Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-09-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2023-06-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Die Auswahl und Festlegung der Schwerpunkte erfolgt auf der Grundlage der nachfolgend skizzierten Handlungsfelder und unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Begabungen und der individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler.

Kommunikation – Ausdruck:

– Erproben und Erweitern grundlegender kommunikativer Fähigkeiten in Ergänzung zum Deutsch- und Fremdsprachenunterricht.

Soziales Lernen:

– Der Mensch als gesellschaftliches Wesen ist von Interessen geleitet und von Natur- und Humanbedingungen abhängig;

– Auseinandersetzung mit sozialen, gesellschaftlichen und politischen Fragen.

Natur – Technik – zeitgemäße Technologien:

– Auseinandersetzung mit Gesetzmäßigkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten in Natur, Technik und Wirtschaft (zB spezielle Interessengebiete aus dem Bereich der Werkstätte, Physik/Chemie).

Sonstige Interessen- und Begabungen:

– Unterrichtsschwerpunkte, die einen Beitrag zur Persönlichkeitsbildung, sinnvolle Freizeitgestaltung oder Entspannung leistet.

Kreativität und Ausdruck:

– Persönliche Ausdrucksfähigkeit und Erlebnisfähigkeit wie zB Tanz, Spiel, Fotografie, Malen.

Didaktische Grundsätze:

Aufgrund der Interessen der Schülerinnen und Schüler wird ein oder werden mehrere Handlungsfelder zu Schwerpunkten bestimmt, wobei auch eine Abfolge von Schwerpunkten bestimmt werden kann, die projektartig und kursmäßig organisiert werden.

Aufgaben und Zielsetzungen können sich aus dem Lebensalltag der Schülerinnen und Schüler, aus dem Unterricht in den Pflichtgegenständen oder aus der Berücksichtigung von Unterrichtsprinzipien ergeben. Selbständiges, ganzheitliches und forschendes Lernen sowie lustbetontes Üben unterstützen die Entfaltung kognitiver, affektiver und kreativer Fähigkeiten.

Der Unterricht hat insgesamt auch zur Gemeinschaftserziehung beizutragen.

Bewegung und Sport

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ im Abschnitt 7.1.A.

Muttersprachlicher Unterricht

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze sind die entsprechenden Bestimmungen des Lehrplans der Mittelschule (Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, Art. 1 des NMS-Umsetzungspakets, BGBl. II Nr. 185/2012, in der jeweils geltenden Fassung) mit nach der Behinderung erforderlichen Anpassungen anzuwenden.

Verkehrserziehung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

– den Verkehr in seiner Komplexität erfassen und die eigene Rolle in diesem System erkennen;

– lernen, sich am Verkehr sicher, verantwortungs- und umweltbewusst zu beteiligen;

– das für den Erwerb des Mopedführerscheins notwendige Wissen und Können erwerben.

Lehrstoff:

– Fortbewegungsmittel Jugendlicher; Verkehrsfläche, rechtliche Bestimmungen für jugendliche Fahrzeuglenkerinnen bzw. Fahrzeuglenker; Verkehrspartnerschaft; Regelwissen; Verkehr und Umwelt bzw. Gesundheit.

Praktischer Unterricht:

– Kontrolle und Wartung, Gewöhnungs- und Geschicklichkeitsübungen, Verkehrstraining im Schonraum.

Didaktische Grundsätze:

Dem theoretischen und praktischen Unterricht ist gleichermaßen Bedeutung zuzumessen.

Verkehrserziehung als Unterrichtsprinzip bedingt ein Zusammenwirken mit den anderen Unterrichtsgegenständen. Eine Erste Hilfe-Ausbildung sowie die Zusammenarbeit mit einschlägigen Institutionen werden empfohlen.

F. FÖRDERUNTERRICHT

Der Förderunterricht ist als fächerübergreifende Unterrichtsveranstaltung bei Bedarf – für Schülerinnen und Schüler, die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen – anzubieten. Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin oder den Lehrer sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts, die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht, anzugeben. Der Förderunterricht kann in einem Ausmaß von bis zu 80 Unterrichtsstunden pro Jahr angeboten werden.

7.2. SONDERSCHULE FÜR GEHÖRLOSE KINDER

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

Berufsorientierung und Lebenskunde

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe und des Lehrstoffes siehe den Pflichtgegenstand „Berufsorientierung und Lebenskunde“ im Abschnitt 7.1.A.

