Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-09-01
Status Aufgehoben · 2023-06-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet.

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 5 Abs. 32

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet.

§ 1. Für die Volksschule wird der in Anlage A enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 5 Abs. 28

§ 1. Für die Volksschule wird der in Anlage A enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin im Siebenten Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 5 Abs. 11 Z 4)

01.09. 2000 (1.Klasse)

01.09.2001 (2. Klasse)

01.09.2002 (3. Klasse)

01.09.2003 (4. Klasse)

§ 2. Für die einzelnen Formen der Hauptschule werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der darin im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

für die Hauptschule der in Anlage B enthaltene Lehrplan,

2.

für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Musikhauptschule) der in Anlage B/m enthaltene Lehrplan,

3.

für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sporthauptschule) der in Anlage B/sp enthaltene Lehrplan,

4.

für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skihauptschule) der in Anlage B/ski enthaltene Lehrplan.

§ 3. (1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne erlassen:

1.

für die Allgemeine Sonderschule der in Anlage C/1 enthaltene Lehrplan,

2.

für die Sonderschule für Gehörlose der in Anlage C/2 enthaltene Lehrplan,

3.

für die Sonderschule für blinde Kinder der in Anlage C/3 enthaltene Lehrplan,

4.

für die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf der in der Anlage C/4 enthaltene Lehrplan,

5.

für die Sondererziehungsschule der in Anlage C/5 enthaltene Lehrplan,

6.

für das Berufsvorbereitungsjahr für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der in Anlage C/6 enthaltene Lehrplan.

(2) Für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art, mit der Maßgabe, daß der Pflichtgegenstand Bewegung und Sport als verbindliche Übung Bewegung und Sport zu führen ist, wobei der Lehrplan des Pflichtgegenstandes als anzustrebendes Richtmaß gilt. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe vier, für die 5. Bis 7. Schulstufe drei und für die 8. Schulstufe zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen, die der Behinderung der Schüler entsprechen, festgesetzt. Als solche kommen in Betracht:

a)

Bewegungstherapie: Zur Anbahnung der lebensnotwendigen Bewegungen, Erhöhung der motorischen Kraft, Vergrößerung des Bewegungsumfanges behinderter Gelenke, Koordination der Bewegungsabläufe.

b)

Unterwassertherapie: Zur Schulung und Förderung des Bewegungsablaufes bei bestimmten Gebrechen unter Ausnützung der besonderen Wirkung des warmen Wassers.

c)

Spezielle Übungstherapie für Handgeschädigte: Zur Schulung der kranken Hand, zum Erwerb und zur Automatisierung der Greifbewegung und der Zusammenarbeit beider Hände, zur Pflege kombinierter Bewegungsformen.

d)

Von den für therapeutische und funktionelle Übungen vorgesehenen Wochenstunden in der 5. und 6. Schulstufe können je zwei Wochenstunden und in der 7. Und 8. Schulstufe je eine Wochenstunde für den Unterricht in Maschinschreiben verwendet werden.

(3) Für die Sonderschule für sprachgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachtherapeutische Übungen festgesetzt.

(4) Für die Sonderschule für schwerhörige Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe je drei und für die 5. bis 8. Schulstufe je zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen festgesetzt. Als solche kommen in Betracht:

a)

Übungen im Ablesen;

b)

Übungen zur systematischen Hörerziehung, auch mit Hilfe elektro-akustischer Hörhilfen (individuelle Hörgeräte, Trainergeräte, Hör- und Sprechanlagen u. ä.);

c)

Übungen zur Verbesserung fehlerhafter Artikulation;

d)

Übungen zum Abbau behinderungsbedingter Leistungsrückstände.

(5) Für die Sonderschule für sehgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule anderer Art.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 546/1993)

(7) Für die Heilstättenschule gilt der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule mit der Maßgabe, daß an Stelle der darin jeweils vorgesehenen Stundentafel das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände vom Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des behandelnden Arztes unter Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand, das Alter und die Bildungsfähigkeit des Schülers zu bestimmen ist. Die im betreffenden Lehrplan für die einzelnen Schulstufen vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.

(8) Für Sprachheilkurse an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie an polytechnischen Schulen wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt.

(9) Für Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 25 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes für Schüler an Volks- und Hauptschulen sowie Neuen Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes eingeleitet wurde, wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt. Die Kursdauer darf den Zeitraum von der Antragstellung an den Landesschulrat bis zur Entscheidung über die Sonderschulaufnahme, längstens jedoch das Ausmaß von drei Monaten nicht überschreiten

§ 3. (1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne erlassen:

1.

für die Allgemeine Sonderschule der in Anlage C/1 enthaltene Lehrplan,

2.

für die Sonderschule für Gehörlose der in Anlage C/2 enthaltene Lehrplan,

3.

für die Sonderschule für blinde Kinder der in Anlage C/3 enthaltene Lehrplan,

4.

für die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf der in der Anlage C/4 enthaltene Lehrplan,

5.

für die Sondererziehungsschule der in Anlage C/5 enthaltene Lehrplan,

6.

für das Berufsvorbereitungsjahr für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der in Anlage C/6 enthaltene Lehrplan.

