für die für die Minderheit in Betracht kommenden Schulen und Einrichtungen gelten.

Abkürzung

SchOG

Schulversuche zur neuen Oberstufe

§ 132. An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 43, 57, 71, 100, 108) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

Abkürzung

SchOG

Schulversuche zur neuen Oberstufe

§ 132. (1) An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 43, 57, 71, 100, 108) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

(2) An Schulen, an denen gemäß Abs. 1 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, gelangt § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2018, abweichend von § 131 Abs. 37 Z 4, für die 12. bzw. 13. Schulstufe mit 1. September 2018 zur Anwendung; gleiches gilt für die auf Grundlage des § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 oder einer späteren Fassung erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne.

§ 132a. Auf Lehrgänge, Kurse und Speziallehrgänge, die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/1998 Anwendung.

§ 132a. Auf Studiengänge an Akademien für Sozialarbeit, die vor dem 1. September 2006 begonnen wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005 Anwendung.

Abkürzung

SchOG

Die in Abs. 2 Z 1 vorgesehene Rechtsfolge gilt auch für die Fälle des Abs. 2 Z 2 (vgl. § 131 Abs. 37 Z 8).

Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

§ 132a. (1) Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 131 Abs. 25 Z 6 die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 129 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) An allgemein bildenden höheren Schulen hat eine Verordnung gemäß Abs. 1 zur Folge, dass

1.

für den Fall der Festlegung des Inkrafttretens der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend auch die kompetenzorientierten Lehrpläne für die 10. und die folgenden Schulstufen abweichend von § 131 Abs. 25 Z 5 mit 1. September 2018 schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, und

2.

für den Fall der Festlegung des Inkrafttretens der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend der kompetenzorientierte Lehrplan für die 9. Schulstufe mit 1. September 2018 und die kompetenzorientierten Lehrpläne für die 10. und die folgenden Schulstufen abweichend von § 131 Abs. 25 Z 5 mit 1. September 2019 schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten.

Abkürzung

SchOG

Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017

§ 132b. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.

Abkürzung

SchOG

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 132c. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht, Leistungsfeststellung und beurteilung regeln,

4.

für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten von Lehrstoffen anordnen und

5.

an Berufsschulen die Schulleitung ermächtigen, an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.

Abkürzung

SchOG

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2021/22 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 132c. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2021/22 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht, Leistungsfeststellung und beurteilung regeln,

4.

für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten von Lehrstoffen anordnen und

5.

an Berufsschulen die Schulleitung ermächtigen, an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.

Abkürzung

SchOG

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 132c. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für Unterricht, Leistungsfeststellung und beurteilung regeln,

4.

für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen einen ortsungebundenen Unterricht mit oder ohne angeleitetem Erarbeiten von Lehrstoffen anordnen und

5.

an Berufsschulen die Schulleitung ermächtigen, an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.

Abkürzung

SchOG

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2, 83 Abs. 2, 98 Abs. 3, 106 Abs. 4, 114 Abs. 3, 122 Abs. 2 und 131d Abs. 4 sowie hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den Universitäten und Hochschulen gemäß § 126 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2, 83 Abs. 2, 98 Abs. 3, 106 Abs. 4, 114 Abs. 3, 122 Abs. 2 und 131d Abs. 4 sowie hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den Universitäten und Hochschulen gemäß § 126 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2, 69 Abs. 2, 83 Abs. 2, 98 Abs. 3, 106 Abs. 4, 114 Abs. 3, 122 Abs. 2 und 131d Abs. 4 sowie hinsichtlich des Zusammenwirkens mit den Universitäten und Hochschulen gemäß § 126 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Vollziehung

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.

Abkürzung

SchOG

Vollziehung

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

Abkürzung

SchOG

Vollziehung

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.

Abkürzung

SchOG

Vollziehung

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:

1.

hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 41 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und

3.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

Abkürzung

SchOG

Vollziehung

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:

1.

hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 41 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und

3.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.

Abkürzung

SchOG

Vollziehung

§ 133. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:

1.

hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 35/2018)

3.

im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.

