Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-08-09
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 915
Änderungshistorie JSON API

(6) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Kindern und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(7) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

§ 12. Organisationsformen der Volksschule

(1) Volksschulen sind

a)

als vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder

b)

als ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder

c)

als ein- bis achtklassige Volksschulen für die erste bis achte Schulstufe

zu führen.

(2) Ferner sind an den Volksschulen nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an zwei oder drei Schultagen einer Woche zu führen.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).

Grundsatzbestimmung

Die Ausführungsbestimmungen zu § 12 samt Überschrift sind mit

1.

September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 14 Z 3).

Organisationsformen der Volksschule

§ 12. (1) Volksschulen sind

1.

nur mit der Grundschule oder

2.

mit Grundschule und Oberstufe

(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf)

sowie 1. und 2. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).

Grundsatzbestimmung

Organisationsformen der Volksschule

§ 12. (1) Volksschulen sind

1.

nur mit der Grundschule oder

2.

mit Grundschule und Oberstufe

(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Hauptschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).

Grundsatzbestimmung

Organisationsformen der Volksschule

§ 12. (1) Volksschulen sind

1.

nur mit der Grundschule oder

2.

mit Grundschule und Oberstufe

(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Hauptschule , einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Organisationsformen der Volksschule

§ 12. (1) Volksschulen sind

1.

nur mit der Grundschule oder

2.

mit Grundschule und Oberstufe

(2) Die Grundschule ist in der Grundstufe I 1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder 2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Hauptschule , einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Organisationsformen der Volksschule

§ 12. (1) Volksschulen sind

1.

nur mit der Grundschule oder

2.

mit Grundschule und Oberstufe

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Hauptschule , einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des Landes vorgesehen werden kann.

Abkürzung

SchOG

Organisationsformen der Volksschule

§ 12. (Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind

1.

nur mit der Grundschule oder

2.

mit Grundschule und Oberstufe

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Hauptschule , einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des Landes vorgesehen werden kann.

Abkürzung

SchOG

Organisationsformen der Volksschule

§ 12. (Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind

1.

nur mit der Grundschule oder

2.

mit Grundschule und Oberstufe

zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen.

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.

Abkürzung

SchOG

Organisationsformen der Volksschule

§ 12. (Grundsatzbestimmung) (1) Volksschulen sind

1.

nur mit der Grundschule oder

2.

mit Grundschule und Oberstufe

zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1.

mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2.

mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen.

(2a) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Volksschulen oder

2.

als Volksschulklassen, die einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

§ 13. Lehrer.

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 14 Z 3).

§ 13. Lehrer.

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

§ 13. Lehrer.

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

§ 13. Lehrer.

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

§ 13. Lehrer.

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Abkürzung

SchOG

§ 13. Lehrer.

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für noch nicht schulreife Kinder (bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I), für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, kann ein entsprechend ausgebildeter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher vorgesehen werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen. Für die Freizeit können auch andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen (§ 8 lit. j sublit. cc) bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Klassenschülerzahl

§ 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – darf 30 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie auf die Art und das Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10, in einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an drei Schultagen je Woche 7 und an einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an zwei Schultagen je Woche 4 nicht unterschreiten und in einer Vorschulklasse 20 nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).

Klassenschülerzahl

§ 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – darf 30 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10, in einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an drei Schultagen je Woche 7 und an einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an zwei Schultagen je Woche 4 nicht unterschreiten und in einer Vorschulklasse 20 nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 14 Z 3).

Klassenschülerzahl

§ 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – darf 30 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Klassenschülerzahl

§ 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – hat 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Klassenschülerzahl

§ 14. (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – hat 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Abkürzung

SchOG

Klassenschülerzahl

§ 14. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse – ausgenommen die Vorschulklasse – hat 25 als Richtwert zu betragen und darf 10 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 10 nicht unterschreiten und 20 nicht überschreiten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)

Abkürzung

SchOG

Klassenschülerzahl

§ 14. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

Grundsatzbestimmung

Sprachförderkurse

§ 14a. In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

Abkürzung

SchOG

2.