Didaktische Grundsätze:

Der Bereich Lebenskunde gewinnt seine Lerninhalte aus der Auseinandersetzung mit der eigenen Person sowie aus der Eingebundenheit der Schülerinnen und Schüler in eine Gemeinschaft. Dabei ist von den individuellen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler (zB Familie, Schule, Arbeitswelt) auszugehen.

Besondere Bedeutung kommt der Zusammenarbeit mit Institutionen der Berufsorientierung und eingliederung sowie mit den Erziehungsberechtigten zu.

Für Schülerinnen und Schüler, die noch zu keiner Entscheidung im Hinblick auf ihre Berufs und Bildungswahl gekommen sind, sollen begleitende Maßnahmen zur persönlichen Beratung und Betreuung gesetzt werden.

Je nach Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sind Schwerpunkte in den einzelnen Unterrichtsgegenständen zu setzen.

Politische Bildung und Wirtschaftskunde

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Politische Bildung und Wirtschaftskunde“ im Abschnitt 7.1.A.

Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sind in ihrer sprachlichen Handlungsfähigkeit, im Gesprächs- und Sozialverhalten sowie in der schriftlichen Kommunikation zu fördern. Damit sollen Kompetenzen erweitert werden, welche die persönliche und berufliche Entwicklung unterstützen und die Teilnahme, die Integration sowie die Mitgestaltung am kulturellen und öffentlichen Leben ermöglichen.

Lehrstoff:

Verbale Kommunikation:

– Steigerung der Kommunikationsfähigkeit, Förderung der Gesprächs- und Gebärdensprachkultur.

Wiedergabe einfacher Sachverhalten:

– Diskutieren und Argumentieren;

– Vorstellungstraining; Angaben zur eigenen Person machen;

– Wortschatzerweiterung und -festigung zur Alltagsbewältigung;

– Erlebtes und Gelesenes reflektieren, zusammenfassen und wiedergeben.

Schriftliche Kommunikation:

– Festigung und Ausbau der Rechtschreibung und des Ausdrucks;

– Persönlicher und geschäftlicher Schriftverkehr.

Lesen:

– Trainieren des sinnerfassenden Lesens;

– Verbesserung der Lesetechnik;

– Beschaffung und Nutzung von Informationsmaterial;

– Hinführen zum Lesen als Freizeitbeschäftigung und Bildungsfaktor.

Der Zeitrahmen für Schularbeiten beträgt zwei Stunden pro Semester, wobei innerhalb dieses Rahmens eine flexible Zeitaufteilung möglich ist.

Didaktische Grundsätze:

In diesem Bildungsbereich soll das Üben von mündlicher und schriftlicher Kommunikation in fächerübergreifenden Handlungszusammenhängen unter dem Aspekt der lebenspraktischen Umsetzung (Realbezug) und der Anbahnung einer Berufswahlreife erfolgen. Eine Förderung dieser kommunikativen Kompetenz kann durch Selbst- und Fremdreflexion, Rollenspiele, Visualisieren, Verbalisieren von Wünschen und Gefühlen usw. erfolgen.

Die exemplarische Erstellung verschiedener Textarten (zB Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Bestellung) soll zu möglichst eigenständigem Einsatz durch die Schülerinnen und Schüler überleiten.

Der Unterricht soll durch den verstärkten Einsatz persönlichkeitsbildender Maßnahmen (zB Aufbau einer Frustrationstoleranz, Hinführung zur größtmöglichen Teamfähigkeit und Flexibilität) die Schülerinnen und Schüler im Berufs- und Arbeitsfindungsprozess unterstützen.

Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Muttersprache als Deutsch sind entsprechend ihrer individuellen Deutsch- und Gebärdensprachenkenntnis zu fördern.

Grundlagen berufsspezifischer Anwenderprogramme

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht soll zum normgerechten Gebrauch von berufsorientierten Programmen mit dem Computer/modernen Medien führen. Ausgehend von den individuellen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler soll eine möglichst effiziente Handhabung der technischen Einrichtungen angestrebt werden.

Lehrstoff:

– Grundverständnis zur Anwendung von Computerprogrammen;

– Kennenlernen gängiger Anwenderprogramme.

Didaktische Grundsätze:

Informationen aus Medien sollen gezielt herangezogen werden, wobei Vergleiche unterschiedlicher Darstellungen zum kritischen Umgang mit diesen beitragen sollen.

Es sollen anwendungsorientierte Kenntnisse vermittelt und Möglichkeiten der neuen Kommunikations- und Informationstechniken unter Einsatz vielfältiger Medien genutzt werden.

Mathematik

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Mathematik“ im Abschnitt 7.1.A.

Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre“ im Abschnitt 7.1.A.

