Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-08-09
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 915
Änderungshistorie JSON API

Abs. 1: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)

Diese Bestimmung ist gegenüber den Ländern bereits am 31.7.1993 in Kraft getreten. (§ 131 Abs. 7 Z 7)

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind und

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind.

Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den Bundesminister für Unterricht und Kunst erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Abs. 1: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind und

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind.

Sofern die Zahl der Schüler die für die Führung von Unterrichtsveranstaltungen erforderliche Mindestzahl an Schülern in einer Klasse zu gering ist, können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind und

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind und

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die dort genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind und

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die dort genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

g)

bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die dort genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

g)

bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die dort genannten Bestimmungen hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

g)

bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, insbesondere in Klassen mit einer Klassenschülerzahl von mehr als 30 Schülern, sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

g)

bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). An Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 gemäß § 33a Abs. 3 dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Abs. 1 und 2a: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, insbesondere in Klassen mit einer Klassenschülerzahl von mehr als 30 Schülern, sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

g)

bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). An Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 gemäß § 33a Abs. 3 dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(2a) An Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation hat der Schulleiter die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen zu erlassen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Abs. 1 und 2a: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, insbesondere in Klassen mit einer Klassenschülerzahl von mehr als 30 Schülern, sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

g)

bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). An Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 gemäß § 33a Abs. 3 dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(2a) An Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation hat der Schulleiter die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen zu erlassen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, insbesondere in Klassen mit einer Klassenschülerzahl von mehr als 30 Schülern, sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

g)

bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). An Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 gemäß § 33a Abs. 3 dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(2a) An in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation hat der Schulleiter die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen zu erlassen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, insbesondere in Klassen mit einer Klassenschülerzahl von mehr als 30 Schülern, sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

g)

bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.

(2) Wenn den zuständigen Schulbehörden für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der zuständigen Schulbehörde, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die zuständige Schulbehörde oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). An Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 gemäß § 33a Abs. 3 dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(2a) An in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation hat der Schulleiter die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen zu erlassen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, insbesondere in Klassen mit einer Klassenschülerzahl von mehr als 30 Schülern, sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

g)

bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.

(2) Wenn den Schulbehörden erster Instanz für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der Schulbehörde erster Instanz, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die Schulbehörde erster Instanz oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). An Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 gemäß § 33a Abs. 3 dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(2a) An in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation hat der Schulleiter die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen zu erlassen.

(2b) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die personellen und räumlichen Möglichkeiten jene Abweichungen von den verordnungsmäßigen Festlegungen zu treffen, welche das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 26b des Schulunterrichtsgesetzes) oder die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester (§ 26c des Schulunterrichtsgesetzes) oder eine bessere individuelle Förderung im Rahmen des Förderunterrichtes ermöglichen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen in Schülergruppen

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen, ausgenommen Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, insbesondere in Klassen mit einer Klassenschülerzahl von mehr als 30 Schülern, sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

a)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

b)

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

c)

bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

d)

unter welchen Voraussetzungen bestimmte Unterrichtsgegenstände in Schülergruppen zu teilen sind,

e)

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

f)

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

g)

bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.

(2) Wenn den zuständigen Schulbehörden für die Schulen ihres Aufsichtsbereiches ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 der zuständigen Schulbehörde, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (regionale Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). Wenn ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrerwochenstunden der einzelnen Schule zur Verfügung gestellt wurde, obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 dem Schulgemeinschaftsausschuß, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch die zuständige Schulbehörde oder den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen). An Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 obliegt die Regelung im Sinne des Abs. 1 gemäß § 33a Abs. 3 dem Rektor der Pädagogischen Hochschule, soweit keine verordnungsmäßige Regelung durch den zuständigen Bundesminister erfolgt ist (hochschulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen).

(2a) An in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation hat der Schulleiter die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen zu erlassen.

(2b) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die personellen und räumlichen Möglichkeiten jene Abweichungen von den verordnungsmäßigen Festlegungen zu treffen, welche das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände (§ 26b des Schulunterrichtsgesetzes) oder die zeitweise Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem höheren Semester (§ 26c des Schulunterrichtsgesetzes) oder eine bessere individuelle Förderung im Rahmen des Förderunterrichtes ermöglichen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle der Abs. 1 und 2 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, die dort genannten Bestimmungen zu erlassen. Hiebei hat sich die Ausführungsgesetzgebung an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren. Die diesbezüglichen Regelungen können an durch die Ausführungsgesetzgebung zu bestimmenden Behörden oder an die Schulen übertragen werden. Sofern eine Übertragung an die Schulen erfolgt, ist die Zuständigkeit zur Regelung dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuß zu übertragen.

(Anm.: Abs. 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

3.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

4.

unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,

5.

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

6.

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

7.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentralausschuss oder den jeweils zuständigen Zentralausschüssen für Landeslehrerinnen und -lehrer bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss oder den jeweils zuständigen Fachausschüssen für Bundeslehrerinnen und -lehrer bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten § 8 lit. k iVm den §§ 14, 21, 21h und 33 sowie die §§ 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§ 43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Abs. 2 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018 zu treffen sind, bereits vor dem 1.9.2018 anzuwenden (vgl. § 131 Abs. 37 Z 3).

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

3.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

4.

unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,

5.

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

6.

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

7.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2 dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentralausschuss oder den jeweils zuständigen Zentralausschüssen für Landeslehrerinnen und -lehrer bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss oder den jeweils zuständigen Fachausschüssen für Bundeslehrerinnen und -lehrer bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten § 8 lit. k iVm den §§ 14, 21, 21h und 33 sowie die §§ 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§ 43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Abs. 2 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2018 zu treffen sind, bereits vor dem 1.9.2018 anzuwenden (vgl. § 131 Abs. 37 Z 3).

Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

1.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

2.

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

3.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

4.

unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,

5.

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Mittelschulen, Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsniveaus zu führen sind,

6.

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

7.

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2 dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentralausschuss oder den jeweils zuständigen Zentralausschüssen für Landeslehrerinnen und -lehrer bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss oder den jeweils zuständigen Fachausschüssen für Bundeslehrerinnen und -lehrer bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten § 8 lit. k iVm den §§ 14, 21, 21h und 33 sowie die §§ 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBl. I Nr. 138/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§ 43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.

Abkürzung

SchOG

Abs. 3: Grundsatzbestimmung.

Diese Bestimmung ist gegenüber den Ländern bereits am 14.5.1993 in Kraft getreten. (§ 131 Abs. 6 Z 3)

Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung

§ 8b. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen (Leibeserziehung) erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,

a)

ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Leibesübungen der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann,

b)

daß an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unterricht in Leibesübungen getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Abs. 2 entsprechende Regelungen getroffen werden können.

Abkürzung

SchOG

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung

§ 8b. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen (Leibeserziehung) erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,

1.

ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Bewegung und Sport der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann, und

2.

dass an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unterricht in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Abs. 2 entsprechende Regelungen getroffen werden können.

Abkürzung

SchOG

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung

§ 8b. (1) Der Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen (Leibeserziehung) erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, zu bestimmen,

1.

ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Bewegung und Sport der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann, und

2.

dass an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unterricht in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Abs. 2 entsprechende Regelungen getroffen werden können.

Abkürzung

SchOG

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hierdurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) (Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,

1.

ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Bewegung und Sport der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann, und

2.

dass an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unterricht in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Abs. 2 entsprechende Regelungen getroffen werden können.

Abkürzung

SchOG

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden, soweit hierdurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.

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