Hauptschulen.

a)

Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Aufgabe der Hauptschule

§ 15. (1) Die Hauptschule schließt an die 4. Stufe der Volksschule an und hat die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.

(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen.

Abkürzung

SchOG

Abs. 3: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)

2.

Hauptschulen.

a)

Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Aufgabe der Hauptschule

§ 15. (1) Die Hauptschule schließt an die 4. Stufe der Volksschule an und hat die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.

(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Hauptschule anzustreben sind.

Abkürzung

SchOG

2.

Hauptschulen.

Aufgabe der Hauptschule

§ 15. (1) Die Hauptschule schließt an die 4. Stufe der Volksschule an und hat die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie den Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.

(2) Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen zu fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Hauptschule anzustreben sind.

Abkürzung

SchOG

§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft, Leibesübungen.

(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

Abs. 5: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten

(vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)

§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen.

(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abs. 5: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten

(vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)

§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;

2.

als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse.

(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;

2.

als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse.

(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;

2.

als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse.

(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;

2.

als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse.

(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;

2.

als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung.

(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;

2.

als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse.

(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

§ 16. Lehrplan der Hauptschule

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;

2.

als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung.

(2) Für den Unterricht in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind drei Leistungsgruppen vorzusehen. Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen.

(3) Im Lehrplan ist als unverbindliche Übung Einführung in die Informatik vorzusehen.

(4) Im Lehrplan für Sonderformen der Hauptschule (§ 19) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(5) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Hauptschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluß der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Hauptschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Hauptschule (§ 15 Abs. 1 und 2) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 17. (1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule voraus.

(2) Die Aufnahme in eine Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

Abkürzung

SchOG

Abs. 1: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6)

Aufnahmsvoraussetzungen

§ 17. (1) Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den erfolgreichen Abschluß der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.

(2) Die Aufnahme in eine Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

b)

Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen.

Aufbau der Hauptschule

§ 18. (1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 21 Abs. 2) zusammenzufassen.

(4) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

b)

Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen.

Aufbau der Hauptschule

§ 18. (1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.

Abkürzung

SchOG

Aufbau der Hauptschule

§ 18. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf entfallen.

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Hauptschulen können als ganztägige Hauptschulen geführt werden.

Grundsatzbestimmung

Organisationsformen der Hauptschule

§ 18a. (1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Hauptschulen oder

2.

als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.

Grundsatzbestimmung

Organisationsformen der Hauptschule

§ 18a. Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Hauptschulen oder

2.

als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Organisationsformen der Hauptschule

§ 18a. Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Hauptschulen oder

2.

als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.

Abkürzung

SchOG

Organisationsformen der Hauptschule

§ 18a. (Grundsatzbestimmung) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Hauptschulen oder

2.

als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.

Abkürzung

SchOG

Organisationsformen der Hauptschule

§ 18a. (Grundsatzbestimmung) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Hauptschulen oder

2.

als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.

Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Sonderformen der Hauptschule

§ 19. Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

Abkürzung

SchOG

Sonderformen der Hauptschule

§ 19. (Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

§ 20. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 sind mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).

§ 20. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

Abkürzung

SchOG

§ 20. Lehrer.

(Grundsatzbestimmung) (1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Klassenschülerzahl

§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden.

Grundsatzbestimmung

Die Ausführungsbestimmungen zu § 21 sind mit 1. September 1997

schulstufenweise aufsteigend in Kraft zu setzen ( vgl. § 131 Abs. 12

Z 7).

Klassenschülerzahl

§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 30 ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

Grundsatzbestimmung

Klassenschülerzahl

§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

Abkürzung

SchOG

Grundsatzbestimmung

Klassenschülerzahl

§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

Abkürzung

SchOG

Klassenschülerzahl

§ 21. (Grundsatzbestimmung) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

Abkürzung

SchOG

Klassenschülerzahl

§ 21. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

Abkürzung

SchOG

2a. Neue Mittelschulen

a)

Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

Aufgabe der Neuen Mittelschule

§ 21a. (1) Die Neue Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Stufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen und auf das Berufsleben vorzubereiten.