Musisch-kreatives Gestalten

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Musisch-kreatives Gestalten“ im Abschnitt 7.1.A.

Ernährung und Haushalt

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ im Abschnitt 7.1.A.

Bewegung und Sport

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ im Abschnitt 7.1.A.

B. ALTERNATIVE PFLICHTGEGENSTÄNDE/FACHBEREICHE

B.1. Technischer Bereich

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Technischen Bereich im Abschnitt 7.1.B.1.

B.2. Wirtschaftlicher Bereich

Praktische Übungen und Fachkunde

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe siehe den Wirtschaftlichen Bereich im Abschnitt 7.1.B.2.

Lehrstoff:

Wahl- bzw. Kombinationsmöglichkeiten

Handel – Büro

– Bürogeräte und Hilfswerkzeuge, Funktion und Anwendung;

– moderne Kommunikationstechniken;

– Postbearbeitung;

– Büroordnung, Ordnungssysteme;

– Arbeiten mit Formularen und Vordrucken;

– Warenkunde;

– Verkehrsverbindungen, Transportmöglichkeiten.

Landschaftspflege

– Geräte, Werkzeuge und Maschinen, Funktion und Anwendung;

– kreatives Gestalten mit Naturmaterialien;

– Produkte der Land- und Forstwirtschaft (Erzeugung, Pflege und Nutzung, Tierhaltung).

Didaktische Grundsätze:

Der Schwerpunkt liegt beim praktischen Handeln, die notwendigen fachkundlichen Informationen fließen parallel dazu ein. Die inhaltliche Ausrichtung orientiert sich an den Schülerinnen und Schülern, ihrem Entwicklungsstand, ihren praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten und den absehbaren beruflichen Möglichkeiten.

Die Festlegung erfolgt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen.

B.3. Dienstleistungen/Tourismus

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe siehe den Wirtschaftlichen Bereich im Abschnitt 7.1.B.2.

Lehrstoff:

Wahl- bzw. Kombinationsmöglichkeiten

– Umgang mit Geräten und Arbeitsmitteln;

– Serviceleistungen im Tourismus;

– Grundregeln im Umgang mit Menschen;

– Berufshygiene;

– Küchendienste;

– Lebensmittelkunde;

– Textilverarbeitung;

– kreatives Gestalten.

Didaktische Grundsätze:

Der Schwerpunkt liegt beim praktischen Handeln, die notwendigen fachkundlichen Informationen fließen parallel dazu ein. Die inhaltliche Ausrichtung orientiert sich an den Schülerinnen und Schülern, ihrem Entwicklungsstand, ihren praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten und den absehbaren beruflichen Möglichkeiten.

Die Festlegung erfolgt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen.

C. VERBINDLICHE ÜBUNG

Lebende Fremdsprache

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich in Alltagssituationen verständigen können. Durch die Fähigkeit zur Kommunikation in der Fremdsprache wird ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Akzeptanz für andere Kulturen geleistet.

Lehrstoff:

– Förderung der mündlichen Ausdrucksfähigkeit für die Bewältigung von Alltagssituationen;

– Festigung und Erweiterung des Wortschatzes;

– Gehörtes sinnerfassend verstehen;

– Üben und Festigen einer korrekten Aussprache;

– Wecken der Bereitschaft zum lauten Lesen;

– Verfassen von Texten unter Berücksichtigung des individuellen Leistungsstandes.

Didaktische Grundsätze:

Die Sprechsituationen sind aus dem unmittelbaren Erlebnisbereich auszuwählen. Das Hinführen zu einer standardisierten und ästhetischen Form der Gebärde ist anzustreben.

D. FREIGEGENSTÄNDE

Lebende Fremdsprache

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ im Abschnitt 7.1.D.

Angewandte Informatik

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Freigegenstand „Angewandte Informatik“ im Abschnitt 7.1.D.

Gebärdensprachpflege

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich in Alltags- und Berufssituationen sicher verständigen können.

Lehrstoff:

– Förderung der nonverbalen Konversation;

– Standardisierung und Erweiterung des Gebärdenwortschatzes;

– Erarbeitung eines berufsspezifischen Gebärdenwortschatzes;

– Üben und Festigen des Gebärdenwortschatzes unter Berücksichtigung des interaktionalen Prinzips.

Didaktische Grundsätze:

Die Sprechsituationen sind aus dem unmittelbaren Erlebnisbereich auszuwählen. Das Hinführen zu einer standardisierten und ästhetischen Form der Gebärde ist anzustreben und auszubauen.

E. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Interessens- und Begabungsförderung

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe die unverbindliche Übung „Interessens- und Begabungsförderung“ im Abschnitt 7.1.E.

Verkehrserziehung

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe die unverbindliche Übung „Verkehrserziehung“ im Abschnitt 7.1.E.

F. FÖRDERUNTERRICHT

Der Förderunterricht ist als fächerübergreifende Unterrichtsveranstaltung bei Bedarf – für Schülerinnen und Schüler, die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen – anzubieten. Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin oder den Lehrer sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts, die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht, anzugeben. Der Förderunterricht kann in einem Ausmaß von bis zu 80 Unterrichtsstunden pro Jahr angeboten werden.

7.3. SONDERSCHULE FÜR BLINDE KINDER

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

Berufsorientierung und Lebenskunde

Siehe auch die Pflichtgegenstände im Abschnitt 7.1.A.

Bildungs- und Lehraufgabe:

Im Rahmen der persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sollen sich die Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung des Alltags in ihrem sozialen Umfeld unter realistischer Einschätzung ihrer eigenen Person zurechtfinden und diese Kenntnisse auch einsetzen können. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich der Verantwortung für die eigene Gesundheit und die der Mitmenschen bewusst werden und Präventivmaßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit kennen lernen. Der Unterricht im Lehrstoffbereich Berufsorientierung soll, ausgehend vom persönlichen Entwicklungsstand, den Interessen und Eignungen der Schülerinnen und Schüler, die Berufswahlreife fördern. Dies erfolgt durch Aufbau von Ichstärke (Selbstkompetenz), Sozial- und Handlungskompetenz sowie vielfältige Einblicke in die Berufs- und Arbeitswelt.

Lehrstoff:

Auseinandersetzung mit der eigenen Person:

– Physische und psychische Befindlichkeit;

– Auseinandersetzung mit der eigenen Augenerkrankung;

– Weiterentwicklung zu einem differenzierten emotional-sozialen Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl;

– Stärken-Schwäche-Analyse (realistische Selbsteinschätzung);

– Lebenslanges Lernen als Notwendigkeit erkennen und positiv besetzen.

Vom „Ich“ zum „Wir“:

– Persönliche Situation (zB Erziehung, Familientraditionen, „eigene Geschichte“);

– Entwicklung realistischer persönlicher Zukunftsperspektiven (zB Familiengründung, selbstständige Lebensführung).

Leben in der Gesellschaft:

– „Kultur“ (Einstellungen, Werthaltungen);

– Multikulturelle Gesellschaft;

– „Jugendkultur“ (zB Drogen, Szene, Sekten);

– Konflikt- und Krisenbewältigung;

– (Geschlechts/Behinderten) spezifische Benachteiligungen bei anderen und bei sich selbst erkennen;

– Möglichkeiten der Freizeitgestaltung.

Arbeitswelt:

– reale berufliche Ziele setzen;

– Nutzung von Ämtern und öffentlichen Einrichtungen, Hilfe und Unterstützung organisieren und einholen;

– Unfallverhütung und Erste Hilfe.

Didaktische Grundsätze:

Der Bereich Lebenskunde und Gesundheitslehre gewinnt seine Lerninhalte aus der Auseinandersetzung mit der eigenen Person sowie aus der Eingebundenheit der Schülerinnen und Schüler in eine Gemeinschaft. Dabei ist von den individuellen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler (zB Familie, Schule, Arbeitswelt) auszugehen.

Besondere Bedeutung kommt der Zusammenarbeit mit Institutionen der Berufsorientierung und eingliederung sowie mit den Erziehungsberechtigten zu.

Der Unterricht soll durch den verstärkten Einsatz persönlichkeitsbildender Maßnahmen (zB Aufbau einer Frustrationstoleranz, Hinführung zur größtmöglichen Teamfähigkeit und Flexibilität) die Schülerinnen und Schüler im Berufs- und Arbeitsfindungsprozess unterstützen.

Informationen aus Medien sollen gezielt herangezogen werden, wobei Vergleiche unterschiedlicher Darstellungen zum kritischen Umgang mit diesen beitragen sollen.

Für Schülerinnen und Schüler, die noch zu keiner Entscheidung im Hinblick auf ihre Berufs- und Bildungswahl gekommen sind, sollen begleitende Maßnahmen zur persönlichen Beratung und Betreuung gesetzt werden.