Abkürzung

SchOG

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 467/1990, zu BGBl. Nr. 242/1962)

Die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung an einer Religionspädagogischen Akademie mit Öffentlichkeitsrecht nach dem Besuch eines Vorbereitungslehrganges oder einer Studienberechtigungsprüfung sowie an einer seinerzeitigen Religionspädagogischen Lehranstalt mit Öffentlichkeitsrecht, deren Lehrplan mit dem Lehrplan einer Religionspädagogischen Akademie gleich war, berechtigt zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie und – sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden – einer Berufspädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen von Hochschulen einschlägig und in welchen Fällen für den Hochschulbesuch Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.

Abkürzung

SchOG

schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. Art. VI Abs. 1 Z 2, BGBl. Nr. 328/1988)

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1988, zu BGBl. Nr. 242/1962)

Am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien darf in der 6. bis 8. Klasse eine dritte lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand geführt werden.

Abkürzung

SchOG

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. Nr. 327/1988, zu BGBl. Nr. 242/1962)

(1) Am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien dürfen in der 6. bis 8. Klasse eine dritte lebende Fremdsprache als Pflichtgegenstand und alternativ dazu Pflichtgegenstände, die die digitalen, naturwissenschaftlichen und technischen Kompetenzen fördern, in demselben Stundenausmaß wie die dritte lebende Fremdsprache geführt werden.

Abkürzung

SchOG

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975, zu BGBl. Nr. 242/1962)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich wird in Abweichung vom II. Hauptstück Teil A Abschnitt I Z. 3 lit. b und Teil B Abschnitt I lit. b des Schulorganisationsgesetzes als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht bestimmt:

1.

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien:

a)

Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien ist eine Sonderschule für blinde Kinder, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien eine Sonderschule für Gehörlose. Diesen Sonderschulen können auch Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden.

b)

Diese Sonderschulen umfassen 8 Schulstufen; der Anschluß der 9. Schulstufe in der Form des Polytechnischen Lehrganges ist möglich. Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Insoweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges erfolgt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Sofern hiefür nicht genügend Schüler zur Verfügung stehen, kann der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für mehrere Schulstufen jeweils in einer Klasse erfolgen; wird der Unterricht für mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt, so sind solche Klassen in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

c)

Der Unterricht nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer, der übrige Unterricht – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, werden hiedurch nicht berührt.

d)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundes-Taubstummeninstitut sind je ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

e)

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges erfolgt, sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Zahl 8 nicht übersteigen.

f)

Insoweit die Ausführungsgesetzgebung keine Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern an Sonderschulen vorsieht (§ 8a Abs. 3 lit. a des Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Leibesübungen anordnen.

2.

Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein:

a)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher umfaßt so viele Schulstufen wie es der Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Uhrmacher“ entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden; solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

b)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist als lehrgangsmäßige Berufsschule unter Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht zusammenhängende Wochen dauernden Unterricht zu führen, wobei eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer) zulässig ist.

c)

Die Leitung der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule für Uhrmacher in Karlstein zu erfolgen. Für die Berufsschule sind die erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes werden hiedurch nicht berührt.

d)

Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. § 43 Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

e)

Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen eingerichtet werden. Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Schülergruppen hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport unter Bedachtnahme auf die im § 51 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes genannten Mindestvoraussetzungen sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen.

3.

§ 4 Abs. 4 und § 8a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.

Abkürzung

SchOG

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975, zu BGBl. Nr. 242/1962)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich wird in Abweichung vom II. Hauptstück Teil A Abschnitt I Z. 3 lit. b und Teil B Abschnitt I lit. b des Schulorganisationsgesetzes als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht bestimmt:

1.

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien:

a)

Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien ist eine Sonderschule für blinde Kinder, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien eine Sonderschule für Gehörlose. Diesen Sonderschulen können auch Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden.

b)

Diese Sonderschulen umfassen 8 Schulstufen; der Anschluß der 9. Schulstufe in der Form des Polytechnischen Lehrganges ist möglich. Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Insoweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges erfolgt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Sofern hiefür nicht genügend Schüler zur Verfügung stehen, kann der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für mehrere Schulstufen jeweils in einer Klasse erfolgen; wird der Unterricht für mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt, so sind solche Klassen in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

c)

Der Unterricht nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer, der übrige Unterricht – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, werden hiedurch nicht berührt.

d)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundes-Taubstummeninstitut sind je ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

e)

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges erfolgt, sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Zahl 8 nicht übersteigen.

f)

Insoweit die Ausführungsgesetzgebung keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern an Sonderschulen vorsieht (§ 8b des Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport anordnen.