(2) Für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art, mit der Maßgabe, daß der Pflichtgegenstand Bewegung und Sport als verbindliche Übung Bewegung und Sport zu führen ist, wobei der Lehrplan des Pflichtgegenstandes als anzustrebendes Richtmaß gilt. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe vier, für die 5. Bis 7. Schulstufe drei und für die 8. Schulstufe zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen, die der Behinderung der Schüler entsprechen, festgesetzt. Als solche kommen in Betracht:

a)

Bewegungstherapie: Zur Anbahnung der lebensnotwendigen Bewegungen, Erhöhung der motorischen Kraft, Vergrößerung des Bewegungsumfanges behinderter Gelenke, Koordination der Bewegungsabläufe.

b)

Unterwassertherapie: Zur Schulung und Förderung des Bewegungsablaufes bei bestimmten Gebrechen unter Ausnützung der besonderen Wirkung des warmen Wassers.

c)

Spezielle Übungstherapie für Handgeschädigte: Zur Schulung der kranken Hand, zum Erwerb und zur Automatisierung der Greifbewegung und der Zusammenarbeit beider Hände, zur Pflege kombinierter Bewegungsformen.

d)

Von den für therapeutische und funktionelle Übungen vorgesehenen Wochenstunden in der 5. und 6. Schulstufe können je zwei Wochenstunden und in der 7. Und 8. Schulstufe je eine Wochenstunde für den Unterricht in Maschinschreiben verwendet werden.

(3) Für die Sonderschule für sprachgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachtherapeutische Übungen festgesetzt.

(4) Für die Sonderschule für schwerhörige Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe je drei und für die 5. bis 8. Schulstufe je zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen festgesetzt. Als solche kommen in Betracht:

a)

Übungen im Ablesen;

b)

Übungen zur systematischen Hörerziehung, auch mit Hilfe elektro-akustischer Hörhilfen (individuelle Hörgeräte, Trainergeräte, Hör- und Sprechanlagen u. ä.);

c)

Übungen zur Verbesserung fehlerhafter Artikulation;

d)

Übungen zum Abbau behinderungsbedingter Leistungsrückstände.

(5) Für die Sonderschule für sehgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder einer Sonderschule anderer Art.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 546/1993)

(7) Für die Heilstättenschule gilt der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule mit der Maßgabe, daß an Stelle der darin jeweils vorgesehenen Stundentafel das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände vom Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des behandelnden Arztes unter Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand, das Alter und die Bildungsfähigkeit des Schülers zu bestimmen ist. Die im betreffenden Lehrplan für die einzelnen Schulstufen vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.

(8) Für Sprachheilkurse an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an polytechnischen Schulen wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt.

(9) Für Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 25 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes für Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes eingeleitet wurde, wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt. Die Kursdauer darf den Zeitraum von der Antragstellung an die Bildungsdirektion bis zur Entscheidung über die Sonderschulaufnahme, längstens jedoch das Ausmaß von drei Monaten nicht überschreiten

zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. Art. 1 § 5 Abs. 32

§ 3. (1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne erlassen:

1.

für die Allgemeine Sonderschule der in Anlage C/1 enthaltene Lehrplan,

2.

für die Sonderschule für Gehörlose der in Anlage C/2 enthaltene Lehrplan,

3.

für die Sonderschule für blinde Kinder der in Anlage C/3 enthaltene Lehrplan,

4.

für die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf der in der Anlage C/4 enthaltene Lehrplan,

5.

für die Sondererziehungsschule der in Anlage C/5 enthaltene Lehrplan,

(Anm.: Z 6 mit Ablauf des 31.8.2025 außer Kraft getreten)

(2) Für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art, mit der Maßgabe, daß der Pflichtgegenstand Bewegung und Sport als verbindliche Übung Bewegung und Sport zu führen ist, wobei der Lehrplan des Pflichtgegenstandes als anzustrebendes Richtmaß gilt. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe vier, für die 5. Bis 7. Schulstufe drei und für die 8. Schulstufe zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen, die der Behinderung der Schüler entsprechen, festgesetzt. Als solche kommen in Betracht:

a)

Bewegungstherapie: Zur Anbahnung der lebensnotwendigen Bewegungen, Erhöhung der motorischen Kraft, Vergrößerung des Bewegungsumfanges behinderter Gelenke, Koordination der Bewegungsabläufe.

b)

Unterwassertherapie: Zur Schulung und Förderung des Bewegungsablaufes bei bestimmten Gebrechen unter Ausnützung der besonderen Wirkung des warmen Wassers.

c)

Spezielle Übungstherapie für Handgeschädigte: Zur Schulung der kranken Hand, zum Erwerb und zur Automatisierung der Greifbewegung und der Zusammenarbeit beider Hände, zur Pflege kombinierter Bewegungsformen.

d)

Von den für therapeutische und funktionelle Übungen vorgesehenen Wochenstunden in der 5. und 6. Schulstufe können je zwei Wochenstunden und in der 7. Und 8. Schulstufe je eine Wochenstunde für den Unterricht in Maschinschreiben verwendet werden.

(3) Für die Sonderschule für sprachgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachtherapeutische Übungen festgesetzt.

(4) Für die Sonderschule für schwerhörige Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe je drei und für die 5. bis 8. Schulstufe je zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen festgesetzt. Als solche kommen in Betracht:

a)

Übungen im Ablesen;

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