Je nach Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sind Schwerpunkte in den Unterrichtsgegenständen zu setzen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Elemente ein Netzwerk bilden, das dazu beitragen soll, die Schülerinnen und Schüler auf eine möglichst selbstständige Lebensführung vorzubereiten (zB Lebensplanung, Haushalt, Freizeitverhalten). Moderne Informationstechnologien sind nach Maßgabe der Möglichkeiten einzusetzen.

In allen Lernbereichen sollen anwendungsorientierte Kenntnisse vermittelt und Möglichkeiten der neuen Kommunikations- und Informationstechniken unter Einsatz vielfältiger Medien genutzt werden.

Politische Bildung und Wirtschaftskunde

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe und des Lehrstoffes siehe den Pflichtgegenstand „Politische Bildung und Wirtschaftskunde“ im Abschnitt 7.1.A.

Didaktische Grundsätze:

Schwerpunkte der politischen Bildung sollen aktuelle Verhältnisse, tagespolitische oder wirtschaftliche, gegenwärtige sowie die Zukunft der Schülerinnen und Schüler betreffende Ereignisse sein.

Informationen aus Medien sollen gezielt herangezogen werden, wobei Vergleiche unterschiedlicher Darstellungen zum kritischen Umgang mit diesen beitragen sollen.

In allen Lernbereichen sollen anwendungsorientierte Kenntnisse vermittelt und Möglichkeiten der neuen Kommunikations- und Informationstechniken unter Einsatz vielfältiger Medien genutzt werden.

Deutsch

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe und des Lehrstoffes siehe den Pflichtgegenstand „Deutsch“ im Abschnitt 7.1.A.

Didaktische Grundsätze:

In diesem Bildungsbereich soll das Üben von mündlicher und schriftlicher Kommunikation (Blindenschriftsysteme und Schwarzschrift) in fächerübergreifenden Handlungszusammenhängen unter dem Aspekt der lebenspraktischen Umsetzung (Realbezug) und der Anbahnung einer Berufswahlreife erfolgen. Eine Förderung dieser kommunikativen Kompetenz kann durch Selbst und Fremdreflexion, Rollenspiele, Verbalisieren von Wünschen und Gefühlen usw. erfolgen.

Die exemplarische Erstellung verschiedener Textarten (zB Lebenslauf, Bewerbungsschreiben, Bestellung) soll zu möglichst eigenständigem Einsatz durch die Schülerinnen und Schüler überleiten.

Informationen aus Medien sollen gezielt herangezogen werden, wobei Vergleiche unterschiedlicher Darstellungen zum kritischen Umgang mit diesen beitragen sollen.

In allen Lernbereichen sollen anwendungsorientierte Kenntnisse vermittelt und Möglichkeiten der neuen Kommunikations- und Informationstechniken unter Einsatz vielfältiger Medien genutzt werden.

Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Erstsprache als Deutsch sind entsprechend ihrer individuellen Deutschkenntnisse zu fördern.

Blindenschriftsysteme

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen:

– Basis- und Vollschrift lesen und schreiben können;

– Kurzschrift lesen und aufbauend auf den Stand der Vorkenntnisse schreiben können;

– die erlernten Regeln anwenden;

– je nach individuellen Voraussetzungen, Leistungsstand oder Kenntnissen, Texte im langsamen Sprechtempo mitschreiben können.

Lehrstoff:

– System der deutschen Basis-,Voll- und Kurzschrift.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht in den Blindenschriftsystemen ist schülerzentriert zu gestalten und hat unterschiedliche Formen des Lernens zu berücksichtigen. Dabei soll an Vorerfahrungen der Schülerinnen und Schüler angeknüpft werden. Wiederholung und Übung sind in besonderem Maß vorzusehen und in vielfältiger Form anzubieten, nach Maßgabe der Möglichkeiten auch durch die Benützung computerunterstützter Lernprogramme. Es ist darauf zu achten, dass Blindenschriftsysteme im Sinne eines Unterrichtsprinzips fächerübergreifend anzubieten sind.

Informationstechnische Grundbildung und Textverarbeitung

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen die für den Zugang zum Computer notwendigen sehbehindertenspezifischen Hilfsmittel in ihren Grund- und ausgewählten Erweiterungsfunktionen bedienen und effizient als Arbeitsmittel einsetzen können. Im Besonderen soll der Unterricht zur normgerechten Gestaltung von Schriftstücken mit dem Computer (Schreibmaschine) hinführen, wobei Standardfunktionen eines Textverarbeitungsprogrammes unter Heranziehung von Inhalten des Deutschunterrichts angewendet werden. Ausgehend von den individuellen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler soll eine möglichst effiziente Handhabung der Tastatur angestrebt werden.