2.

Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein:

a)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher umfaßt so viele Schulstufen wie es der Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Uhrmacher“ entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden; solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

b)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist als lehrgangsmäßige Berufsschule unter Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht zusammenhängende Wochen dauernden Unterricht zu führen, wobei eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer) zulässig ist.

c)

Die Leitung der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule für Uhrmacher in Karlstein zu erfolgen. Für die Berufsschule sind die erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes werden hiedurch nicht berührt.

d)

Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. § 43 Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

e)

Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen eingerichtet werden. Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Schülergruppen hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport unter Bedachtnahme auf die im § 51 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes genannten Mindestvoraussetzungen sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen.

3.

§ 4 Abs. 4 und § 8a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.

Abkürzung

SchOG

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975, zu BGBl. Nr. 242/1962)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich wird in Abweichung vom II. Hauptstück Teil A Abschnitt I Z. 3 lit. b und Teil B Abschnitt I lit. b des Schulorganisationsgesetzes als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht bestimmt:

1.

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien:

a)

Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien ist eine Sonderschule für blinde Kinder, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien eine Sonderschule für Gehörlose. Diesen Sonderschulen können auch Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden.

b)

Diese Sonderschulen umfassen 8 Schulstufen; der Anschluß der 9. Schulstufe in der Form des Polytechnischen Lehrganges ist möglich. Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Insoweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges erfolgt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Sofern hiefür nicht genügend Schüler zur Verfügung stehen, kann der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für mehrere Schulstufen jeweils in einer Klasse erfolgen; wird der Unterricht für mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt, so sind solche Klassen in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

c)

Der Unterricht nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer, der übrige Unterricht – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, werden hiedurch nicht berührt.

d)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundes-Taubstummeninstitut sind je ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

e)

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges erfolgt, sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Zahl 8 nicht übersteigen.

f)

Insoweit die Ausführungsgesetzgebung keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern an Sonderschulen vorsieht (§ 8b des Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport anordnen.

2.

Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein:

a)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher umfaßt so viele Schulstufen wie es der Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Uhrmacher“ entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden; solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

b)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist als lehrgangsmäßige Berufsschule unter Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht zusammenhängende Wochen dauernden Unterricht zu führen, wobei eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer) zulässig ist.

c)

Die Leitung der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule für Uhrmacher in Karlstein zu erfolgen. Für die Berufsschule sind die erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes werden hiedurch nicht berührt.

d)

Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. § 43 Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

e)

Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen eingerichtet werden. Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die im § 51 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes genannten Mindestvoraussetzungen sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen.

3.

§ 4 Abs. 4 und § 8a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.

Abkürzung

SchOG

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975, zu BGBl. Nr. 242/1962)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich wird in Abweichung vom II. Hauptstück Teil A Abschnitt I Z. 3 lit. b und Teil B Abschnitt I lit. b des Schulorganisationsgesetzes als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht bestimmt:

1.

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien:

a)

Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien ist eine Sonderschule für blinde Kinder, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien eine Sonderschule für Gehörlose. Diesen Sonderschulen können auch Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden.

b)

Diese Sonderschulen umfassen 8 Schulstufen; der Anschluß der 9. Schulstufe in der Form der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres ist möglich. Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Insoweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Sofern hiefür nicht genügend Schüler zur Verfügung stehen, kann der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für mehrere Schulstufen jeweils in einer Klasse erfolgen; wird der Unterricht für mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt, so sind solche Klassen in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

c)

Der Unterricht nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer, der übrige Unterricht – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, werden hiedurch nicht berührt.

d)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundes-Taubstummeninstitut sind je ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

e)

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Zahl 8 nicht übersteigen.

f)

Insoweit die Ausführungsgesetzgebung keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern an Sonderschulen vorsieht (§ 8b des Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport anordnen.