(2) Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Neue Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Neuen Mittelschule anzustreben sind.

Abkürzung

SchOG

2a. Neue Mittelschulen

Aufgabe der Neuen Mittelschule

§ 21a. (1) Die Neue Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Stufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen und auf das Berufsleben vorzubereiten.

(2) Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Neue Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Neuen Mittelschule anzustreben sind.

Abkürzung

SchOG

2a. Mittelschulen

Aufgabe der Mittelschule

§ 21a. (1) Die Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Schulstufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, der Schülerin oder dem Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit eine grundlegende Allgemeinbildung und eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie oder ihn für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen sowie auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben vorzubereiten.

(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (§ 22) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen der Schülerin und des Schülers die Unterrichtsziele der Mittelschule anzustreben sind.

Lehrplan der Neuen Mittelschule

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Neuen Mittelschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter nach Zustimmung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes- Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

a)

Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

b)

naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

c)

ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

d)

musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

2.

als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse;

3.

als unverbindliche Übung: Informatik.

(2) Im Lehrplan ist für die 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen eine Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung vorzusehen. Die Anforderungen der Vertiefung haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung zu führen.

(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Neuen Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Neuen Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Neue Mittelschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Neuen Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

Lehrplan der Neuen Mittelschule

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Neuen Mittelschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter nach Zustimmung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes- Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

a)

Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

b)

naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

c)

ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

d)

musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

2.

als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse;

3.

als unverbindliche Übung: Informatik.

(2) Im Lehrplan ist für die 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen eine Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung vorzusehen. Die Anforderungen der Vertiefung haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung zu führen.

(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Neuen Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Neuen Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Neue Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Neuen Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

Lehrplan der Neuen Mittelschule

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Neuen Mittelschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter nach Zustimmung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes- Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

a)

Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

b)

naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

c)

ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

d)

musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

2.

als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung;

3.

als unverbindliche Übung: Informatik.

(2) Im Lehrplan ist für die 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen eine Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung vorzusehen. Die Anforderungen der Vertiefung haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung zu führen.

(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Neuen Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Neuen Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Neue Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Neuen Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

Lehrplan der Neuen Mittelschule

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Neuen Mittelschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

a)

Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

b)

naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

c)

ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

d)

musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

2.

als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung;

3.

als unverbindliche Übung: Informatik.

(2) Im Lehrplan ist für die 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen eine Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung vorzusehen. Die Anforderungen der Vertiefung haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung zu führen.

(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Neuen Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Neuen Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Neue Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Neuen Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

Lehrplan der Mittelschule

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

a)

Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

b)

naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

c)

ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

d)

musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

2.

als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung;

3.

als unverbindliche Übung: Informatik.

(2) Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.

(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

Lehrplan der Mittelschule

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Digitale Grundbildung, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

a)

Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

b)

naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

c)

ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

d)

musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

2.

als verbindliche Übungen: sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung;

3.

als unverbindliche Übung: Informatik.

(2) Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.

(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

Lehrplan der Mittelschule

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch auch als Unterrichtssprache), Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Digitale Grundbildung, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

a)

Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

b)

naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

c)

ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

d)

musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

2.

als verbindliche Übungen: sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung;

3.

als unverbindliche Übung: Informatik.

(2) Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.

(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

Lehrplan der Mittelschule

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Digitale Grundbildung, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

a)

sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

b)

naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

c)

ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

d)

musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

2.

als verbindliche Übungen: in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.

(2) Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.

(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

Lehrplan der Mittelschule

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:

1.

als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:

a)

sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,

b)

naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,

c)

ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,

d)

musisch-kreativer Schwerpunktbereich;

2.

als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.

(2) Im Lehrplan sind für die 6. bis 8. Schulstufe in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ vorzusehen. Die Anforderungen des Leistungsniveaus „Standard AHS“ haben jenen der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu führen.

(3) Im Lehrplan für Sonderformen der Mittelschule (§ 21f) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.

(4) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Abkürzung

SchOG

Lehrplan der Mittelschule

§ 21b. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:

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