Lehrstoff:

– Grundkenntnisse aus dem Bereich der Informationstechnologie;

– Grundverständnis zur Anwendung eines Textverarbeitungsprogrammes;

– Standardfunktionen eines gängigen Textverarbeitungsprogrammes.

Didaktische Grundsätze:

Informationen aus Medien sollen gezielt herangezogen werden, wobei Vergleiche unterschiedlicher Darstellungen zum kritischen Umgang mit diesen beitragen sollen.

In allen Lernbereichen sollen anwendungsorientierte Kenntnisse vermittelt und Möglichkeiten der neuen Kommunikations- und Informationstechniken unter Einsatz vielfältiger Medien genutzt werden.

Mathematik

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Mathematik“ im Abschnitt 7.1.A.

Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre“ im Abschnitt 7.1.A.

Musisch-kreatives Gestalten

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Musisch-kreatives Gestalten“ im Abschnitt 7.1.A.

Ernährung und Haushalt

Hinsichtlich des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ im Abschnitt 7.1.A.

Bildungs- und Lehraufgabe:

Praktisches und lebensnahes Arbeiten soll den Großteil des Bildungsbereiches bestimmen. Dem Kennenlernen und Einsatz blindenspezifischer Haushaltsgeräte kommt besondere Bedeutung zu. Grundlagen einer gesunden Ernährung unter Berücksichtigung der „Ernährungstrends“ (Bio-, Gen-, und Vollwertkost) sollen vermittelt werden.

Bewegung und Sport

Hinsichtlich der Bildung- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ im Abschnitt 7.1.A.

B. ALTERNATIVE PFLICHTGEGENSTÄNDE/FACHBEREICHE

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe siehe „Berufspraktischer Bereich“ im Abschnitt 7.1.B.

B.1. Technischer Bereich

Werkstätte und Fachkunde

Lehrstoff:

Wahl- bzw. Kombinationsmöglichkeiten

Holz

– Merkmale und Holzeigenschaften, Verwendung verschiedener Hölzer, Holzwerkstoffe und deren Verarbeitung;

– Fachgerechter Umgang mit Werkzeugen und Maschinen zur Holzbearbeitung;

– Holzverbindungstechniken;

– Arten der Oberflächenbehandlung;

– Lesen und Skizzieren einfacher Werkzeichnungen soweit es das Sehvermögen zulässt;

– spezielle Holzverarbeitung für

– Korb- und Möbelflechten;

– Bürsten und Pinsel machen.

Metall

– Eigenschaften und Verwendung von handelsüblichen Metallen;

– Verbindungs- und Verformungstechniken;

– Oberflächenbehandlungen, insbesondere Korrosionsschutz;

– Lesen und Anfertigen einfacher Werkskizzen soweit es das Sehvermögen zulässt.

Textil

– Herkunft, Merkmale und Pflegeeigenschaften der wichtigsten pflanzlichen und tierischen Textilfasern;

– vom Faden zur Fläche – experimentelles Weben, Nähen usw.;

– Übung im Umgang mit Werkzeugen und Geräten zur Textilbearbeitung;

– Herstellen von textilen Arbeiten nach eigenen Entwürfen.

Didaktische Grundsätze:

Die Auswahl der Inhalte soll sich an den Fähigkeiten und Neigungen der Schülerinnen und Schüler sowie an den wirtschaftlichen Voraussetzungen in der Region orientieren. Dabei ist auf die Vielseitigkeit der Verwendung verschiedenster Materialien und auf die Anwendung entsprechender Techniken besonderes Augenmerk zu legen.

Um möglichst breit gefächerte Grundkenntnisse zu erwerben, sollte das Zeitausmaß für den Umgang mit ausgewählten Materialien und Arbeitstechniken flexibel gestaltet werden. Ein projektartiges Verknüpfen der Werkstoffe und Arbeitstechniken ist anzustreben. Der Lehrerin und dem Lehrer ist es überlassen, aus den angeführten Inhalten eine Auswahl zu treffen bzw. bei Anwendung schulautonomer Lehrplanbestimmungen andere Inhalte bezüglich Materialien und Techniken zu ergänzen.

B.2. Wirtschaftlicher Bereich

Praktische Übungen und Fachkunde

Lehrstoff:

Wahl- bzw. Kombinationsmöglichkeiten:

Büro

– Blindenspezifische Bürogeräte und Hilfswerkzeuge, Funktion und Anwendung;

– Telefontraining, moderne Kommunikationstechniken;

– Persönliche Büroordnung, Ordnungssysteme;

– Arbeiten mit Formularen und Vordrucken.

