Kundmachung des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Oktober 1963 über die Rechtspersönlichkeit des Evangelischen Jugendwerks in Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
Dem Evangelischen Jugendwerk in Österreich kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 26. Juli 1963 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.