2.

Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein:

a)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher umfaßt so viele Schulstufen wie es der Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Uhrmacher“ entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden; solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

b)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist als lehrgangsmäßige Berufsschule unter Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht zusammenhängende Wochen dauernden Unterricht zu führen, wobei eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer) zulässig ist.

c)

Die Leitung der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule für Uhrmacher in Karlstein zu erfolgen. Für die Berufsschule sind die erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes werden hiedurch nicht berührt.

d)

Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. § 43 Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

e)

Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen eingerichtet werden. Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die im § 51 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes genannten Mindestvoraussetzungen sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen.

3.

§ 4 Abs. 4 und § 8a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.

Abkürzung

SchOG

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975, zu BGBl. Nr. 242/1962)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich wird in Abweichung vom II. Hauptstück Teil A Abschnitt I Z. 3 lit. b und Teil B Abschnitt I lit. b des Schulorganisationsgesetzes als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht bestimmt:

1.

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien:

a)

Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien ist eine Sonderschule für blinde Kinder, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien eine Sonderschule für Gehörlose. Diesen Sonderschulen können auch Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden.

b)

Diese Sonderschulen umfassen 8 Schulstufen; der Anschluß der 9. Schulstufe in der Form der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres ist möglich. Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Insoweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Sofern hiefür nicht genügend Schüler zur Verfügung stehen, kann der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für mehrere Schulstufen jeweils in einer Klasse erfolgen; wird der Unterricht für mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt, so sind solche Klassen in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

c)

Der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule und der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer, der übrige Unterricht – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, werden hiedurch nicht berührt.

d)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundes-Taubstummeninstitut sind je ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

e)

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Zahl 8 nicht übersteigen.

f)

Insoweit die Ausführungsgesetzgebung keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern an Sonderschulen vorsieht (§ 8b des Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport anordnen.

2.

Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein:

a)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher umfaßt so viele Schulstufen wie es der Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Uhrmacher“ entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden; solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

b)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist als lehrgangsmäßige Berufsschule unter Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht zusammenhängende Wochen dauernden Unterricht zu führen, wobei eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer) zulässig ist.

c)

Die Leitung der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule für Uhrmacher in Karlstein zu erfolgen. Für die Berufsschule sind die erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes werden hiedurch nicht berührt.

d)

Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. § 43 Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

e)

Die Schüler sind im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern, sofern hiefür eigene Schülergruppen eingerichtet werden. Die Voraussetzungen für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die im § 51 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes genannten Mindestvoraussetzungen sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen.

3.

§ 4 Abs. 4 und § 8a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.

Abkürzung

SchOG

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975, zu BGBl. Nr. 242/1962)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich wird in Abweichung vom II. Hauptstück Teil A Abschnitt I Z. 3 lit. b und Teil B Abschnitt I lit. b des Schulorganisationsgesetzes als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht bestimmt:

1.

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien:

a)

Das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien ist eine Sonderschule für blinde Kinder, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien eine Sonderschule für Gehörlose. Diesen Sonderschulen können auch Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden.

b)

Diese Sonderschulen umfassen 8 Schulstufen; der Anschluß der 9. Schulstufe in der Form der Polytechnischen Schule oder eines Berufsvorbereitungsjahres ist möglich. Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Insoweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule oder der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Sofern hiefür nicht genügend Schüler zur Verfügung stehen, kann der Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule für mehrere Schulstufen jeweils in einer Klasse erfolgen; wird der Unterricht für mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt, so sind solche Klassen in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

c)

Der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule und der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer, der übrige Unterricht – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, werden hiedurch nicht berührt.

d)

Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundes-Taubstummeninstitut sind je ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

e)

Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, sind in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß Leistungsniveaus Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Zahl 8 nicht übersteigen.

f)

Insoweit die Ausführungsgesetzgebung keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern an Sonderschulen vorsieht (§ 8b des Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport anordnen.

2.

Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein:

a)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher umfaßt so viele Schulstufen wie es der Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Uhrmacher“ entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden; solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

b)

Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist als lehrgangsmäßige Berufsschule unter Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht zusammenhängende Wochen dauernden Unterricht zu führen, wobei eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer) zulässig ist.

c)

Die Leitung der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule für Uhrmacher in Karlstein zu erfolgen. Für die Berufsschule sind die erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes werden hiedurch nicht berührt.

d)

Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. § 43 Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

e)

Zur Förderung der Schüler sind diese im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.

3.

§ 4 Abs. 4 und § 8a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.

Abkürzung

SchOG

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 365/1982, zu BGBl. Nr. 242/1962)

Für die verbindliche Übung Religion auf der Vorschulstufe sind die den Pflichtgegenstand Religion in der Volksschule betreffenden Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190§1949 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 190/1949), anzuwenden.

Abkürzung

SchOG

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975, zu BGBl. Nr. 242/1962)

(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol darf in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie geführt werden.

(2) Auf die Sonderform gemäß Abs. 1 finden die Bestimmungen des II. Hauptstückes Abschnitt II des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß

a)

als zusätzliche Aufgabe eine Ausbildung in Metallurgie tritt,

b)

der Lehrplan auf diese zusätzliche Aufgabe Bedacht zu nehmen hat und

c)

der Ausbildungsgang um eine Schulstufe gegenüber der Normalform verlängert ist.

Abkürzung

SchOG

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975 zu BGBl. Nr. 242/1962)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

a)

Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;

b)

für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;

c)

Artikel I Z. 71, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;

d)

im übrigen mit 1. September 1976.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

Abkürzung

SchOG

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 365/1982, zu BGBl. Nr. 242/1962)

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I Z 66 dieses Bundesgesetzes ernannte Direktoren von öffentlichen Pädagogischen Instituten oder öffentlichen Berufspädagogischen Instituten sowie im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des ersten Satzes des § 127 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 66 geltenden Fassung ernannte Abteilungsvorstände an öffentlichen Instituten sind mit Wirkung vom 1. September 1983 zu Leitern einer Abteilung des öffentlichen Pädagogischen Institutes des betreffenden Bundeslandes gemäß § 126 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 66 zu bestellen. Hiebei ist auf ihre bisherige Verwendung und auf ihre Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(2) Den gem. Abs. 1 bestellten Abteilungsvorständen gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage, solange das Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage niedriger ist als das bis zum 31. August 1983 gebührende Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage in der Höhe des entsprechenden Unterschiedsbetrages; sie ist nach Maßgabe des Erreichens der Höhe des bisherigen Gehalts einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage einzuziehen. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages ist beim bisherigen Gehalt und den zu berücksichtigenden Zulagen die Erhöhung um jenen Hundertsatz zu berücksichtigen, um den sich das geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht.

(3) Das Pädagogische Institut der Stadt Wien und das Pädagogische Institut des Landes Tirol gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.

Abkürzung

SchOG

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975 zu BGBl. Nr. 242/1962)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

a)

Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;

b)

für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;

c)

Artikel I Z. 71, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;

d)

im übrigen mit 1. September 1976.

(1a) Artikel V Z 1 lit. f dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

Abkürzung

SchOG

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975 zu BGBl. Nr. 242/1962)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

a)

Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;

b)

für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;

c)

Artikel I Z. 71, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;

d)

im übrigen mit 1. September 1976.

(1a) Artikel V Z 1 lit. f dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(1b) Artikel V Z 1 lit. d und e sowie Z 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

Abkürzung

SchOG

Artikel VII

(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975 zu BGBl. Nr. 242/1962)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

a)

Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;

b)

für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;

c)

Artikel I Z. 71, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;

d)

im übrigen mit 1. September 1976.

(1a) Artikel V Z 1 lit. f dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(1b) Artikel V Z 1 lit. d und e sowie Z 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(1c) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

Artikel V Z 1 lit. b (in der Fassung der Z 1 und 2), c und e (in der Fassung der Z 2) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel VI außer Kraft,

2.

Artikel V Z 1 lit. b, c und e (in der Fassung der Z 3) tritt mit 1. September 2019 in Kraft,

3.

Artikel V Z 1 lit. e (in der Fassung der Z 4) sowie Z 2 lit. e tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

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