Didaktische Grundsätze:

Der Schwerpunkt liegt beim praktischen Handeln, die notwendigen fachkundlichen Informationen fließen parallel dazu ein. Die inhaltliche Ausrichtung orientiert sich an den Schülerinnen und Schülern, ihrem Entwicklungsstand, ihren praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten und den absehbaren beruflichen Möglichkeiten.

B.3. Dienstleistungen/Tourismus

Lehrstoff:

Wahl- bzw. Kombinationsmöglichkeiten:

– Umgang mit Geräten und Arbeitsmitteln;

– Grundregeln im Umgang mit Menschen;

– Berufshygiene;

– Küchendienste;

– Lebensmittelkunde;

– kreatives Gestalten.

Didaktische Grundsätze:

Die Gewichtung und Auswahl von Schwerpunkten im Lehrstoff und verschiedene Formen der Differenzierung nehmen auf die berufliche Interessenslage der Schülerinnen und Schüler und deren individuellen Fähigkeiten Bedacht.

Teamfähigkeit, Kreativität, selbständiges Denken und andere Schlüsselqualifikationen können durch Formen offenen Unterrichts gefördert werden. Projektartige Arbeitsweisen unterstützen einen schülerzentrierten, fachübergreifenden und handlungsorientierten Unterricht. Übungen zu persönlichen Lern- und Entspannungstechniken können jederzeit bedarfsorientiert eingesetzt werden.

Demonstrationen und Mitwirkung von außerschulischen Fachkräften sowie berufspraktische Tage oder/und dislozierter Unterricht in beruflichen Ausbildungseinrichtungen fördern die Praxisnähe. Für die Bewältigung der Situationen an außerschulischen Lernorten ist eine gründliche Vorbereitung und reflektierende Analyse unerlässlich.

C. VERBINDLICHE ÜBUNG

Lebende Fremdsprache

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen sich in Alltagssituationen verständigen können. Durch die Fähigkeit zur Kommunikation in der Fremdsprache wird ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der Akzeptanz für andere Kulturen geleistet.

Lehrstoff:

– Förderung der mündlichen Ausdrucksfähigkeit für die Bewältigung von Alltagssituationen;

– Festigung und Erweiterung des Wortschatzes;

– Gehörtes sinnerfassend verstehen;

– Üben und Festigen einer korrekten Aussprache;

– Wecken der Bereitschaft zum lauten Lesen;

– Verfassen von Texten unter Berücksichtigung des individuellen Leistungsstandes.

Didaktische Grundsätze:

Im Englischunterricht ist die Kommunikationsfähigkeit in der Fremdsprache zu vertiefen. Dabei soll dem mündlichen Sprachgebrauch besondere Bedeutung beigemessen werden. Um eventuell vorhandene Sprachhemmungen abzubauen, sind Sprechsituationen aus dem unmittelbaren Erlebnisbereich der Schülerinnen und Schüler auszuwählen. Der schriftliche Ausdruck soll lediglich eine untergeordnete Rolle spielen und im individuellen Ausmaß zum Einsatz kommen. Auf eine gezielte und ausreichende Wiederholung und Vertiefung ist zu achten.

D. FREIGEGENSTÄNDE

Lebende Fremdsprache

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe die verbindliche Übung „Lebende Fremdsprache“ im Abschnitt 7.1.C.

Darauf aufbauend sollen die Schülerinnen und Schüler vertiefend und weiter führende Kenntnisse und Fertigkeiten erarbeiten und üben.

Angewandte Informatik

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze sind die entsprechenden Bestimmungen für den Freigegenstand „Angewandte Informatik“des Lehrplans der Polytechnischen Schule (Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, in der jeweils geltenden Fassung), unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen anzuwenden.

Muttersprachlicher Unterricht

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze sind die entsprechenden Bestimmungen des Lehrplans der Mittelschule (Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, Art. 1 des NMS-Umsetzungspakets, BGBl. II Nr. 185/2012, in der jeweils geltenden Fassung) mit nach der Behinderung erforderlichen Anpassungen anzuwenden.

E. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Einführung in den Gebrauch von Hilfsmitteln für sehbehinderte Menschen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen möglichst viele spezielle Hilfsmittel kennen lernen, die für sie adäquaten auswählen können und deren Handhabung erlernen.

Lehrstoff:

– Kennenlernen der sehbehindertenspezifischen Hilfsmittel;

– individuelle Auswahl der Hilfsmittel und deren Anwendung im Alltag.

Didaktische Grundsätze:

Inhalte und Methoden des Unterrichtes orientieren sich an den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler.

Lebenspraktische Fertigkeiten

Bildungs- und Lehraufgabe:

Durch den Unterricht in Lebenspraktischen Fertigkeiten sollen sehbehinderte Schülerinnen und Schüler befähigt werden, ihren Alltag möglichst selbstständig zu organisieren. Dabei sind unter anderem Fertigkeiten und Methoden hilfreich, die für sehbehinderte Menschen entwickelt wurden (blindenspezifische Methoden).

Lehrstoff:

– Essensfertigkeiten, Kochen;

– Organisation des Arbeitsplatzes und Haushaltsführung;

– persönliche Selbstversorgung;

– Kommunikationsfertigkeiten;

– Schwarzschrift, Unterschrift.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht in Lebenspraktischen Fertigkeiten muss den realen Bedürfnissen und Gegebenheiten der Schülerinnen und Schüler gerecht werden. Ziel ist eine optimale Förderung unter Berücksichtigung des jeweiligen Entwicklungsstandes.

Orientierung und Mobilität

Bildungs- und Lehraufgabe:

Durch den Orientierungs- und Mobilitätsunterricht sollen sehbehinderte Schülerinnen und Schüler befähigt werden, sich in einer Welt, die für Sehende gestaltet ist, zurechtzufinden und eine altersentsprechende, der Situation angepasste Orientierung und Mobilität erreichen. Das Ausmaß der angestrebten Selbstständigkeit hängt von den Vorerfahrungen, den Fähigkeiten und Bedürfnissen, von den örtlichen Rahmenbedingungen, der Motivation jeder einzelnen Schülerin bzw. jedes einzelnen Schülers ab.

Lehrstoff:

– Orientierung in Gebäuden und im Freien;

– Suchtechniken, Körperschutztechniken;

– sehende Begleitung;

– Langstocktechniken;

– Erarbeitung von Umweltmustern;

– Umgang und Einsatz von taktilen, akustischen, optischen und elektronischen Medien.

Didaktische Grundsätze:

Orientierung und Mobilität ist unter Berücksichtigung einer ganzheitlichen Bildung auch Unterrichtsprinzip und daher fächerübergreifend. Der Unterricht ist so zu organisieren, dass die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler und ein Eingehen auf ihre speziellen Bedürfnisse (zB Ort, Entwicklungsstand) optimal gewährleistet werden.

Musikalisch-rhythmische Bildung

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe und des Lehrstoffes sind die entsprechenden Bestimmungen des Lehrplans der Mittelschule (Anlage 1 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Neuen Mittelschulen, Art. 1 des NMS-Umsetzungspakets, BGBl. II Nr. 185/2012, in der jeweils geltenden Fassung) mit nach der Behinderung erforderlichen Anpassungen anzuwenden.

Didaktische Grundsätze:

Durch den Besuch dieser unverbindlichen Übung sollen besondere Begabungen und Interessen (zB Chorgesang, Instrumentalmusik, Spielmusik) im musischen Bereich gefördert werden.

Bewegung und Sport

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ im Abschnitt 7.1.A.

Interessen- und Begabungsförderung

Hinsichtlich der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze siehe die unverbindliche Übung „Interessen- und Begabungsförderung“ im Abschnitt 7.1.E.

F. FÖRDERUNTERRICHT

Der Förderunterricht ist als fächerübergreifende Unterrichtsveranstaltung bei Bedarf – für Schülerinnen und Schüler, die eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen – anzubieten. Dieser Förderunterricht kann additiv oder integrativ durchgeführt werden. Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrerin oder den Lehrer sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts, die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht, anzugeben. Der Förderunterricht kann in einem Ausmaß von bis zu 80 Unterrichtsstunden pro Jahr angeboten werden.

7.4. SONDERERZIEHUNGSSCHULE

Siehe Abschnitt 7.1.

7.5. DEUTSCHFÖRDERKLASSE

Deutsch in der Deutschförderklasse

Wie XVIII. Abschnitt der Anlage des Lehrplans der Polytechnischen Schule (Anlage der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, in der jeweils geltenden Fassung) mit nach der Behinderung erforderlichen Anpassungen

Weitere Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände und unverbindliche Übungen

Für die weiteren Pflichtgegenstände, alternativen Pflichtgegenstände, verbindlichen Übungen, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen ist der Lehrplan gemäß Abschnitte 7.1. bis 7.4. unter Berücksichtigung der sprachlichen Kompetenzen und individuellen Voraussetzungen der Schülerin bzw. des Schülers anzuwenden.

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